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öffentlich


Bauantrag zum Wohnhausneubau mit Garage
Bauort: Fl.Nr. 592/1 Gemarkung Giebelstadt, Birkenstraße 23



Sachvortrag:
Zum Bauantrag wurde eine Bauvoranfrage in der Marktgemeinderatssitzung am 24.06.2013 und 24.02.2014 behandelt und hierzu das Einvernehmen erteilt. Der Vorbescheid wurde am 28.07.2014 erlassen und am 21.08.2019 verlängert. Die im Vorbescheid enthaltenen Auflagen wurden bei der vorliegenden Planung eingehalten.
Das Vorhaben liegt laut Vorbescheid im Innenbereich nach § 34 BauGB. Es liegt laut Flächennutzungsplan auf einer Gemeinbedarfsfläche für die öffentliche Verwaltung. Das Grundstück wurde früher als Wertstoffhof- bzw. Bauhoffläche genutzt, wird aber heute nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigt.
 
Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
 
Das Vorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der Nähe befinden sich sehr große gewerbliche und landwirtschaftliche Gebäudekomplexe, aber auch kleinere Wohngebäude. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
 
Die Nachbarn von Fl.Nr. 589/4, 593 und 593/5 haben die Unterschrift nicht erteilt. Der Eigentümer von Fl.Nr. 593 und 593/5 weist auf den landwirtschaftlichen Betrieb auf seinem Grundstück Fl.Nr. 593 hin. Diesen sieht er gefährdet. Durch Staub und Lärm, besonders während der Erntezeit, könne es zu Beeinträchtigungen kommen. Die Verwaltung verweist diesbezüglich auf die Behandlung des Vorhabens im Vorbescheid. Das Vorhaben liegt aktuell etwas nördlicher als im genehmigten Vorbescheid angefragt.
 
Des Weiteren weist er darauf hin, dass Großviehhaltung auf seinen beiden Grundstücken geplant sei. Dies sorge für weitere Belästigungen durch Gerüche und Geräusche. Die Verwaltung verweist diesbezüglich auf die unverbindliche Anfrage des Nachbarn bezüglich der Großviehhaltung, welche in der nächsten Gemeinderatssitzung behandelt werden soll.
 
Der Eigentümer von Fl.Nr. 593 ist außerdem der Meinung, dass das Wohngebäude im Verhältnis zu anderen Wohngebäuden in der Gegend zu groß sei. Das geplante Gebäude hat eine Grundfläche von 354 m². Die beiden westlich gelegenen Wohngebäude haben eine Grundfläche von ca. 136 bis 158 m². Das Wohngebäude auf Grundstück Fl.Nr. 593 hat eine Grundfläche von ca. 228 m², das auf Fl.Nr. 593/1 ca. 213 m², das auf Fl. Nr. 592 ca. 148 m². Fast alle dieser Grundstücke sind jedoch auch sehr viel kleiner als das Vorhabensgrundstück. Außerdem befinden sich in der näheren Umgebung erheblich größere Gebäudekomplexe, wenn auch gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte.
 
Des Weiteren befürchtet der Eigentümer von Fl.Nr. 593, dass die Büros später zu Wohnungen umgenutzt und das Gebäude als Mietswohnhaus aufgestockt werden könnten. Die Verwaltung verweist darauf, dass beides eigene genehmigungspflichtige Vorhaben darstellen und erst behandelt werden können, wenn die entsprechenden Genehmigungen beantragt werden.
 
Der Grundstückseigentümer von Fl.Nr. 593 verweist außerdem auf einen Abwehranspruch aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für Grundstücke im Außenbereich. Die Verwaltung verweist auf den Vorbescheid, in welchem das Vorhaben nach § 34 BauGB als Vorhaben im Innenbereich zu behandeln ist. Auch wenn der seinerzeit genehmigte Aussiedlerhof auf Grundstück Fl.Nr. 593 bei seiner Genehmigung im Außenbereich lag, ist das heute nicht mehr der Fall.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Mischsystem.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
 
18:38 Uhr: Gemeinderat Rath nimmt an der Sitzung teil.
 
Auf Nachfrage aus dem Gremium erklärt Herr Klug, dass das Grundstück nicht in einem Gewerbegebiet liegt. Bei der Darstellung im Flächennutzungsplan handelt es sich lediglich um eine Planung. Das Landratsamt hat das Grundstück als Fläche innerhalb einer Gemengenlage beurteilt.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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