zu TOP 02 TOP 01
öffentlich


Anordnung eines Halteverbots in der Bergstraße in Allersheim



Sachvortrag:
Der 2. Bürgermeister fasst zur Behandlung des TOP den Sachverhalt und die bisherigen rechtlichen Verfahrensschritte im Rahmen des Ortstermins zusammen.
 
Seit Mitte Januar 2022 wurden auf dem nördlichen Abschnitt der Bergstraße in Allersheim im Bereich der Einmündung zur Hauptstraße im Westen bis zur Kreuzung Bergstraße/Kirchberg im Osten zusätzlich zu einem Pkw ein bzw. zwei weiße VW-Sprinter neben dem Wohngebäude Bergstraße 4 geparkt. In den darauffolgenden Wochen wurden der 2. und der 3. Bürgermeister von mehreren Mitbürgern aus Allersheim auf diese neue Verkehrs- bzw. Parksituation angesprochen und gebeten, sich um eine Beseitigung dieses Missstands zu kümmern, da es aufgrund der parkenden VW-Sprinter immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen - insbesondere an der Straßeneinmündung neben dem kleinen Garten des Anwesens Bergstraße 2 - kam. Nachdem auch das Ansprechen eines Kurierfahrers durch den 2. Bürgermeister Ende Januar erfolglos blieb (die angesprochene Person verwies völlig unbeeindruckt darauf, dass es nach der damaligen (Nicht-)Beschilderung nicht verboten ist, dass sie ihr Kfz in diesem Straßenbereich parkt), wurde auf Vorschlag des 2. und des 3. Bürgermeisters Mitte Februar 2022 von der Verwaltung nach Rücksprache mit dem 1. Bürgermeister ein absolutes Halteverbot auf beiden Straßenseiten in dem besagten Straßenabschnitt angeordnet und vom Bauhof die entsprechenden Verkehrsschilder angebracht. Aufgrund dieser Anordnung konnte die Anzahl der gefährlichen Verkehrssituationen an der genannten Straßeneinmündung erheblich reduziert werden.
 
Anfang April 2022 hat der Eigentümer des Anwesens Bergstraße 4a Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gegen diese verkehrsrechtliche Anordnung erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die entsprechenden Verkehrszeichen sich direkt vor seinem Anwesen befänden und dessen Nutzbarkeit einschränken würden, insbesondere im Hinblick auf die Belieferung mit Heizöl. Durch die Anordnung des absoluten Halteverbots werde zudem die Möglichkeit, mit seinem Fahrzeug vor seinem Anwesen zu halten oder zu parken, und damit seine allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt.
 
Mit Urteil vom 19. Oktober 2022 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg nach mündlicher Verhandlung die Anordnung des absoluten Halteverbots in dem besagten Straßenabschnitt aus formalen Gründen aufgehoben. Das erkennende Gericht vertritt insbesondere die Auffassung, dass es sich bei der Anordnung eines absoluten Halteverbots in diesem Straßenabschnitt nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 12 Abs. 1 Ziff. 1 der Geschäftsordnung des Marktgemeinderats des Marktes Giebelstadt), sondern es hierzu zumindest eines entsprechenden Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses bedarf.
 
Die Verwaltung hält nach wie vor die Anordnung eines Halteverbots in dem besagten Straßenabschnitt aus Verkehrssicherheitsgründen für dringend erforderlich und angezeigt und hat diesbezüglich bereits im Sommer dieses Jahres einen Ortstermin mit der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Würzburg durchgeführt.
 
Marktgemeinderat Reiter nimmt ab 18:10 Uhr an der Sitzung teil.
 
Nach eingehender Besichtigung der Örtlichkeit und Erläuterung der Verkehrssituation durch den Vorsitzenden sind sich die anwesenden Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses darüber einig, dass anstatt des ursprünglich in dem genannten Abschnitt beidseitig festgesetzten absoluten Halteverbots zum einen auf der südlichen Seite neben den Wohngebäuden Bergstraße 4 und 4a und zum anderen auf der nördlichen Seite von der Mitte des östlichen Nebengebäudes des Anwesens Bergstraße 2 bis zur Einmündung zur Hauptstraße jeweils ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet werden sollte.
 
Damit ist sowohl ein kurzzeitiges Halten vor dem Wohngebäude Bergstraße 4a (zum Anliefern von Heizöl, Möbeln u. ä sowie zum Ausladen von Gepäck) als auch das Parken von zwei bis drei Pkw auf der gegenüberliegenden Seite (von der Mitte des östlichen Nebengebäudes des Anwesens Bergstraße 2 bis zur Kreuzung Bergstraße/Kirchberg) möglich. Gleichzeitig ist auch gewährleistet, dass der vom südlichen Teil der Hauptstraße kommende land- und forstwirtschaftliche Verkehr/Schwerlastverkehr auf der rechten Seite des besagten Straßenabschnitts Richtung Schleifweg/Giebelstadt/Bundesstraße B19 fahren kann. Die von der Polizeiinspektion Ochsenfurt nach dem Ortstermin am 11.08.2022 im E-Mail-Schreiben vom 16.08.2022 vorgeschlagene Einbahnstraßenregelung von der Hauptstraße bis zur Kreuzung Bergstraße/Kirchberg wird als nicht zielführend bewertet, da hier eine große Gefahr gesehen wird, dass dann von Giebelstadt/B19 kommender land- und forstwirtschaftlicher Verkehr/Schwerlastverkehr unnötig Richtung Ortsmitte (Marktring) abgeleitet wird.
 
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den vorgenannten Maßgaben in den nächsten Wochen einen nochmaligen Ortstermin mit der Polizei durchzuführen. Anschließend soll die Angelegenheit dem Bau- und Umweltausschuss zur endgültigen Entscheidung erneut vorgelegt werden.
 
In der heutigen Sitzung erfolgt somit keine Beschlussfassung.








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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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