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öffentlich


Bauantrag zum Neubau Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage
Bauort: Fl.Nr. 158/1 Gmkg. Höttingen, Hofäckerweg 7



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans "Hofäcker", in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans.
 
Es wird eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt.
 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  2. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Geplant ist, die Baugrenze im Norden, Westen und Osten mit dem Dachüberstand zu überschreiten. Im Norden beträgt die Überschreitung 50 cm, im Osten und Westen 70 cm.
 
Als Begründung wird folgendes angeführt: "Es handelt sich um einen konstruktiven Holzschutz, angelehnt an historischen Vorbildern. Es entsteht keine zusätzliche Erweiterungsmöglichkeit, Konstruktiver Fassadenschutz verlängert die Lebensdauer. Dadurch heizen sich im Sommer die Fensterseiten nicht so schnell auf, weil eine direkte Sonneneinstrahlung vermieden wird. Dadurch werden Energiekosten für die Gebäudekühlung gespart. Im Bebauungsplan sind alle Dachformen zugelassen."
 
Das Bauamt nimmt wie folgt Stellung:
Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. (§ 23 Abs. 3 BauNVO). Satz Nr. 2 trifft in vorliegenden Fall nicht zu, da die Grenzen der Geringfügigkeit überschritten sind. Für die Beurteilung der Geringfügigkeit werden die Maße des Art. 6 Abs. 6 Nr. 2 BayBO üblicherweise herangezogen. Die Überbauung darf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen. Sie darf nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und muss mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Im vorliegenden Fall geht die Überschreitung jeweils über die gesamte Gebäudelänge.
 
Die vorgebrachten Gründe sind keine Gründe für die Überschreitung, sondern für einen Dachvorsprung.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet das Gremium. Die Baugrenze ist in der Regel ein Grundzug der Planung, deshalb kann hiervon in der Regel auch nicht befreit werden. Die Begründung zum Bebauungsplan sagt unter Nr. 5.3.1 - Baugrenzen- Die Baugrenzen werden entsprechend der Plandarstellung vorgegeben, um eine optimale Ausnutzung der Bauflächen zu ermöglichen und Freibereiche zur Luftzirkulation offen zu halten. Ortsplanerisch sind die Baugrenzen für einen klaren baulichen Abschluss der Ortslage konzipiert.
 
Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Betroffen sind hiervon nur Grundstücke im dauerhaften Eigentum des Marktes Bütthard. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht. Die Befreiung könnte städtebaulich vertretbar sein. Die Durchführung des Bebauungsplans würde nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.
 
Das Gremium sollte das Einvernehmen zur Befreiung nicht erteilen.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist gesichert.
 
Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung.
 
Die Abwasserbeseitigung ist noch nicht gesichert. Es soll aber zeitnah die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Trennsystem bestehen. Dieses wird aktuell hergestellt.
 
Marktgemeinderat Stolzenberger nimmt ab 19:40 Uhr an der Sitzung teil.
 
Im Gremium wird kurz über die Befreiung des Dachüberstands diskutiert, da ja bewusst eine Baugrenze für den Bebauungsplan "Hofäcker" festgelegt wurde. Die anwesenden Bauherren erläutern dem Gremium, warum es zu den Überschreitungen kommt und eine Befreiung benötigt wird.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zu Befreiung von der Baugrenze im beantragten Umfang wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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