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öffentlich


Festlegung der Geltungsbereiche für die Förderprogramme des Landkreises Würzburg zur Behebung von Baulücken und Leerständen sowie für Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen



Sachvortrag:
Mit Wirkung zum 01.04.2021 traten die "Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung von Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen" sowie die "Richtlinie des Landkreises Würzburg zur Förderung der Aktivierung von Leerständen und Baulücken" als zentrale Bestandteile der landkreisweiten Innenentwicklungsstrategie in Kraft.
 
Gemäß den Fördervoraussetzungen der beiden Förderprogramme können nur Maßnahmen an Objekten in festgelegten Geltungsbereichen bezuschusst werden. Zur Festlegung der Geltungsbereiche wurden unter Berücksichtigung der Fördervoraussetzungen von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden Vorschläge für alle Gemeindeteile ausgearbeitet.
 
Die beiden Förderprogramme sind auf der Homepage des Landkreises Würzburg im Wortlaut unter dem folgenden Link nachzulesen:
 

Richtlinie zur Förderung von Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen

Ziel der Richtlinie die Erhaltung, Sanierung und Weiterentwicklung alter Bausubstanz in den Innerortsbereichen. Zu diesem Zweck werden Abriss-, Teilabriss- und Entkernungsmaßnahmen sowie die damit zusammenhängenden Entsorgungsmaßnahmen für die anfallenden Bauabfälle gefördert. Dies schließt insbesondere auch die Wiederverwendung als Recyclingbaustoff sowie die fachgerechte Aufbereitung ein. Der Abriss alter Bausubstanz sollte nur letztes Mittel sein, falls der Erhalt oder eine Sanierung wirtschaftlich nicht mehr möglich ist!
Richtlinie zur Förderung der Aktivierung von Leerständen und Baulücken
Ziel der Richtlinie ist es, den Charakter der Ortskerne zu erhalten und zu beleben, deren Wohnqualität zu pflegen, sowie den gewandelten Bedürfnissen der Menschen und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Dorfkerne Raum zu geben. Es soll eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung durch den Erhalt ortsbildprägender Gebäude und durch Neubauten erreicht werden.
 
Förderhöhe:
Die Höhe der Förderung kann bis zu 40 Prozent der nachgewiesenen Bruttoinvestitionskosten, maximal jedoch 10.000 Euro betragen und muss eine Mindesthöhe von 1.000 Euro übersteigen. Bei ortsbildprägenden Gebäuden kann im Einzelfall eine Erhöhung auf maximal 15.000 Euro erfolgen.

Der Förderbetrag erhöht sich weiterhin pro im Haushalt lebenden oder bis zur Fertigstellung geborenen Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr um 1.000 Euro pro Kind, maximal 3.000 Euro.

Die Kombination der Förderung mit weiteren Förderprogramm ist möglich, sofern der Eigenanteil des Antragstellers mindestens 30 Prozent der Bruttokosten beträgt.

Einen Förderbonus um 5 Prozent bis maximal 1.250 Euro kann erhalten, wer die beim Umbau, Ausbau, Erweiterung oder Sanierung angefallenen Abfälle ordnungsgemäß wiederverwendet.

Einen weiteren Förderbonus um 5 Prozent bis maximal 1.250 Euro kann erhalten, wer mindestens 20 Prozent der beim Bau eingesetzten Baustoffe aus güteüberwachten, zertifizierten Recyclingbaustoffen einbezieht.

Im Gremium wird eingehend über die Abgrenzung des Geltungsbereichs gesprochen. Es gibt Bedenken, ob tatsächlich alle der Richtlinie entsprechenden Gebäude im Geltungsbereich berücksichtigt sind. Es wird angeregt, den Geltungsbereich verwaltungsintern nochmal zu überprüfen und entsprechend den Förderkriterien möglichst groß auszudehnen, da der Ausschluss der einzelnen Gebäude dann über Förderanträge erfolgen wird.
Der Vorsitzende stellt nochmals klar, dass die Förderprogramme nur für den Innenbereich gelten und nur Gebäude gefördert werden, die vor 1980 errichtet wurden. Ebenfalls ausgeschlossen sind gemeindliche Gebäude.

Eine Beschlussfassung soll in der nächsten Sitzung erfolgen.








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Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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