zu TOP 06 zu TOP 08 TOP 07
öffentlich


Neuerlass der Feuerwehrkostensatzung



Sachvortrag:
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) hat im Rahmen seiner überörtlichen Rechnungsprüfung von September bis November 2023 die Überprüfung und ggf. Anpassung der Verrechnungssätze aus der Anlage der Feuerwehrkostensatzung angeregt. Einzelne Fahrzeuge waren bei den Ausrückestundenkosten bislang nicht berücksichtigt und für einige Verrechnungssätze gibt es bzgl. der Höhe inzwischen neue Empfehlungen (Pauschalsätze-Verzeichnis), die umgesetzt werden sollten.
 
Die Feuerwehrkostensatzung wurde zuletzt 2011 neu erlassen und seitdem fünfmal geändert. Inzwischen ist eine neue Mustersatzung verfügbar. Darin sind im Wesentlichen Verweise auf Gesetzestexte aktualisiert und Formulierungen angepasst worden. Inhaltlich ergeben sich aus der Mustersatzung keine wesentlichen Änderungen. Es wird vorgeschlagen, die Umsetzungen der Anmerkungen des BKPV mit der Angleichung an die Mustersatzung zu kombinieren und die Satzung neu zu erlassen.

Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Giebelstadt (Feuerwehrkostensatzung):
 
"Der Markt Giebelstadt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende
Satzung

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz
 
(1)    Der Markt Giebelstadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren.
 
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
 
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden, in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 7 BayFwG mit dem Ausrücken, der Feuerwehr.
 
(2)    Der Markt Giebelstadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
 
1.     Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
 
2.     Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
 
3.     Leistungen der Schlauchpflegeanlage.
 
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
 
(3)    Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
 
(4)    Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.


§ 2 Schuldner
 
(1)    Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
 
(2)    Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
 
(3)    Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
 
 
§ 3 Fälligkeit
 
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4 Inkrafttreten
 
(1)    Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.08.2011 außer Kraft.
 


Anlage zur
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren des Marktes Giebelstadt (Feuerwehrkostensatzung)

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 und 2) und den Personalkosten (Nr. 3) zusammen. Hinzu kommen die Kosten für Verbrauchsmaterial.

1.     Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
bei einer durchschnittlichen jährlichen
Fahrleistung von 1.000 km und einer
Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 %
Anhänger Schaumwasserwerfer
0,20 Euro
Helfer vor Ort HVO / ELW
0,10 Euro
Tragkraftspritzenfahrzeuge
4,75 Euro
Löschfahrzeuge
7,15 Euro
Mehrzweck- und Mannschaftstransportfahrzeuge
3,90 Euro

2.      Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
 
Die Ausrückestundenkosten betragen, berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens, je eine Stunde für
bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 %
Anhänger Schaumwasserwerfer
5,40 Euro
Helfer vor Ort HVO / ELW
0,80 Euro
Tragkraftspritzenfahrzeuge
86,80 Euro
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10
165,00 Euro
Löschgruppenfahrzeug LF 10
140,00 Euro
Löschgruppenfahrzeug LF 20
147,00 Euro
Mehrzweck- und Mannschaftstransportfahrzeuge
49,00 Euro
Pumpe zur Beseitigung und Entsorgung von Gefahrenstoffen
(Öl, Benzin, Diesel usw.)
40,00 Euro

3.     Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus / der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
 
3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayer. Gemeinden):
28,00 Euro
 
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.
 
3.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG):
16,90 Euro
 
Abweichend von Nummer 3 Satz 1 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

4.     Überlassung von Ausrüstung
Für die leihweise Überlassung von Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehren wird folgende tägliche Gebühr erhoben:
25,00 Euro

5.     Pauschal abgerechnete Leistungen
Öffnen von Türen
120,00 Euro
Fehlalarm
350,00 Euro
Täuschungsalarm
500,00 Euro
Nutzung der Schlauchpflegeanlage (je Schlauch)
14,00 Euro
."

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




nach oben
Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3 · 97232 Giebelstadt · Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0 · info@giebelstadt.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung