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öffentlich


Bauantrag zur Errichtung eines Carports mit Sonderhöhe
Bauort: Fl.Nr. 219/70 und 219/84 Gmkg. Giebelstadt, Kautzenstraße 45



Sachvortrag:
Zum Bauantrag wurde eine Bauvoranfrage in der Bau- und Umweltausschusssitzung am 19.04.2022 behandelt. Das Einvernehmen zu den Abweichungen von der Stauraumtiefe und von der Abstandsfläche sowie zur Befreiung vom Sichtdreieck wurde erteilt. Zudem wurde gefordert, dass die Grundstücke verschmolzen werden.
 
Mit Schreiben vom 29.07.2022 hat das Landratsamt der Bauherrin mitgeteilt, dass die beantragten Abweichungen und die Befreiung in Aussicht gestellt werden. Das Verfahren ruht aktuell.
 
Die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 219/69 sind auch Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 219/83. Mit Schreiben vom 26.10.2022 haben diese Eigentümer mitgeteilt, dass sie dem Vorhaben nicht zustimmen. Begründet wird dies wie folgt: "Die Breite unseres Stellplatzes beträgt 2,5 m. Beim Bau eines Carports durch die Antragstellerin hätten wir erhebliche Schwierigkeiten bzw. wäre ein Aussteigen aus unserem Auto erschwert bzw. nicht mehr möglich. Ferner ist zu bedenken, dass man beim Herausfahren vom Stellplatz eine erhebliche Sichtminderung und somit eine Gefahrenquelle hat. Ferner sind in der Frankenstraße zwei Bushaltestellen und somit erhöhter Verkehrsaufwand. Man hat schon jetzt Probleme in der Kautzenstraße und Frankenstraße durch erhöhtes Verkehrsaufkommen von wartenden Eltern in ihren Autos."
 
Die Verwaltung nimmt zum Schreiben der Nachbarn wie folgt Stellung:
Bei der Bauvoranfrage haben die Nachbarn diese unterzeichnet.
Laut GaStellV muss ein Stellplatz eine Mindestbreite von 2,5 m haben, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist. Somit hat der Stellplatz der Nachbarn auch weiterhin eine ausreichende Breite. Dass der Stellplatz, dessen Breite die gesetzlichen Vorgaben einhält, nicht ausreichend ist für die aktuelle Nutzung, sollte nicht zu Lasten des Eigentümers des Nachbargrundstückes gehen.
Aktuell nutzt die Bauherrin ihr Stellplatzgrundstück Fl.Nr. 219/84 in Stellrichtung Ost-West. Dies ist laut Antrag auch weiterhin geplant. Würde sie ihr Stellplatzgrundstück entsprechend den Grundstücksgrenzen nutzen, ggf. sogar mit ihrem Wohnmobil, ergäbe sich für die Nachbarn eine sehr viel erheblichere, aber dennoch zulässige Beeinträchtigung der Sicht beim Verlassen ihres Stellplatzes.
Bezüglich der Sichtbehinderung im Kreuzungsbereich wird auf die Ausführungen in der Bauvoranfrage verwiesen. Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 30.09.2022 mitgeteilt, dass nach Auffassung der Sachbearbeiter das Abstellen von Pkw in einem Sichtdreieck baurechtlich kein Problem ist. Dies wurde auch durch die Inaussichtstellung der Abweichung vom Sichtdreieck bestätigt.
Der Bus hält in der Frankenstraße ca. 16 mal am Tag. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Bus ca. 45 m vom Vorhaben entfernt hält.
Wer an dieser Stelle seinen Pkw auf der Frankenstraße anhält oder parkt, ist für den Bauantrag unerheblich. Zulässigerweise könnt man hier, unter Einhaltung der Verkehrsregeln (Freihaltung Kreuzungsbereich), auch Fahrzeuge auf der Westseite der Frankenstraße parken oder halten. Auf der Ostseite der Frankenstraße besteht in diesem Bereich ein absolutes Halteverbot. Die Kautzenstraße ist ein verkehrsberuhigter Bereich. Parken ist hier nur in den gekennzeichneten Flächen erlaubt. Im Bereich des Vorhabens befinden sich in der Kautzenstraße keine gekennzeichneten Parkplätze. Ein gegebenenfalls verkehrswidriges Verhalten durch parkende Fahrzeuge in der Kautzen- und Frankenstraße sollte nicht zu Lasten der Bauherrin gehen.
 
Das Vorhaben liegt im Bereich des einfachen Bebauungsplans "Ingolstädter Grund" in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es werden folgende isolierte Abweichungen/Befreiungen beantragt:

1. Abweichung vom gesetzlichen 3-m-Stauraum vor Garagen
2. Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsfläche
3. Befreiung von der Freihaltung des Sichtdreiecks
Die Marktgemeinderäte Schirmer (ab 18:37 Uhr), Merz und Rath (ab 18:39 Uhr) nehmen an der Sitzung teil.
Zu 1.:
Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Es wird eine Abweichung von der gesetzlichen Stauraumtiefe beantragt. Notwendig ist laut § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV ein Stauraum von 3 m. Geplant ist ein kürzerer Stauraum als 3 m. Laut Bauzeichnung ergibt sich eine Stauraumlänge zwischen 2 und 3,8 m.
 
Als Begründung wird angeführt, dass die erforderliche Länge der Zu-/Abfahrt unterschritten wird, um die notwendige Unterstelltiefe des Carports herzustellen. Der geplante Carport ist ohne Seitenwände und Tor geplant. Die Einsicht in den fließenden Verkehr wird nicht beeinträchtigt.
 
Der Stauraum dient dazu, dass wartende Fahrzeuge nicht den fließenden Verkehr behindern. Da der Carport keine Tore hat, muss auch nicht auf der Straße gewartet werden. Somit ist der Stauraum nicht notwendig.
 
Die Stauraumlänge von 5 m im Bebauungsplan ist ein Hinweis, keine Festsetzung. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans galt in Giebelstadt und den Ortsteilen noch die alte Stellplatzsatzung, welche diesen 5-m-Stauraum forderte. Die derzeit gültige Stellplatzsatzung fordert diesen nicht mehr. Stattdessen muss der von der GaStellV vorgegebene 3-m-Stauraum eingehalten werden.
 
Da der Bau- und Umweltausschuss bereits in der Bauvoranfrage dieser Abweichung zugestimmt hat, sollte das Gremium das Einvernehmen auch im Bauantragsverfahren zu dieser Abweichung erteilen.
 
Zu 2.:
Es wird eine Abweichung von der gesetzlichen Abstandsfläche beantragt. Das Gebäude ist nicht ohne Abstandsfläche an der Grenze zulässig, da es an der Grenze zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 219/83 im Mittel höher ist als 3 m. Geplant ist eine Höhe von 3,55 m. Somit ist eine Abstandsfläche grundsätzlich notwendig.
 
Als Begründung wird angeführt, dass durch die notwendige Unterstellhöhe die zulässige Höhe bei Grenzbebauung überschritten wird. Es entstehen den Nachbargrundstücken keine negativen Auswirkungen bzgl. der natürlichen Belichtung oder Belüftung. Der Carport ist offen gehalten. Bei den betroffenen Nachbargrundstücken handelt es sich um Stellplätze.
 
Die betroffenen Nachbarn wurden benachrichtigt. Die Unterschrift wurde im Gegensatz zur Bauvoranfrage von den Nachbarn des Grundstücks Fl.Nr. 219/83 nicht erteilt. Warum diese nun ihre Zustimmung nicht mehr erteilen, ist nicht bekannt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
 
Da es sich um eine nachbarschützende Vorschrift handelt, erteilt die Gemeinde das Einvernehmen im Regelfall nur, wenn der betroffene Nachbar dem Antrag durch seine Unterschrift zustimmt. Die Bauvoranfrage dient u. a. dazu, auch diese Problematik abzuklären. Dies hat die Bauherrin gemacht und damals die Zustimmung der betroffenen Nachbarn erhalten. Nur aufgrund dieser Zustimmung hat die Bauherrin die Bauantragsunterlagen erstellen lassen. Das Bauamt ist der Meinung, dass die Gemeinde zu ihrer Aussage auch weiterhin stehen sollte, auch wenn die betroffenen Nachbarn diese Zuverlässigkeit nicht zeigen. Die betroffenen Nachbarn haben keine ausschlaggebenden Argumente vorgebracht, die die Aussage der Gemeinde ändern könnten.
 
Da der Bau- und Umweltausschuss bereits in der Bauvoranfrage dieser Abweichung zugestimmt hat, sollte das Gremium das Einvernehmen auch im Bauantragsverfahren zu dieser Abweichung erteilen.
Zu 3.:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  2. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Es wird eine Befreiung von der Freihaltung der Sichtfläche beantragt. Laut Erklärung zur zeichnerischen Festsetzung der Sichtfläche ist diese von Bebauung und Bewuchs, Einfriedung und Bepflanzung höher als 0,80 m über Straßenoberkante freizuhalten. Geplant ist, den Carport zu einem erheblichen Teil in dieser Sichtfläche zu errichten.
 
Als Begründung wird angeführt, dass es sich bei der Kautzenstraße um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt und in der Frankenstraße nur Tempo 30 erlaubt ist.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet das Gremium. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Diese Festsetzung ist nicht nachbarschützend. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht. Die Durchführung des Bebauungsplans würde nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Die Befreiung könnte städtebaulich vertretbar sein. Diesbezüglich weist die Verwaltung darauf hin, dass Fahrzeuge unter dem Carport ein Sichthindernis darstellen könnten. Andererseits ist ein Abstellen von Fahrzeugen auf unbefestigter (bzw. auf der dort bereits befestigten) Fläche im Bereich der Sichtfläche bereits jetzt möglich.
 
Da der Bau- und Umweltausschuss bereits in der Bauvoranfrage dieser Befreiung zugestimmt hat, sollte das Gremium das Einvernehmen zu dieser Befreiung auch im Bauantragsverfahren erteilen.
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Mischsystem.

Beschluss 1:
Dem Antrag auf Abweichung von der gesetzlichen Stauraumtiefe wird im beantragtem Umfang zugestimmt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0

 
Beschluss 2:
Dem Antrag auf Abweichung von der gesetzlichen Abstandsfläche wird im beantragtem Umfang zugestimmt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 3:
Dem Antrag auf Befreiung von der Freihaltung des Sichtdreieckes wird im beantragtem Umfang zugestimmt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0

 
Beschluss 4:
Die Grundstücke sind zu verschmelzen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 






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Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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