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öffentlich


Tektur: Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten
Bauort: Fl.Nr. 745 Gmkg. Eßfeld, Heinrich-Lanz-Straße 5



Sachvortrag:
Es wird verwiesen auf TOP 7 der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 13.01.2020. Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben wurde erteilt.
 
Der Bauherr hat eine Tektur vorgelegt. Aus den ursprünglich sechs Wohneinheiten wurden nun fünf. Die Stellplätze wurden ebenfalls geändert. Hierfür ist nun eine Abweichung notwendig.
 
Der Antragsteller beantragt diese Abweichung von Art. 47 BayBO. Stellplätze sind in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Beschaffenheit erfordert laut Kommentar, "dass jeder vorgeschriebene Stellplatz auch frei zugänglich ist, das heißt, seine sichere und jederzeitige Benutzbarkeit nicht vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers oder von Absprachen abhängig ist. Hintereinander angeordnete Stellplätze haben grundsätzlich nicht diese Beschaffenheit, da hier das hintere Fahrzeug bei voller Besetzung der Stellplätze keine Ausfahrmöglichkeit mehr hat, die Benutzbarkeit vom Parkverhalten des anderen Parkplatzbenutzers abhängt."
 
Der Bauherr plant, die laut Stellplatzsatzung notwendigen zehn Stellplätze herzustellen. Zweimal sind die Stellplätze jedoch hintereinander angeordnet. Er begründet die Abweichung damit, dass die Stellplätze im Kellerbereich des Hauses aufgrund der Einstufung der Garage durch das Landratsamt (Mittelgarage) nur mit sehr hohen Brandschutzauflagen umsetzbar sind. Die zwei hintereinanderliegenden Stellplätze wären jeweils für eine Wohneinheit gedacht. Die Alternative, die zwei Stellplätze auf dem benachbarten Grundstück des Antragstellers nachzuweisen ist denkbar, jedoch nach Ansicht des Antragstellers wenig effektiv. Für das Landratsamt sind beide Lösungen möglich.
 
Der Kommentar lässt Abweichungen bezüglich dieser Problematik bei Stellplätzen nur in besonderen Fällen zu, in engen Grenzen bei Einliegerwohnungen und Einfamilienhäusern. Der vorliegende Fall wird nicht genannt. Die gemeindliche Stellplatzsatzung macht hierzu keine Vorgaben.
 
Der Antragsteller gibt die Strecke zu den möglichen Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück mit ca. 200 m an. Würde man über die öffentlichen Straßen zu diesen Nachbargrundstück gehen wären es ca. 130 m, direkt über das Grundstück ca. 85 m (Messung im GIS). Für die Herstellung von Stellplätzen auf einem anderen Grundstück ist keine Abweichung notwendig. Diese Möglichkeit ist vom Gesetzgeber vorgegeben (Art. 47 Abs.3 Nr. 2 BayBO). Die Stellplätze wären dort nur durch Dienstbarkeiten zu sichern.
 
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass die Abweichung nicht erteilt werden sollte. Die zwei Stellplätze könnten für eine Wohneinheit auf dem angrenzenden Grundstück hergestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass Stellplatzkosten auch an den Wohnungsnutzer weitergegeben werden. Wenn dieser hierfür Kosten trägt, wird dieser die Stellplätze auch nutzen. Fraglich ist jedoch, ob dann die Stellplätze von einem Mieter angemietet oder weitervermietet werden und stattdessen im öffentlichen Raum geparkt wird. Der Markt Giebelstadt kann eine Untervermietung nicht verbieten. Es besteht nur die Möglichkeit eines entsprechenden Parkverbots das jedoch regelmäßig überwacht werden müsste.
 
Vom Vorsitzenden wird darauf hingewiesen, dass sich die Grundfläche und der Baukörper gegenüber dem nicht genehmigten ursprünglichen Bauantrag nicht bzw. nur gering hinsichtlich der Stellplätze geändert hat. Auch wenn bereits im Januar Art und Umfang der Bebauung kritisch bewertet wurde, müsste das gemeindliche Einvernehmen letztlich doch wieder erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht zwingend für die beantragte Abweichung.

Beschluss 1:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur Vorhaben wird grundsätzlich erteilt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
6
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 2:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Abweichung (hintereinanderliegende Stellplätze) wird im beantragten Umfang erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
9
Persönlich beteiligt:
0
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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