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Verlängerung "Kommunales Förderprogramm zur Leerstandsbehebung"



Sachvortrag:
In seiner Sitzung am 09.02.2015 hat der Marktgemeinderat Giebelstadt ein "Kommunales Förderprogramm zur Leerstandsbehebung" beschlossen mit dem Ziel, im gesamten Gemeindegebiet die Innenentwicklung zu fördern und die Innenbereiche aufzuwerten und zu beleben. Gemäß "§ 1 Absatz 2 der Förderrichtlinie sollte das Förderprogramm fünf Jahre lang gelten und mit dem Beschluss des Marktgemeinderats beginnen. Dementsprechend ist es am 08.02.2020 ausgelaufen und müsste verlängert werden, wenn es als weiterhin sinnvoll erachtet wird.
 
Damit auch zukünftig die Beseitigung von Leerständen im gesamten Gemeindegebiet gefördert werden kann, ist eine Verlängerung des Förderprogramms auch aus Sicht der Verwaltung empfehlenswert. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es genauso wie bisher weiterlaufen oder in einigen Punkten geändert werden soll, um die Förderquote zu erhöhen.
Änderungsvorschlag 1:
- In den Fördervoraussetzungen in § 2 Abs. 1 der bisherigen Förderrichtlinie heißt es:
"Das laut Antrag zu fördernde Gebäude muss mindestens drei Jahre lang als unbewohnt bzw. ungenutzt gelten. Als unbewohnt/ungenutzt gelten dabei Hauptgebäude, in welchen seit drei Jahren laut Einwohnermelderegister und/oder Gewerbemelderegister keine Nutzung vorliegt."
 
Diese Fristvorgabe eines mindestens dreijährigen Leerstands hat sich bisher nicht bewährt und war sehr oft ein Ausschlusskriterium für das Erlangen der Förderung. Deshalb wird vorgeschlagen, diese Frist für Hauptgebäude von drei Jahren auf zwei Jahre zu verkürzen.
Änderungsvorschlag 2:
- Weiter heißt es in den Fördervoraussetzungen unter § 2 Abs. 1 Satz 2:
"Ungenutzt sind Nebengebäude, in denen die landwirtschaftliche Nutzung bereits vor zwei Jahren aufgegeben wurde."
 
Da die landwirtschaftliche Nutzung oft fortgeführt wird, auch wenn niemand mehr auf dem Anwesen wohnt, schlägt die Verwaltung vor, die mindestens vorgegebene Leerstandszeit für Nebengebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen.
Änderungsvorschlag 3:
Werden die in Änderungsvorschlag 1 genannten Änderungen beschlossen, sind die in § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 geforderten Leerstandszeiten ebenfalls von bisher drei auf zwei Jahre anzupassen.
 

Beschluss 1:
Die Fördervoraussetzung, wie lange ein zu förderndes Wohngebäude mindestens unbewohnt bzw. ungenutzt sein muss, wird von drei auf zwei Jahre reduziert. § 2 Abs. 1, Satz 1 der Förderrichtlinie zur Leerstandsbehebung wird wie folgt geändert:
"Das laut Antrag zu fördernde Gebäude muss mindestens zwei Jahre lang als unbewohnt bzw. ungenutzt gelten. Als unbewohnt/ungenutzt gelten dabei Hauptgebäude, in welchen seit zwei Jahren laut Einwohnermelderegister und/oder Gewerbemelderegister keine Nutzung vorliegt."
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 2:
Die Fördervoraussetzung, wie lange ein zu förderndes Nebengebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt sein darf, wird von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. § 2 Abs. 1, Satz 2 der Förderrichtlinie zur Leerstandsbehebung wird wie folgt geändert:
 "Ungenutzt sind außerdem Nebengebäude, in denen die landwirtschaftliche Nutzung bereits vor mindestens einem Jahr aufgegeben wurde."
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Beschluss 3:
Die in § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 geforderten Leerstandszeiten werden analog angepasst:
"(4) Maßnahmen an Wohn- und Geschäftsgebäuden, die über zwei Jahre ungenutzt sind, können, je nach zukünftiger Nutzung, mit folgenden Prozentsätzen von den förderfähigen Kosten gefördert werden:"
"(5) Maßnahmen an sonstigen Nebengebäuden, die über zwei Jahre ungenutzt sind können, je nach zukünftiger Nutzung, mit folgenden Prozentsätzen von den förderfähigen Kosten gefördert werden:"
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Beschluss 4:
Der Marktgemeinderat des Marktes Giebelstadt beschließt, das "Kommunale Förderprogramm zur Leerstandsbehebung" des Marktes Giebelstadt unter Berücksichtigung der zuvor beschlossenen Änderungen für weitere fünf Jahre zu verlängern. Der Förderzeitraum schließt nahtlos an den Ablauf des bisherigen Förderzeitraums an und beginnt somit am 09.02.2020 und endet am 08.02.2025.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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