Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister
Sachvortrag:
Die Wahl eines weiteren Bürgermeisters (= Zweiter Bürgermeister) ist Pflicht.
Der Zweite Bürgermeister ist gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) ehrenamtlich (als Ehrenbeamter) tätig.
Der Gemeinderat kann darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen einen zweiten weiteren (= Dritter Bürgermeister) wählen. Daher ist darüber abzustimmen, ob ein Dritter Bürgermeister gewählt wird.
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