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öffentlich


Bauantrag zum Abbruch und zur Neuerrichtung des Dachgeschosses, Errichtung von Dachgauben und Zwerchhäusern, Errichtung einer Balkonanlage und einer Außentreppe, Umnutzung von einem Zwei- zu einem Dreifamilienwohnhaus
Bauort: Fl.Nr. 13 Gemarkung Herchsheim, Dorfstraße 9



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Es liegt laut Flächennutzungsplan in einem MD-Gebiet (Mischgebiet Dorf).
 
Bezüglich der Nutzung des nahegelegenen gemeindlichen Grundstücks Fl.Nr. 463 haben die Grundstückseigentümer auf Nachfrage durch die Verwaltung mit Schreiben vom 02.02.2020 mitgeteilt, dass auf dem Grundstück weiterhin Viehhaltung stattfindet.
 
Für das Vorhaben wurde eine Voranfrage gestellt, die beim Landratsamt zurückgezogen wurde. Der Bau- und Umweltausschuss hat unter TOP 03 seiner Sitzung vom 06.06.2017 sein Einvernehmen erteilt, wenn die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke Fl.Nrn. 51 und 48 zustimmen.
 
Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
 
Das Vorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
 
Es wird eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsfläche beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Die Abstandsflächen Richtung Norden und zu den anderen Gebäuden auf dem Grundstück können nicht eingehalten werden. Die Abstandsflächen Richtung Norden dürfen maximal bis zur Hälfte der öffentlichen Verkehrsfläche gehen. Diese werden überschritten.
 
Als Begründung wird angeführt, dass auf der Nordseite geplant ist, drei Schleppdachgauben zu errichten, um großzügige Fenster einsetzen zu können. Die Gauben bringen keinerlei Benachteiligung für die Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke. Mit dieser Art der Ausführung wird das vorhandene Straßenbild nicht negativ beeinträchtigt.
 
Da es sich um eine nachbarschützende Vorschrift handelt, ist die Verwaltung auch weiterhin der Ansicht, dass die Gemeinde das Einvernehmen nur erteilen sollte, wenn die betroffenen Grundstückseigentümer dem Antrag durch Unterschrift zustimmen. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben die Bauzeichnungen unterzeichnet.
 
Der Gemeinderat kann das Einvernehmen zur Abweichung erteilen.
 
Da es sich um eine Veränderung bzw. Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage handelt, sind die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auch weiterhin gesichert.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Vorhaben und zur Abweichung im beantragten Umfang erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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