Lt. Art. 53 Abs. 1 KWBG haben Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Nach Art. 54 Abs. 1 KWBB wird die Entschädigung zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit dem Beamten oder der Beamtin durch Beschluss festgesetzt. Die Berechtigten können auf die festgesetzte Entschädigung weder ganz noch teilweise verzichten.
In den letzten Legislaturperioden wurde jeweils entschieden, dass die weiteren Bürgermeister für jeden Tag, an dem sie den Ersten Bürgermeister vertreten, ein 30stel des Grundgehalts des berufsmäßigen Ersten Bürgermeisters erhalten.
Die weiteren Bürgermeister erhalten für jeden Tag, an dem sie den Ersten Bürgermeister vertreten, ein 30stel des Grundgehalts des berufsmäßigen Ersten Bürgermeisters.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: | 18 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 2 |
Gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO haben der Zweite und der Dritte Bürgermeister, Herr Eidel und Herr Kuhn, an der Beratung und Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht teilgenommen.
Beschluss 2:
Für notwendige Dienstfahrten mit dem Privat-PKW wird gegen Nachweis (Fahrtenbuch) Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigung nach den Vorschriften des Bayer. Reisekostengesetzes gewährt.
Ja-Stimmen: | 18 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 2 |
Gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO haben der Zweite und der Dritte Bürgermeister, Herr Eidel und Herr Kuhn, an der Beratung und Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht teilgenommen.