zu TOP 06 zu TOP 08 TOP 07
öffentlich


Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für den hauptamtlichen Ersten Bürgermeister



Sachvortrag:
Die Sitzungsleitung zur Behandlung dieses Tagesordnungspunktes übernimmt der Zweite Bürgermeister. Der Erste Bürgermeister verlässt dazu den Ratstisch.
Nach Art. 46 des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte (KWBG) erhält der Erste Bürgermeister für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. In den letzten drei Legislaturperioden wurde jeweils die bisherige Entschädigung in der seinerzeitigen Höhe beibehalten und damit als angemessen angesehen. Sie nimmt an den Besoldungserhöhungen teil. Die Entschädigung betrug zuletzt 652,14 €.
Entsprechend der Anlage 2 zum Art. 46 Abs.1 Satz 2 KWBG ist bei kreisangehörigen Gemeinden eine Spanne von 242,91 € bis 798,47 € möglich. Die derzeitige Entschädigung liegt somit im gesetzlich zulässigen Rahmen.

Beschluss:
Die Dienstaufwandsentschädigung für den 1. Bürgermeister in derzeitiger Höhe von 652,14 € wird beibehalten. Sie nimmt an der Besoldungserhöhung für den öffentlichen Dienst teil.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

Gemäß Art. 49 GO war Erster Bürgermeister Krämer von der Beratung und Abstimmung über diesen TOP ausgeschlossen.




nach oben
Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3 · 97232 Giebelstadt · Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0 · info@giebelstadt.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung