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öffentlich


Bauvoranfrage zum Neubau einer Bergehalle
Bauort: Fl.Nr. 510 Gemarkung Euerhausen, Nähe Nikolausweg



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Es liegt laut Flächennutzungsplan teilweise in einem MD-Gebiet (Mischgebiet Dorf) und teilweise auf einer landwirtschaftlichen Fläche.
 
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Es handelt sich nicht um einen landwirtschaftlichen, sondern einen gewerblichen Betrieb. Sonstige Vorhaben können im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB). Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB werden nach Ansicht der Verwaltung nicht beeinträchtigt.
 
Der Bauherr bittet um die Klärung der Frage, ob das Vorhaben auf dem Grundstück möglich ist. Von Seiten der Verwaltung bestehen hierzu keine Einwände.
 
Die Zufahrt ist nach Ansicht der Verwaltung gegebenenfalls nicht gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer mit einem Traktor befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die beiden Wege Fl.Nrn. 508 und 511 sind durch die Flurbereinigung Euerhausen 2 als Ortsstraßen gewidmet. Es handelt sich bei Weg Fl.Nr. 511 vollständig, bei Weg Fl.Nr. 508 östlich des befestigten Wendebereichs des Nikolauswegs jedoch nur um Erdwege. Sollte der Bauherr eine höherwertige Straße benötigen, muss er die hierfür notwendigen Kosten selbst tragen. Näheres ist in einem Erschließungsvertrag zu regeln.
 
Eine wassertechnische Erschließung ist für das Vorhaben laut Bauherr nicht notwendig. Die Wasserversorgung ist nicht gesichert.
Eine abwassertechnische Erschließung ist für das Vorhaben laut Bauherr nicht notwendig. Die Abwasserbeseitigung ist nicht gesichert.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
 
Aus dem Gremium wird angeregt, das Gebäude weiter Richtung Osten zu verschieben, um so den Abstand zur angrenzenden Wohnbebauung zu vergrößern. Kritisch gesehen wird die Absicht, im Verfahren des Vorbescheidantrags von einer Nachbarbeteiligung abzusehen. Diese soll bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen, um mögliche Nachbarinteressen nicht erst im Bauantragsverfahren geltend machen zu können, da dann möglicherweise bereits eine Rechtssicherheit für den Bauherrn besteht.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird mit der Maßgabe erteilt, dass eine Prüfung erfolgen muss, ob das Gebäude auf dem Baugrundstück weiter östlich errichtet werden kann. Zudem soll die Nachbarbeteiligung bereits im Vorbescheidsverfahren erfolgen. Sollte der Bauherr eine höherwertige Straße benötigen, muss er die hierfür notwendigen Kosten selbst tragen. Näheres ist in einem Erschließungsvertrag zu regeln.
 
Da es sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt, ist nach § 35 Abs. 5 BauGB eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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