Das Vorhaben liegt laut Flächennutzungsplan auf einer landwirtschaftlichen Fläche.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Es ist nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Im Außenbereich ist ein Vorhaben außerdem nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach Ansicht der Verwaltung nicht entgegen.
Die Dimensionierung des Vorhabens ist nach Angaben des Bauherrn mit dem AELF abgestimmt.
Die Privilegierung sollte in der Baugenehmigung bedingt, eine gewerbliche Umnutzung ausgeschlossen werden.
Sofern der Träger der Straßenbaulast einem Anschluss an die Kreisstraße zustimmt, ist die Zufahrt gesichert, ggf. muss eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Vorhabengrundstücks eingetragen werden. Das dienende Grundstück Fl.Nr. 223/2 wurde entgegen der Baugenehmigung BG-2008-312 nicht mit Fl.Nr. 1 verschmolzen.
Des Weiteren hat der Träger der Straßenbaulast zuzustimmen, sollte die Anbaubeschränkung von 15 m zur Kreisstraße unterschritten werden.
Eine wassertechnische Erschließung ist für das Vorhaben nicht notwendig.
Eine abwassertechnische Erschließung ist für das Vorhaben auch nicht notwendig. Das anfallende Regen- bzw. Oberflächenwasser wird auf dem Vorhabengrundstück versickert. An die Zisternen wird sich ein Sickerbecken anschließen.
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Im Gremium wurde kurz über die Frage der Grundstückszusammenlegung diskutiert. Dies ist allerdings für das Bauvorhaben nicht erforderlich.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Ja-Stimmen: | 9 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |