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öffentlich


2. Änderung der Satzung des Marktes Giebelstadt über die öffentliche Bestattungseinrichtung



Sachvortrag:
Die Satzung des Marktes Giebelstadt über die öffentliche Bestattungseinrichtung (Friedhofs- und Bestattungssatzung) erhält bzgl. der Anbringung von Abdeckplatten zwei Regelungen:
 
" § 14 (1)          Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern (z.B. Grababdeckplatte) bedarf der Erlaubnis des Marktes.  .."
 
" § 15 (2)          ".. Bei Urnenerdgräbern sind Grabeinfassungen und Abdeckplatten generell nicht erlaubt."
 
Die Verwesung einer Leiche hängt von vielen Faktoren wie Bodenbeschaffenheit, Alter und Statur der beigesetzten Person oder auch von einer langjährigen Einnahme von Medikamenten usw. ab. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren liegt die Ruhezeit (§ 24) von Erwachsenen bei 20 und von Kindern bei 10 Jahren. Nach Ablauf der Ruhezeit sollten die Überreste des Leichnams und des Sarges vollständig vergangen sein.
 
Seit einigen Jahren ist es in Mode gekommen, Steinplatten auf Gräbern anzubringen. Dies hat den Vorteil eines geringeren Aufwandes für die Grabpflege unter Gewährleistung eines ordentlichen Erscheinungsbildes. Der Nachteil ist die Versiegelung der naturnahen, wasserdurchlässigen Grabfläche und damit die Verzögerung der Verwesung. Es sollte daher vermieden werden, die gesamte Fläche hermetisch zu verschließen. Aussagekräftige Erfahrungswerte gibt es keine. Dazu ist die Möglichkeit der Anbringung von Steinplatten noch zu jung. Negative Auswirkungen sind jedoch vorhersehbar.
 
Der Marktgemeinderat wird daher um Entscheidung gebeten, welche Fläche maximal durch eine Grabplatte abgedeckt sein darf. Aus Sicht der Verwaltung ist es sinnvoll, wenn der Anteil der wasserundurchlässigen Fläche nicht über 70 Prozent liegt.

Beschluss 1:
Grababdeckplatten dürfen maximal 70 % der Grabfläche bedecken.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 2:
Die Satzung wird wie folgt geändert:
 
2. Änderung der Satzung des Marktes Giebelstadt über die öffentliche Bestattungseinrichtung (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
 
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und Absatz der der Gemeindeordnung erlässt der Markt Giebelstadt folgende Satzung:
 
§ 1 Änderungen
 
Die Satzung des Marktes Giebelstadt über die öffentliche Bestattungseinrichtung (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 23.01.2017, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.01.2019, wird geändert.
 
An § 15 (2) wird folgender Satz angefügt:
 
Bei Einzelgräbern und Familiengräbern dürfen Abdeckplatten höchstens 70 % der Grabfläche bedecken.
 
§ 2 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
 
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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Marktplatz 3 · 97232 Giebelstadt · Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0 · info@giebelstadt.de
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