Zweckvereinbarung mit dem AVO Betrieb von Messeinrichtungen an Regenüberläufen
Sachvortrag:
Gegenstand der Zweckvereinbarung sind die in der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EUV) vom 20.09.1995 festgelegten Pflichten zur Eigenüberwachung der Sammelkanalisation einschließlich der dazugehörigen Sonderbauwerke (Dritter Teil). Gemäß dieser Verordnung sind Betreiber von Sammelkanalisationen (Ortsnetzen) verpflichtet eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Eigenüberwachungspflichtige können ihre Pflichten in Zusammenarbeit mit Eigenüberwachungspflichtigen benachbarter Anlagen gemeinsam erfüllen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Eigenüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt.
Der AVO überwacht die folgenden Regenüberlaufbauwerke des Marktes Bütthard:
· RÜ-Bütthard
· RÜ Höttingen
Die dortigen Messgeräte werden vom AVO Instand gehalten und die anfallenden Messdaten aufbereitet und an den Bauhof weitergegeben. Die oben genannten Ortsteile werden zukünftig an den AVO angeschlossen. Die Einrichtung sind Eigentum des Marktes Bütthard. Die Daten benötigt der AVO außerdem später für die Erledigung der ihm obliegenden Pflichten als Abwasserreiniger der oben genannten Ortsteile. Aus diesem Grund ist es sinnvoll den AVO hiermit zu beauftragen.
Beschluss:
Der Vereinbarung wird zugestimmt. Der Bürgermeister wird beauftragt die Vereinbarung zu unterzeichnen.
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