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öffentlich


Bauantrag zum Teilabriss und Umbau einer bestehenden Maschinenhalle sowie Neubau der südlichen Dachfläche
Bauort: Fl.Nr. 105 Gemarkung Eßfeld, Kapellenberg 14



Sachvortrag:
Die Vorhabensfläche ist im Flächennutzungsplan als MD-Gebiet (Mischgebiet Dorf) dargestellt.
 
Das Vorhaben liegt nach Einschätzung des Bauamts im Innenbereich nach § 34 BauGB. Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
 
Das Vorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
 
Es werden zwei Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zu den Abstandsflächen beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Es werden zwei Abweichungen von Art. 6 BayBO beantragt. Zum einen liegen die Abstandsflächen der Nordseite, der Ostseite und minimal der Westseite des geplanten Gebäudes auf den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. 106/2 und 571. Zum andern überlagern sich die Abstandsflächen der Gebäude auf dem Vorhabensgrundstück. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen auf dem Vorhabensgrundstück liegen. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO dürfen sich Abstandsflächen nicht überdecken.
 
Als Begründung für die Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück wird angeführt, dass die Abstandsfläche im Norden die bestehende Abstandsfläche bleibt, da das Dach auf dieser Seite unverändert bleibt. Die Abstandsfläche im Osten ist im Bestand bereits 3,00 m und wird durch die Erhöhung nicht größer. Die nachbarrechtliche Situation wird durch die Aufstockung nicht verschlechtert. Belichtung, Belüftung und Brandschutz sind gewährleistet.
 
Als Begründung für die sich überlagernden Abstandsflächen wird angeführt, dass die Abstandsflächen der Maschinenhalle bereits im Bestand die Abstandsflächen der Nachbargebäude auf dem Vorhabensgrundstück überlagern und die Überlagerung durch die Erhöhung des Daches nicht vergrößert wird. Die nachbarrechtliche Situation wird durch die Aufstockung nicht verschlechtert. Belichtung, Belüftung und Brandschutz sind gewährleistet.
 
Die betroffenen Nachbarn wurden benachrichtigt. Die Unterschriften wurden erteilt.
 
Da es sich um eine nachbarschützende Vorschrift handelt, sollte die Gemeinde nach Ansicht der Verwaltung das Einvernehmen nur erteilen, wenn der Nachbar dem Antrag durch seine Unterschrift zustimmt. Das Gremium kann das Einvernehmen zur Abweichung erteilen.
 
Da es sich um eine Veränderung bzw. Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage handelt, sind die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auch weiterhin gesichert.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
 
Ein Marktgemeinderat teilt mit, dass der Bauherr ihm in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt hat, dass er die nördliche Mauer eigentlich höher bauen wollte. Auf Bitte des angrenzenden Nachbarn hat er aber seine Planung dessen Wunsch angepasst.

Beschluss 1:
Das gemeindliche Einvernehmen zu den beiden Abweichungen vom Abstandsflächenrecht wird im beantragten Umfang erteilt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 2:
Unbeachtet der notwendigen Befreiung und Abweichung wird das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben grundsätzlich erteilt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 






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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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