Das Vorhaben liegt im Bereich des einfachen Bebauungsplans "Ingolstädter Grund" in einem allgemeinen Wohngebiet. Da es sich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt, ist das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB (§ 30 Abs. 3 BauGB).
Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Das Vorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Mischsystem.
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Ja-Stimmen: | 18 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |