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öffentlich


Bauvoranfrage zum Bau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Keller und Garten (2. Reihe)
Bauort: Fl.Nr. 569 Gemarkung Eßfeld, Hofäcker



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Es ist nicht privilegiert. Sonstige Vorhaben können im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB). Die Vorhabensfläche ist im Flächennutzungsplan minimal als gemischte Baufläche, der überwiegende Teil als Wohnbaufläche dargestellt. Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB werden nach Ansicht der Verwaltung nicht beeinträchtigt.
 
Der Bauherr stellt keine Fragen, somit ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand der Anfrage.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche.
 
Ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist nicht vorhanden. Die nächste Wasserleitung befindet sich im Kapellenberg. Das Grundstück ist somit nicht erschlossen. Der Markt muss dieses Grundstück nicht erschließen. Der Bauherr hat die Erschließung selbst herzustellen bzw. sicherzustellen. Falls notwendig, ist ein Erschließungsvertrag abzuschließen.
 
Ein Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung ist nicht vorhanden. Die nächste Kanalleitung befindet sich im Kapellenberg. Das Grundstück ist somit nicht erschlossen. Der Markt muss dieses Grundstück nicht erschließen. Der Bauherr hat die Erschließung selbst herzustellen bzw. sicherzustellen. Falls notwendig ist ein Erschließungsvertrag abzuschließen.
 
Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Übergang Ringstraße zum Kapellenberg einen Hochpunkt darstellt. Dies bedeutet, der Antragsteller müsste eine Hebeanlage mit einer Druckleitung herstellen, um bei diesem Hochpunkt einzuleiten. In diesem Fall wird empfohlen, die Leitung nicht in das Eigentum des Marktes Giebelstadt zu übernehmen, sondern dem Antragsteller ein Leitungsrecht im Weg einzuräumen, sodass die Unterhaltspflicht für diese Druckleitung in einer öffentlichen Verkehrsfläche beim Antragsteller liegt.
 
Alternativ wäre auch eine Kanalleitung im freien Gefälle in die Ringstraße möglich. Hierzu wäre aber eine Grunddienstbarkeit im Grundstück Fl.Nr. 568 notwendig. Auch hier wäre ein Erschließungsvertrag notwendig.
 
Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen.
 
Im Gegensatz zur Bebauung der Teilfläche unter TOP 07 wird das Bauen in zweiter Reihe als kritisch und möglicherweise planungseinschränkend bei einer künftigen Bebauungsplanentwicklung gesehen. Daher schließt sich das Gremium der Empfehlung der Verwaltung an.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
19
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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