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öffentlich


Antrag auf isolierte Befreiungen für einen Geräteschuppen
Bauort: Fl.Nr. 131/9 Gemarkung Allersheim, Am Sonnenhang 9



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans "Allersheim" in einem Allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es werden folgende isolierte Befreiungen beantragt:
  1. isolierte Befreiung von der zulässigen Baugrenze
  2. isolierte Befreiung von der zulässigen Dachneigung
  3. isolierte Befreiung von der zulässigen Dachform
 
Es handelt sich um ein verfahrensfreies Vorhaben (Art. 57 Absatz 1 Nr. 1b BayBO i.V.m. Artikel 6 Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
 
Die isolierten Befreiungen stellen Abweichungen von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift Bebauungsplan "Allersheim" dar (§ 10 Abs. 1 BauGB; § 31 Abs. 2 BauGB). Der Markt Giebelstadt entscheidet als Gemeinde über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei verfahrensfreien Bauvorhaben (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO). Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden (§ 31 Abs. 2 BauGB), wenn
  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  2. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Zu 1.:
Es wird eine Befreiung von der Baugrenze beantragt. Der Geräteschuppen ist komplett außerhalb der Baugrenze geplant. Er soll ganz in der nordöstlichen Ecke, direkt am Grundstück der Bauherrin errichtet werden. Als Begründung wird angeführt, dass dieser Standort gewählt wurde, da der Geräteschuppen der zentrale Mittelpunkt zwischen den Grundstücken 131/9 und 131/7 werden soll.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Geräteschuppen mit einer Ecke direkt an der Parkplatzfläche befinden würde. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die betroffene Nachbarin ist die Bauherrin. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht. Ob die Befreiung städtebaulich vertretbar ist, entscheidet der Gemeinderat. Die Durchführung des Bebauungsplans würde nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Das Gremium kann die Befreiung erteilen.
 
Zu 2. und 3.:
Es werden je eine Befreiung von der Dachform und der Dachneigung beantragt. Zulässig sind Satteldächer mit 25 bis maximal 32 Grad Dachneigung. Der Gerätschuppen soll ein Pultdach mit einer Dachneigung von ca. 5 bis 6 Grad haben. Als Begründung wird angeführt, dass der Baustil dem Gebäude Am Sonnenhang 11 angepasst werden soll.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Die Befreiungen wurden für das Gebäude Am Sonnenhang 11 bereits erteilt. Dieses hat ein Pultdach mit 8 Grad Dachneigung. Die Befreiungen sind nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht. Ob die Befreiung städtebaulich vertretbar, ist entscheidet der Gemeinderat. Die Durchführung des Bebauungsplans würde nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Das Gremium sollte diese Befreiungen erteilen.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Mischsystem.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
 
Aus dem Gremium wird nachgefragt, wie viele Gebäude in diesem Bebauungsplangebiet bereits außerhalb der Baugrenzen errichtet wurden. Herr Klug teilt mit, dass dies nicht ermittelt wurde. Da der umstehende Bestand jedoch bereits einige Jahre alt ist, geht er davon aus, dass für gegebenenfalls bereits bestehende Gebäude außerhalb der Baugrenzen auch keine Befreiung beantragt wurde.
 
Der Blick auf das Luftbild bestätigt, dass bereits einige Garagen mit Flachdächern in diesem Bebauungsplangebiet vorhanden sind.

Beschluss 1:
Der Befreiung von der festgesetzten Baugrenze wird im beantragten Umfang zugestimmt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 2:
Der Befreiung von der festgesetzten Dachform und der Dachneigung wird im beantragten Umfang zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 






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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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