zu TOP 05 zu TOP 07 TOP 06
öffentlich


Tektur: Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten
ergänzende Abweichung
Bauort: Fl.Nr. 745 Gmkg. Eßfeld, Heinrich-Lanz-Straße 5



Sachvortrag:
Es wird verwiesen auf TOP 7 der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 13.01.2020. Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben wurde damals erteilt. Außerdem wird verwiesen auf TOP 02 der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 29.06.2020. Hier wurde die Tektur behandelt. Das Einvernehmen zur Tektur wurde grundsätzlich ebenfalls erteilt, jedoch nicht zur Stellplatzplanung. Laut Rücksprache mit dem Antragsteller werden die Stellplätze, wie von der Gemeinde gefordert, nicht hintereinander angeordnet. Die fehlenden Stellplätze werden auf dem Nachbargrundstück nachgewiesen.
 
Vom Landratsamt kam nun ergänzend, dass eine Abweichung vom Stauraumerfordernis mit 3 m Tiefe benötigt wird. Die Stellplätze auf dem Vorhabensgrundstück, welche von der Gemeinde anerkannt wurden, reichen teilweise bis zu 1,5 m an die öffentliche Verkehrsfläche heran. Da es sich um überdachte Stellplätze handelt, werden sie als Garagen gewertet und benötigen gemäß GaStellV einen Stauraum.
 
Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Begründet wird die Abweichung damit, dass die Stellplätze nicht durch Kette oder Tor zur öffentlichen Verkehrsfläche abgegrenzt werden. Ein Halten auf der öffentlichen Verkehrsfläche beim Einparkvorgang sei somit nicht zu befürchten. Die öffentliche Straße habe eine ausreichende Breite und ein geringes Verkehrsaufkommen. Eine Verschiebung des Baukörpers ist aufgrund der notwendigen Abstandsflächen nicht möglich. Unter Einbeziehung des Gehwegs ist laut Antragsteller der Stauraum von 3 m gegeben.
 
Das Gremium kann das Einvernehmen zu Abweichung erteilen.
 
Aus dem Gremium wird nachgefragt, auf welchem Grundstück die fehlenden Stellplätze nachgewiesen werden sollen. Der Vorsitzende teilt mit, dass der Eigentümer diese nicht, wie vom Gremium befürchtet, auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 739/29, sondern auf einem nördlich gelegenen Grundstück in zumutbarer Nähe errichten möchte. Eine dingliche Sicherung der Stellplätze muss erfolgen. Es bestehen jedoch berechtigte Zweifel, ob eine solche (rechtlich zulässige) Situation in der Praxis funktioniert.

Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zur Abweichung (Stauraum) wird im beantragten Umfang erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
 




nach oben
Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3 · 97232 Giebelstadt · Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0 · info@giebelstadt.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung