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öffentlich


Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB
Vertragsobjekte: Fl.Nr. 20 Gmkg. Giebelstadt, Würzburger Straße 17, und Fl.Nr. 31/3 Gmkg. Giebelstadt, Nähe Schulstraße



Sachvortrag:
Das beurkundende Notariat fragt an, ob bei o.g. Grundstücksgeschäft ein Vorkaufsrecht besteht und ob dieses von der Marktgemeinde ausgeübt wird.
 
Das o.g. Grundstück befindet sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Ortsmitte". Die Gemeinde hat ein allgemeines Vorkaufsrecht nach §24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
 
Das Vorkaufsrecht darf nur angewendet werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Es ist eine Rechtsgrundlage notwendig. Das "Für" und "Wider" der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange sind abzuwägen und ggf. Alternativen zu diskutieren. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
 
Da das aktuell leerstehende Gebäude wieder als Wohnhaus genutzt werden soll, wird eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit der Gemeinde nicht gesehen.

Beschluss:
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde wird ausgeübt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
17
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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