zu TOP 05 zu TOP 07 TOP 06
öffentlich


Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage
Bauort: Fl.Nr. 738/5 Gmkg. Sulzdorf, Neuer Weg 1



Sachvortrag:
Es wird verwiesen auf TOP 2 der Sitzung vom 25.11.2019 des Bau- und Umweltausschusses.
 
Das Vorhaben liegt im Bereich des einfachen Bebauungsplans "Hinter den Gärten". Das Landratsamt hat die Bauherren aufgefordert, mehrere Befreiungen vorzulegen, da das Vorhaben Festsetzungen des Bebauungsplans nicht einhält. Es werden deshalb folgende Befreiungen beantragt:
  1. Befreiung von der zulässigen Fußbodenoberkante des Erdgeschosses
  2. Befreiung von der zulässigen Dachform der Garage
  3. Befreiung von der zulässigen Aufschüttung
 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
  • die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  • die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Zu 1.:
Es wird eine Befreiung von der maximalen Höhe der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses beantragt. Nach Festsetzung 1.1 darf die Erdgeschossfußbodenoberkante maximal 0,50 m über der Gehsteig-, Straßen- bzw. Geländeoberkante liegen, gemessen an der höchsten Stelle innerhalb der Gebäudelänge. Geplant ist eine maximale Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkantenhöhe von 1,32 m über der Gehsteigoberkante. Als Begründung wird angeführt, dass davon ausgegangen wurde, dass lediglich 50 cm von einem der drei Vorgaben (Oberkante Gelände, Oberkante Gehsteig, Oberkante Straße) am höchsten Punkt innerhalb der Gebäudelänge eingehalten werden müsse. Mehrere bestehende Gebäude im Baugebiet halten diese Vorgabe ebenfalls nicht ein.
 
Die Verwaltung ist davon ausgegangen, dass sich die Maß-Vorgabe "höchste Stelle" auf das Gelände bezieht. Diese Vorgabe würde dazu dienen, dass Gebäude nicht unverhältnismäßig hoch werden. Die höchste Stelle des Geländes innerhalb der Gebäudelänge wäre an der nordwestlichen Gebäudeecke. Hier ist die Vorgabe eingehalten. Die Fußbodenoberkante unterschreitet die Höhe des Geländes sogar um 10,5 cm an dieser Stelle. Würde man die Vorschrift so auslegen, dass sich die höchste Stelle auf die maximale Differenz zwischen der Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante und der Höhe des Geländes bzw. Gehsteigs bzw. der Straße überall am Gebäude bezieht, wäre diese bei dem vorhandenen Geländegefälle unter Beibehaltung eines realistischen Gebäudekörpers unmöglich einzuhalten. Somit sieht die Verwaltung hier keine Notwendigkeit für eine Befreiung.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Die Verwaltung ist der Meinung, dass dies nicht der Fall ist. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben die Baupläne unterzeichnet.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Das Gremium sollte die Befreiung, so sie denn gebraucht wird, auch aus Gründen der Gleichberechtigung, erteilen.
 
Zu 2.:
Es wird eine Befreiung von der zulässigen Dachform der Garage beantragt. Nach Festsetzung 3.1 Satz 2 sind die Garagen dem Baustil der gesamten Bauanlage anzupassen. Geplant ist ein Flachdach. Als Begründung wird angeführt, dass es im Baugebiet vorwiegend Flachdachgaragen gibt. Das Flachdach fügt sich optisch gut ein, da der Erker ebenfalls mit einem Flachdach ausgeführt werden soll. Aus Kostengründen soll eine günstigere Fertigteilgarage mit Flachdach gewählt werden.
 
Die Verwaltung schließt sich der Begründung der Antragsteller weitestgehend an. Die Garage passt sich der Bauanlage an. Die Festsetzung besagt nicht, dass die Garage die gleiche Dachform wie das Hauptdach haben muss. Die Höhe der Kosten ist aber kein Grund für eine Befreiung. Somit sieht die Verwaltung hier keine Notwendigkeit für eine Befreiung.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Die Verwaltung ist der Meinung, dass dies nicht der Fall ist. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben die Baupläne unterzeichnet. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Das Gremium sollte die Befreiung, so sie denn gebraucht wird, auch aus Gründen der Gleichberechtigung, erteilen.
 
Zu 3.:
Es wird eine Befreiung von der maximal zulässigen Aufschüttung beantragt. Verboten sind nach Festsetzung Nr. 8.4 Aufschüttungen und Abgrabungen berg- und talseits der Gebäude über 1,00 m bzw. höher als die Oberkante Gehsteig. Geplant ist eine Aufschüttung an der talseitigen Südseite oberhalb der Gehsteigoberkante. Als Begründung wird angeführt, dass es im Baugebiet bereits Häuser gibt, die diese Vorgabe nicht einhalten. Das Gelände am Haus liegt höher als die Gehsteigoberkante, da ansonsten das Gebäude nicht optimal und wirtschaftlich vor Wasser geschützt werden kann. Die Aufschüttungen werden auf ein Minimum reduziert.
 
Die Verwaltung schließt sich der Begründung der Antragsteller an.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Die Verwaltung ist der Meinung, dass dies nicht der Fall ist. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben die Baupläne unterzeichnet. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Das Gremium sollte die Befreiung, auch aus Gründen der Gleichberechtigung, erteilen.

Beschluss 1:
Das Einvernehmen zur Befreiung von der zulässigen Fußbodenoberkantenhöhe des Erdgeschosses wird im beantragten Umfang erteilt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
Beschluss 2:
Das Einvernehmen zur Befreiung von der zulässigen Dachform der Garage wird im beantragten Umfang erteilt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Beschluss 3:
Das Einvernehmen zur Befreiung von der zulässigen Aufschüttung wird im beantragten Umfang erteilt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 






nach oben
Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3 · 97232 Giebelstadt · Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0 · info@giebelstadt.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung