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öffentlich


Bauantrag zum Neubau Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage - weitere Befreiung
Bauort: Fl.Nr. 158/1 Gmkg. Höttingen, Hofäckerweg 7



Sachvortrag:
Es wird verwiesen auf TOP 03 der Marktgemeinderatsitzung vom 19.07.202. Das gemeindliche Einvernehmen zu Befreiung von der Baugrenze im beantragten Umfang wurde damals erteilt.
 
Das Landratsamt hat nun mitgeteilt, dass auch die Grundflächenzahl, hier die GRZI des qualifizierten Bebauungsplans "Hofäcker", überschritten ist. Das Landratsamt bitte um eine Entscheidung bzgl. des Einvernehmens zu dieser Befreiung.
 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  2. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
In die GRZI werden nur das Wohnhaus und die Terrasse einberechnet. Hierdurch ergibt sich eine Fläche von 227,89 m². Dies Fläche wird ins Verhältnis zu bebaubaren Fläche von 609 m² gesetzt. Es ergibt sich somit eine GRZI von 0,374. Die zulässige GRZI im Bebauungsplan "Hofäcker" beträgt 0,35. Die Befreiung stellt eine Überschreitung von 2,4 % bzw. 14,616 m² dar.
 
Als Begründung wird folgendes angeführt: "Die GRZI wurde bereits von 0,4 auf 0,35 reduziert und dabei wird der im Bebauungsplan vorgeschriebene Grünstreifen der bepflanzt werden muss nicht berücksichtigt. Das heißt obwohl das Grundstück 705 m² groß ist, wird die GRZI von lediglich 609 m² berechnet. Die Befreiung ist gemäß 31 Abs. 2 BauGB städtebaulich vertretbar."
 
Das Bauamt nimmt wie folgt Stellung:
Im Entwurf des Bebauungsplans vom 21.05.2021 war die GRZ 0,4. Die der GRZ zugrunde zu legende Fläche musste bereits um den Grünstreifen reduziert werden. Die GRZ wurde in der Endfassung vom 23.02.2022 geändert. Das Grundstück wurde von den Bauherren am 07.11.2022 erworben. Nr. 5.3.3 der Begründung zum Bebauungsplan sagt hierzu: "Die Grundflächenzahl innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ist mit max. 0,35 festgesetzt. Dies liegt unterhalb der Obergrenze der zulässigen Grundflächenzahl gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. Dieser Wert wurde gewählt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, im Sinne der Nachverdichtung und des Flächensparens eine gute Ausnutzung der Grundstücke zu ermöglichen und dennoch eine möglichst hohe Verträglichkeit mit Natur und Umwelt zu gewährleisten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen können bei der Ermittlung der Grundflächenzahl nicht angesetzt werden."
 
Sowohl der Grünstreifen als auch die GRZ, als auch die Berechnung der GRZ aus der bebaubaren Grundstücksfläche (also ohne Grünstreifen) waren den Bauherren bei Erwerb des Grundstücks bekannt. Das Bauamt empfiehlt die Befreiung nicht zu erteilen.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet das Gremium. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben dem Antrag zugestimmt. Ansonsten ist der Markt Bütthard Nachbar. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht. Die Befreiung könnte städtebaulich vertretbar sein. Die Durchführung des Bebauungsplans würde nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.
 
Das Gremium kann das Einvernehmen zur Befreiung nicht erteilen.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zu Befreiung von der GRZ im beantragten Umfang wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0
 




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