zu TOP 04 zu TOP 06 TOP 05
öffentlich


Bauantrag zur Errichtung einer einseitigen, beleuchteten Plakat-Werbeanlage (feststehend, wechselnder Plakatanschlag, nicht rollierend, nicht hinterleuchtet)
Bauort: Fl.Nr. 424/2 Gemarkung Giebelstadt, Mergentheimer Straße 46



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nur bedingt in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können nicht beurteilt werden, da es sich nicht um ein Gebäude, sondern um eine Werbeanlage handelt. Das Ortsbild wird aus Sicht des Vorsitzenden und von Teilen des Gremiums beeinträchtigt.
 
Die Vorhabensfläche ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt.
 
Es wird eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsfläche beantragt. Die Anlage hat eine Höhe von 4,13 m. Geht man davon aus, dass verfahrensfreie oder grenznahe Anlagen i. d. R. eine Höhe von max. 3 m haben dürfen, hat die gegenständlichen Anlage nach Einschätzung der Verwaltung eine gebäudeähnliche Wirkung und benötigt daher eine Abstandsfläche (Art. 6 Abs.1 Satz 2 BayBO). An der geplanten Stelle hält die Anlage die dafür notwendige Abstandsfläche nicht ein. Somit wird eine Abweichung benötigt. Als Begründung wird angeführt, dass kein alternativer Standort auf dem Grundstück möglich ist. Es gibt nach Aussage des Bauherrn bzw. seines Planers keine negativen Einschränkungen für den Nachbarn und keine Beeinträchtigung hinsichtlich der Beleuchtung.
Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde. Der betroffene Nachbar wurde benachrichtigt. Die Unterschrift wurde nicht erteilt.
Da es sich beim Abstandsflächenrecht um nachbarschützende Vorschriften handelt und der Nachbar bewusst nicht unterzeichnet hat, empfiehlt die Verwaltung, das Einvernehmen zur Abweichung nicht zu erteilen.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche.
 
Eine wasserversorgungstechnische und abwasserbeseitigungstechnische Erschließung sind für das Vorhaben nicht notwendig.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
 
Die Mehrheit des Gremiums vertritt die Meinung, dass an der beantragten Stelle (Einfahrt Tankstelle) die Sicht und somit die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt wird. Eine freistehende Werbetafel in dieser Größe verändert zudem den Ortseingangsbereich negativ. Allenfalls die an Gebäuden befestigten Plakattafeln werden aus gestalterischer Sicht gerade noch akzeptiert.

Beschluss 1:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben wird grundsätzlich erteilt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
2
Nein-Stimmen:
17
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 2:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsfläche im beantragten Umfang wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
19
Persönlich beteiligt:
0
 




nach oben
Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3 · 97232 Giebelstadt · Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0 · info@giebelstadt.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung