Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens wurde offensichtlich, dass das gegenständliche Gebiet zumindest in Teilen nicht eindeutig als Wohngebiet (WA) beurteilt werden kann.
Um das ursprünglich entstandene allgemeine Wohngebiet (WA) zu sichern, sollte auf eine Gebietserhaltung hingewirkt werden. Genehmigte, aber nicht mehr ausgeübte oder ohne Genehmigung dauerhaft ausgeübte Nutzungen führen zu einer graduellen Veränderung der Art der Nutzung. Es ist somit erforderlich, den Gebietstyp, der sich ursprünglich in diesem Gebiet entwickelt hat, zu sichern: Grundsatz des Gebietserhaltungsanspruchs.
Der Markt Giebelstadt beabsichtigt hierzu die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB, weshalb keine Umweltprüfung erfolgt. Sofern die Größe der zulässigen Grundflächen 20.000 m² nicht überschreitet, ist auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden.
Das Plangebiet umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Giebelstadt:
175/1,175/2,175/5,175/6,175/7,175/8,175/9,175/10,175/11,175/12,175/13 (Teilfläche),175/14,175/15,
175/16,175/17,175/18,175/19,175/20,175/21,175/23,175/24,175/25,175/26,175/27,175/28,182,183/1,
183/2,183/3,183/4,183/5,183/6,183/7,191 (Teilfläche)
Der Umgriff ist nachfolgend dargestellt.
Das Gebiet soll als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausgewiesen werden.
Ja-Stimmen: | 9 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |