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öffentlich


Interkommunaler Kostenausgleich für ein im Kindergarten Eßfeld betreutes Kind aus Baden-Württemberg



Sachvortrag:
Ein unter dreijähriges Kind aus der Gemeinde Wittighausen besuchte den Kindergarten Eßfeld vom 01.07.2019 bis 30.06.2020.
 
Das Bürgermeisteramt Wittighausen hatte per E-Mail vom 08.04.2019 zugesagt, dass im Zuge des interkommunalen Kostenausgleichs für auswärts untergebrachte Kinder die entsprechenden Betreuungskosten übernommen werden. Anhand der Fördertabellen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) wurde der entsprechende kommunale Förderbetrag ermittelt und der Betrag i.H.V. 4.948,78 € am 21.04.2021 in Rechnung gestellt.
 
Mit Schreiben vom 27.04.2021 teilte die Gemeinde Wittighausen mit, dass sie sich - wie in der E-Mail vom 08.04.2019 zugesagt - im Zuge des interkommunalen Kostenausgleichs an den Kosten für auswärts untergebrachte Kinder beteiligt. Als Grundlage wurden die gemeinsamen Empfehlungen des Gemeindetags Baden-Württemberg, in der jährlich die pauschalen Ausgleichsbeträge festgelegt werden, übersandt. Auf Grundlage dieser Empfehlung errechnete sich lediglich ein Kostenausgleich in Höhe von 767,43 €.
 
Nachdem die Differenz i.H.v. 4.181,29 € von Giebelstadter Seite eingefordert wurde, hat Wittighausen das Thema "Interkommunaler Kostenausgleich" im Gemeinderat allgemein und den vorliegenden Fall besonders behandelt und beschlossen, über den bereits erstatteten Kostenausgleichsbetrag hinaus keine weitere Förderung zu gewähren.
 
Auch von Seiten des Marktes Giebelstadt sollte ein Grundsatzbeschluss zum Umgang mit Kindern aus Kommunen außerhalb Bayerns gefasst werden.
 
Es wird vorgeschlagen, dass Eltern aus Baden-Württemberg, die ihr Kind in einem Giebelstadter Kindergarten unterbringen möchten, zunächst bei der Wohnsitzgemeinde die schriftliche Zusage einholen, dass der kommunale Förderbetrag nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz in voller Höhe übernommen wird.
 
Neben dem Grundsatzbeschluss über das Vorgehen in der Zukunft muss auch über die ausstehende Differenz von 4.181,29 € diskutiert werden. Dem Leser dieser Vorlage drängt sich natürlich die Frage auf: "Hätte man nicht vorher vereinbaren müssen, ob der Förderbetrag nach bayerischem oder baden-württembergischen Recht ermittelt wird?".
 
Die Zusage der Gemeinde Wittighausen lautete: ". im Zuge des interkommunalen Kostenausgleichs.", was wörtlich übersetzt Kostenausgleich zwischen Gemeinden heißt. Tatsächlich stammt der Begriff aus den "Gemeinsamen Empfehlungen von Gemeindetag Baden-Württemberg und Städtetag Baden-Württemberg über die Höhe der Ausgleichsbeträge des interkommunalen Kostenausgleichs (IKK) bei der Betreuung auswärtiger Kinder" und wird von den Gemeinden in Baden-Württemberg untereinander angewandt. Die Existenz und den Inhalt dieser Richtlinie zu kennen, ist für Mitarbeiter*innen einer bayerischen Behörde schwierig. Aus der wörtlichen Übersetzung von "interkommunaler Kostenausgleich" lässt sie sich ebenfalls nicht erahnen.
 
Weiterhin ist anzumerken, dass das Kind im Kindergarten Eßfeld das erste Kind aus Wittighausen war, das einen Giebelstadter Kindergarten besuchte. Allerdings gibt es seit Jahren immer wieder Kinder aus Wittighausen, die den Kindergarten Bütthard besuchen. Hier hat Bütthard die Rechnungen nach bayerischem Recht erstellt und Wittighausen die angeforderten Beträge ohne Einwände überwiesen. Allerdings handelte es sich in Bütthard um Regelkinder (3 - 6 Jahre), bei denen die Förderbeträge in Bayern und Baden-Württemberg ähnlich hoch sind. Kinder von 0 - 3 Jahren sind in Bayern für die Gemeinden erheblich "teurer". Daher hat Wittighausen im Eßfelder Fall das "günstigere" baden-württembergische Recht zu Grunde gelegt.
 
Es wird um Entscheidung gebeten, ob die Differenz in voller Höhe eingefordert, ein Teilbetrag vorgeschlagen oder auf den offenen Betrag ganz verzichtet werden soll.
 
Im Ratsinformationssystem sind die Zusage der Gemeinde Wittighausen, die Bayerische Fördertabelle 2020, die Empfehlungen zum interkommunalen Kostenausgleich sowie das Schreiben der Gemeinde Wittighausen vom 25.06.2021 hinterlegt. 
 
Im Gremium besteht Unverständnis über die Haltung der Gemeinde Wittighausen. Aus der Zusage der Gemeinde Wittighausen vom 08.04.2019 zur Übernahme der Kosten im Rahmen des interkommunalen Kostenausgleichs kann aus Sicht des Gremiums eine Übernahme der Kosten nach bayerischem Recht abgeleitet werden. Aus diesem Grund soll der Gesamtbetrag von der Gemeinde Wittighausen eingefordert werden.
 
 

Beschluss 1:
Die Unterbringung von Kindern mit Wohnsitz außerhalb Bayerns ist in Giebelstadter Kindergärten grundsätzlich möglich, wenn ausreichend Betreuungsplätze vorhanden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eltern bei der Anmeldung im Kindergarten eine Bestätigung ihrer Wohnsitzgemeinde vorlegen, dass der kommunale Förderanteil nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) in voller Höhe übernommen wird.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 2:
Der ausstehende Differenzbetrag aus der Rechnung an die Gemeinde Wittighausen vom 21.04.2021 in Höhe von 4.181,29 € wird in voller Höhe eingefordert.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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