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öffentlich


Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses
Fl.Nr. 241/4 Gmkg. Giebelstadt, Sudetenstraße 15



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Es liegt laut Flächennutzungsplan auf einer Wohnbaufläche.
 
Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
 
Das Vorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. Das Ortsbild wird nach Ansicht der Verwaltung nicht beeinträchtigt.
Es wird eine Abweichung beantragt von der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsfläche. Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Es wird eine Abweichung von der Abstandsfläche nach Westen zu Grundstück Fl.Nr. 241/3 beantragt. Die notwendige Abstandsfläche wird nicht eingehalten. Geplant ist eine Überschreitung der Grundstücksgrenze um bis zu 42 cm auf einer Länge von ca. 5,3 m. Als Begründung wird angeführt, dass sich die Abweichung auf einen geringfügigen Teil der Außenwand bezieht und nicht auf die gesamte Wandfläche. Die Belüftung, die Beleuchtung und der Brandschutz werden dennoch gewahrt. Weiterhin halten sowohl der betroffene Nachbar als auch der Antragsteller den geforderten Mindestabstand von 3 m ein. Der betroffene Nachbar hat den Bauplan unterzeichnet. Der separate Abstandsflächenplan war nicht unterschrieben. Dieser hat sich geändert. Auch in der neuen Fassung war dieser nicht unterschrieben.
 
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass es sich um eine nachbarschützende Vorschrift handelt und somit auch die Gemeinde das Einvernehmen nur erteilen sollte, wenn der Nachbar dem Antrag durch seine Unterschrift explizit zustimmt. Der Gebäudelage ist sich der betroffene Nachbar bewusst. Den entsprechende Plan hat er unterzeichnet. Der Gemeinderat kann das Einvernehmen zu Abweichung erteilen.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Mischsystem.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
 
Aus dem Gremium wird nachgefragt, ob der betroffene Grundstückseigentümer von Fl.Nr. 241/3 eine Abstandsflächenübernahmeerklärung unterzeichnet hat. Der Bauamtsleiter verneint dies. Der betroffene Nachbar hat lediglich die Bauzeichnungen unterschrieben. Der Bauamtsleiter erklärt die Unterschiede zwischen der Abstandsflächenübernahmeerklärung (Kraft Gesetzes erlaubt, Abstandsflächen werden eingehalten, der betroffenen Nachbar wird belastet) und der hier beantragten Abweichung (genehmigungsbedürftig, Abstandsflächen werden bzw. ein Gesetz wird nicht eingehalten, niemand wird belastet.).

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt, auch zur Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche im beantragten Umfang.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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