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öffentlich


Erlass der Büchereigebührensatzung



Sachvortrag:
Die Einführung des neuen § 2 b UStG bringt für die Kommunen einige Änderungen.
Bisher waren die Kommunen grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerpflicht bestand nur für Betriebe gewerblicher Art.
Ab dem 01.01.2023 wird die Ausnahme nun zur Regel. Grundsätzlich sind alle kommunalen Umsätze steuerpflichtig. Ausgenommen sind Umsätze, die auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage erhoben werden und nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.
 
Betroffen sind somit auch die Gebühren, die von der Bücherei im Alten Rathaus erhoben werden. Bislang existieren für die Benutzung und die Gebührenerhebung keine Satzungen, sodass die öffentlich-rechtliche Grundlage fehlt und damit ab dem 01.01.2023 Umsatzsteuer in diesem Bereich zu erheben werde.
Zur Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Grundlage soll eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindebücherei erlassen werden.

Beschluss:
Der Marktgemeinderat Giebelstadt beschließt den Erlass der folgenden
 
 
Satzung
des Marktes Giebelstadt
über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Gemeindebücherei
(Büchereigebührensatzung)

Aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBI. S. 638) geändert worden ist, erlässt der Markt Giebelstadt folgende Satzung:
 
Vorwort
 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 
 
§ 1
Gebührenerhebung
(1)    Für die Nutzung der Bücherei im Alten Rathaus erhebt der Markt Giebelstadt Gebühren nach dieser Satzung.
 
(2)    Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bücherei. Für den Einzug der Gebühren gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).


§ 2
Gebührenschuldner
 
Gebührenschuldner ist, wer die Bücherei nutzt (Entleiher) oder wer als Erziehungsberechtigter bzw. als gesetzlicher Vertreter seine Genehmigung zur Benutzung der Bücherei erteilt hat.
 
 
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1)    Die Gebühr für die Ausstellung eines Büchereiausweises (§ 4) entsteht mit der Ausstellung.
 
(2)    Die Jahresgebühr (§ 5) entsteht erstmalig am Tag der Anmeldung und anschließend immer am selben Tag der darauffolgenden Jahre.
 
(3)    Die Gebühren für den Leihverkehr (§ 6) entstehen mit Abschluss des Bestellvorganges.
 
(4)    Sonstige Gebühren und Kosten (§ 7) entstehen mit der Bekanntgabe des Anspruches gegenüber dem Gebührenschuldner.
 
(5)    Sämtliche Gebühren, Auslagen und Schadensersatz sind mit ihrem Entstehen sofort zur Zahlung fällig.
 
 
 
 
§ 4
Büchereiausweis

(1)    Für die Ausstellung eines Büchereiausweises wird eine Gebühr von 2,50 € erhoben. Gegen eine Gebühr von 5,00 € erhalten Familien für jedes Familienmitglied einen Büchereiausweis.
 
(2)    Schulanfänger erhalten gegen Abgabe des Gutscheins, der am Schuljahresanfang durch die Schulen ausgegeben wird, einen gebührenfreien Büchereiausweis.
 
(3)    Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird die in Abs. 1 genannte Gebühr erhoben. Für einen Ersatzausweis ist diese Gebühr auch von Personen im Sinne des Abs. 2 zu entrichten.


§ 5
Jahresgebühr
(1)    Nutzer aus den Marktgemeinden Giebelstadt und Bütthard sind von der Zahlung einer Jahresgebühr befreit.
 
(2)    Für Nutzer, die nicht den Marktgemeinden Giebelstadt oder Bütthard angehören, wird eine Jahresgebühr in Höhe von 12 € für Einzelpersonen und 15 € für Familien erhoben.
§ 6 Leihgebühren

(1)    Die Ausleihe der Medien sowie der Gegenstände der "Dingeleih" ist gebührenfrei.
 
(2)    Abweichend von Abs. 1 beträgt die Leihgebühr für Medien, die über bibliofranken.de bestellt werden, je Medium 2 €.
 

§ 7
Sonstige Gebühren und Kosten

(1)    Bei der Überschreitung der Leihfrist um mehr als einen Tag sind Säumnisgebühren zu entrichten. Diese betragen bei Kindern unter 18 Jahren für jede Medieneinheit 0,25 €, für Erwachsene 0,50 € pro Woche. Säumnisgebühren sind auch dann zu entrichten, wenn keine schriftliche Erinnerung erfolgt ist.
 
(2)    Der Nutzer hat die für von ihm in Auftrag gegebenen Fernleihen entstehenden Kosten zu übernehmen. Dazu zählen insbesondere Portokosten sowie mögliche Fernleihgebühren der gebenden Büchereien.

 
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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