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öffentlich


Antrag auf isolierte Befreiung/Abweichung zur Errichtung eines Gartenhauses
Bauort: Fl.Nr. 183/20 Gemarkung Giebelstadt, Siebenbürgenstraße 25



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans "Langenwiesengraben" in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans.
 
Es werden eine isolierte Befreiung (1.) und eine isolierte Abweichung (2.) von der zulässigen Baugrenze beantragt.
 
Es handelt sich um ein verfahrensfreies Vorhaben (Art. 57 Absatz 1a BayBO BayBO).
 
Zu 1.:
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  2. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Es wird eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt. Die Baugrenze verläuft im Abstand von 3,00 m entlang der Süd- und Westgrenze. Geplant ist ein Gartenhaus direkt an der Grundstücksgrenze in der Ecke. Als Begründung wird angeführt, dass das geplante Nebengebäude bei der geringen Grundstücksgröße nur an der Grenze stehen kann, weil sonst auf dem Grundstück kein Platz dafür vorhanden ist.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Da von dieser Festsetzung im Bebauungsplangebiet bereits des Öfteren, jedoch immer für Garagen abgewichen wurde, ist hier offenbar kein Grundzug der Planung berührt. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben die Baupläne unterzeichnet. Die Befreiung ist nach Ansicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar. Aus Gründen der Gleichberechtigung sollte das Gremium die Befreiung erteilen.
 
Zu 2.:
Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Es wird eine Abweichung von der Einhaltung der überbaubaren Fläche gemäß Art. 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO beantragt. Zulässig ist eine Bebauung innerhalb der Baugrenzen. Geplant ist ein Gartenhaus außerhalb der Baugrenze. Als Begründung wird angeführt, dass im Bebauungsplan ein Bebauungsabstand von der Grundstücksgrenze von 3,00 m festgelegt ist. Dieser Abstand sei bei der vorhandenen Grundstücksgröße von lediglich 380 m² nur sehr schwer einzuhalten.
 
Im Bebauungsplan ist hierzu nichts festgesetzt. Das Gartenhaus als bauliche Anlage (Art. 2 Abs. 1 BayBO) kann, weil es nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig ist (Art. 57 Absatz 1 Nr. 1a BayBO i.V.m. Artikel 6 Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO), auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden (§ 23 Abs. 5 Satz 2 der BauNVO). Der betroffene Nachbar wurde benachrichtigt. Die Unterschrift wurde erteilt. Auf die Ausführungen zur Befreiung wird verwiesen. Der Gemeinderat sollte das Einvernehmen zur Abweichung erteilen.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Trennsystem.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
 
Im Gremium wird die Lage des Nebengebäudes unmittelbar an der Grenze zur Straße hin als kritisch eingestuft. Es sollte daher zurückgesetzt werden.

Beschluss 1:
Das gemeindliche Einvernehmen zur isolierten Abweichung wird im beantragten Umfang erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
9
Persönlich beteiligt:
0


Beschluss 2:
Die isolierte Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze wird im beantragten Umfang erteilt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
9
Persönlich beteiligt:
0


Beschluss 3:
Der isolierten Abweichung und der isolierten Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze wird im beantragten Umfang erteilt, wenn das Gebäude 3 m von der Straße Richtung Norden zurückgesetzt wird.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 






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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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