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öffentlich


Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Getreidelagerung
Bauort: Fl.Nrn. 199 und 203 Gmkg. Ingolstadt, Kautzenmühle 1



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Es liegt laut Flächennutzungsplan auf einer landwirtschaftlichen Fläche.
 
Die Verwaltung geht davon aus, dass das Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Im Außenbereich ist ein Vorhaben außerdem nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach Ansicht der Verwaltung nicht entgegen.
 
Es wird eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsfläche beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Die Abstandsfläche der Halle überschneidet sich mit denen des bestehenden Hühnerhauses im Norden. Als Begründung wird angeführt, dass ein Nachbargrundstück nicht betroffen ist. Dieser Standort wurde gewählt, um den Flächenverbrauch möglichst gering und die Arbeitswege kurz zu halten.
 
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass es sich um eine nachbarschützende Vorschrift handelt. Der Bauherr ist der Nachbar und auch Eigentümer des betroffenen Gebäudes. Der Gemeinderat kann das Einvernehmen zur Abweichung erteilen.
 
Eine wasser- und abwassertechnische Erschließung ist für das Vorhaben nicht notwendig.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Zufahrt erfolgt jedoch über das Nachbargrundstück Fl.Nr. 203 des Bauherrn. Die Verwaltung empfiehlt, das Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück grundbuchrechtlich durch Grunddienstbarkeit sichern zu lassen.
 
Das Vorhaben liegt auf zwei Grundstücken. Die Verwaltung empfiehlt, die Grenzen der Grundstücke nach dem Bau entsprechend ändern zu lassen, damit das Vorhaben auf einem Grundstück liegt.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Beschluss 1:
Das gemeindliche Einvernehmen, auch zur Abweichung, wird im beantragten Umfang erteilt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 2:
Die Grenzen der Grundstücke sind nach dem Bau entsprechend zu ändern, damit das Vorhaben auf einem Grundstück liegt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 3:
Das Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück Fl.Nr. 203 ist grundbuchrechtlich durch Grunddienstbarkeit zu sichern.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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