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öffentlich


Neue Hundesteuersatzung



Sachvortrag:
Am 01.09.2020 wurde eine neue amtliche Hundesteuer-Mustersatzung veröffentlicht, die das vorhergehende Muster aus dem Jahr 1980 abgelöst hat.
Da die Neuerungen der Mustersatzung sich erst in der Praxis bewähren sollten, wurde 2020 entschieden, zunächst auf den Neuerlass der Satzung zu verzichten.
 
Durch einen Beitrag des Bayerischen Gemeindetags drei Jahre nach Veröffentlichung des neuen Musters, in dem nicht zuletzt die Anpassung der eigenen Satzung an das neue amtliche Muster empfohlen wird, ist das Thema wieder in den Blick geraten.
 
Das neue Muster scheint sich in der Praxis bewährt zu haben. Der neue Wortlaut ist zudem in Bezug auf die Kampfhunde- und die Züchtersteuer sowie in Bezug auf das Halten von Hunden in Einöden/Weilern präziser und einfacher in der praktischen Umsetzung.
Konkret geht es vor allem um folgende Punkte:

1.     Regelungen zur Kampfhundesteuer:
Auch Kampfhunde der Kategorie 2 müssen trotz Negativzeugnis die Kampfhundesteuer bezahlen

2.     Züchtersteuer entfällt, d.h. es muss die reguläre Steuer bezahlt werden (gewerbsmäßige Züchter bleiben weiterhin steuerfrei)
In Bütthard gibt es aktuell null Hunde.

3.     Ermäßigung für Hundehaltung in Weilern entfällt, Einöden bleiben
In Bütthard gibt es aktuell null Fälle von Weilern, drei Fälle von Einöden.

Folgende relevante Punkte bleiben unverändert:
1.     Ermäßigung für Jagdhunde
In Bütthard gibt es aktuell vier Fälle.

2.     Befreiung für Blinde, Taube
In Bütthard gibt es aktuell null Fälle.

3.     Befreiung für Herdenschutzhunde
In Bütthard gibt es aktuell null Fälle.

4.     Befreiung für Diensthunde im Streifendienst
In Bütthard gibt es aktuell null Fälle.

Über das Muster hinaus wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in 2022 die Aufnahme von ASP (Afrikanische Schweinepest)-Kadaver-Suchhunden in die Befreiungstatbestände angeregt. Es wird vorgeschlagen, diesen Befreiungstatbestand in eine mögliche neue Fassung der Hundesteuersatzung des Marktes Bütthard aufzunehmen.
 
Abweichend vom Muster wird vorgeschlagen, die dort unter § 6 Abs. 2 getroffene Regelung nicht in eine neue Satzung zu übernehmen. Der Markt Bütthard hatte bisher eine solche Regelung nicht getroffen. Zudem könnten sich dadurch kompliziertere Fälle in der Steuerberechnung ergeben.
§ 6 Abs. 2 des Musters lautet:
 "Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt."
 
Die Steuer für den ersten Hund eines Halters beträgt aktuell 30 € und wurde zuletzt im Jahr 2007 von 25,56 € auf 30 € erhöht.
Weiterhin gelten aktuell folgende Steuerbeträge:
-       für den zweiten Hund: 60 €
-       für jeden weiteren Hund: 90 €
-       für jeden Kampfhund: 300 €
 
Hier könnten im Rahmen des Neuerlasses auch Anpassungen vorgenommen werden. Als Anlage dazu ist eine Übersicht der Hundesteuerbeträge einiger umliegender Gemeinden beigefügt.
 
Weiterhin sind der Beitrag des Bayerischen Gemeindetags sowie das Schreiben des Bayerischen Innenministeriums als Anlage zu diesem TOP zu finden.
 
Im Gremium wird eingehend über die Änderungen beraten. Grundsätzlich besteht Übereinstimmung, die Mustersatzung im Wesentlichen zu übernehmen. Allerdings soll in § 2 Nr. 4 und 5 gestrichen werden. Ebenfalls besteht Übereinstimmung, die Hundesteuer zu erhöhen.

Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat beschließt, die Hundesteuerbeträge beizubehalten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
10
Persönlich beteiligt:
0
Beschluss 2:
Der Marktgemeinderat beschließt, die Hundesteuerbeträge wie folgt anzupassen:
·         Erster Hund 40 € statt 30 €
·         Zweiter Hund 80 € statt 60 €
·         Dritter Hund 120 € statt 90 €
·         Kampfhund 400 € statt 300 €
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 3:
Der Marktgemeinderat beschließt den Erlass der folgenden
 
für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
 
 
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Bütthard folgende Satzung:
 
Vorwort
 
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 
 
§ 1
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.


§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1.      Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a.     Hunden in Tierhandlungen,
b.     Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
 
2.      Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes, oder des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
 
3.      Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
 
4.      Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungenuntergebracht sind,
 
5.      Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
 
6.      Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
 
7.      Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayrischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen.
 
 
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
 
(1)    Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
 
(2)    Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
 
(3)    Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
 
 
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1)      Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
 
(2)      Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
 
(3)      Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.


§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
 
(1)    Die Steuer beträgt

für den ersten Hund                                               40 €,
für den zweiten Hund                                             80 €,
für jeden weiteren Hund                                         120 €,
für jeden Kampfhund                                             400 €.
 
Hunde für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
 
(2)    Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

§ 6
Steuerermäßigungen
 
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1.     Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
 
2.     Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
 
Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
 

  § 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
 
(1)     Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
 
(2)     Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
 
 
§ 8
Entstehen der Steuerpflicht
 
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.


§ 9
Fälligkeit der Steuer
 
Die Steuerschuld wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 01. April eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.


§ 10
Anzeigepflichten
 
(1)    Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
 
(2)    Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
 
(3)    Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
 
(4)    Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Bei nicht mehr vorhandener Hundesteuermarke ist Kostenersatz zu leisten.
 
(5)    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
 

§ 11
Inkrafttreten
 
(1)    Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
 
(2)    Mit Ablauf des 31.12.2023 tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2010 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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