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öffentlich


Bauantrag zum Umbau und Nutzungsänderung eines Abstellraumes über der Garage zu zwei Ferienwohnungen
Bauort: Fl.Nr. 461 Gemarkung Herchsheim, Weidenweg 4



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans "Pfadäcker" in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es wird aber eine Ausnahme beantragt. Deshalb ist eine Einreichung im Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich.
 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB). Im Bebauungsplan ist ausdrücklich die Nutzungsart als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Somit sind alle dort genannten Vorgaben anzuwenden. Da zur Zulassung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes nichts in den Festsetzungen des Bebauungsplans geregelt wurde, ist eine Ausnahme zu beantragen.
 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Diese können in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden (Art. 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).
 
Eine Begründung wurde nicht vorgelegt. Es wurde lediglich begründet, warum eine Ausnahme beantragt wurde, aber nicht warum diese Ausnahme erteilt werden soll.
 
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausnahme muss betrachtet werden, ob das geplante Vorhaben dem Gebietscharakter nicht widerspricht bzw. diesen beeinträchtigt. Die Versagung einer Ausnahme darf nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen.
 
Aufgrund der Größe des Beherbergungsgewerbes (zwei Zimmer, drei Betten, Größe und Lage der Räume, geplanter Nutzungsumfang als Ferienwohnung ohne Bewirtung) und dem damit verbundenen, zu erwartenden Verkehr geht das Bauamt davon aus, dass das Vorhaben nicht dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets widerspricht oder diesen beeinträchtigt. Das Beherbergungsgewerbe ist der Wohnnutzung auf dem Grundstück untergeordnet. Das Gebiet dient auch weiterhin vorwiegend dem Wohnen.
 
Das Bauamt empfiehlt, das Einvernehmen zur Ausnahme zu erteilen.
 
Da es sich um eine Veränderung bzw. Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage handelt, sind die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auch weiterhin gesichert.
 
Die zukünftige Anzahl an Stellplätzen ist gemäß den rechtlichen Vorgaben für die zukünftige Nutzung des Grundstücks ausreichend.

Beschluss 1:
Der Ausnahme wird im beantragten Umfang zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 2:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben, das den rechtlichen Rahmen einhält, wird erteilt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 






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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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