Durch den Bebauungsplan "Steigflur, 9. Änderung" in Lauda sollen die geltenden Bauvorschriften hinsichtlich von Einfriedungen und Stützmauern gem. § 74 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg festgesetzt werden.
Im ursprünglichen Bebauungsplan "Steigflur" aus dem Jahre 1967 sind folgende Festsetzungen hinsichtlich Einfriedungen und Stützmauern getroffen:
Im Gebietsteil westlich der Julius-Echter-Straße sind als Einfriedungen zulässig:
a) Sockel bis 0,20 m Höhe mit Heckenhinterpflanzung,
b) Heckenbepflanzung mit dazwischenliegendem Drahtgeflecht.
c) Die Gesamthöhe der Einfriedung darf 1,0 m nicht übersteigen.
Bei intensiverer Betrachtung kann jedoch festgestellt werden, dass sich das städtebauliche Bild des Wohngebiets in Bezug auf Einfriedungen und Stützmauern im Laufe der Jahre entscheidend verändert hat. So verbucht man etliche Einfriedungen und Stützmauervorrichtungen, welche den ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mehr entsprechen.
Nach Prüfung der Bauakten sind hierfür zwei Gründe zu verzeichnen:
- rechtmäßig genehmigte Befreiungen im Zuge von Bauanträgen
- unrechtmäßige errichtete Anlagen ohne gültigen Bauantrag
Die im alten Bebauungsplan (1967) getroffenen Festsetzungen für Einfriedungen und Stützmauern sind somit als obsolet zu betrachten. Die Planung muss entsprechend geändert werden. Mit diesem Vorhaben soll die planungsrechtliche Gemengelage respektiert und weiterer "Wildwuchs" an einfriedigenden Anlagen im Wohngebiet verhindert werden.
Vordergründig geht es bei vorliegender Planung darum, moderne Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO zu schaffen, welche den Ansprüchen der Bewohner Rechnung tragen, darüber hinaus aber auch eine bauliche Auflockerung gewährleisten und einer räumlichen und baulichen Isolation (i.S.v. Abtrennung / Separation) der Baugrundstücke entgegenwirken.
Belange des Marktes Bütthard werden von der Planung nicht berührt.
Einwendungen werden nicht erhoben.
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