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öffentlich


Bauantrag zum Neubau einer Lagerhalle für gefährliche und nichtgefährliche Abfälle
Bauort: Fl.Nr. 452/39 Gmkg. Giebelstadt, Von-Richthofen-Straße 5



Sachvortrag:
Es wird verwiesen auf TOP 07 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 10.09.2018. Das Einvernehmen zum Vorhaben, zur Befreiung (private Grünfläche) und zur Abweichung (Abstandsfläche) wurden erteilt.
 
Das Landratsamt bittet nun zum einen um Stellungnahme bezüglich der noch notwendigen Befreiung von der Festsetzung des Bodendenkmals.
 
Die zeichnerische Umgrenzung von Denkmalflächen befindet sich im Bebauungsplan unter der Nr. 6.6 (Umgrenzung von Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen). Nr. 6 des Bebauungsplans ist tituliert mit "Sonstiges". Besser wäre hier wohl der Titel "Hinweise" gewesen, denn hierin sind all die Dinge aufgenommen worden, die von anderen Stellen bzw. durch andere Verwaltungsakte festgelegt wurden und nicht von der Gemeinde im Bebauungsplan festgelegt werden. Somit ist die Verwaltung bislang davon ausgegangen, dass es sich hierbei nicht um Festsetzungen handelt und somit eine Befreiung durch die Gemeinde nicht möglich und somit auch nicht notwendig ist. Grundsätzlich schließt das Vorhandensein eines Denkmals eine Bebauung nicht aus, zumindest nicht durch die Darstellungen im Bebauungsplan.
 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
1.   die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
2.   die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Be-
langen vereinbar ist und
3.   Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städte-
baulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
 
Es wird eine Befreiung von der Darstellung "Denkmalschutzfläche" beantragt. Geplant ist hier ein Lkw-Wendeplatz. Die Untere Denkmalschutzbehörde hat ihr grundsätzliches Einverständnis zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erteilt.
 
Grundzüge der Planung würden nach Ansicht der Verwaltung nicht berührt werden. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Das Gremium kann das Einvernehmen zur beantragten Befreiung erteilen.
 
Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Befreiung von der Festsetzung der privaten Grünfläche wurde im beantragten Umfang mit der Auflage erteilt, dass vor Bescheiderteilung eine Erklärung der Bauherren mit Plan bei der Gemeinde vorzulegen ist, an welcher Stelle des Grundstücks eine überbaubare Grundstücksfläche aus der Bebaubarkeit herausgenommen und somit die wegfallende private Grünfläche ersetzt wird.
 
Das Landratsamt ist der Ansicht, dass auf dem Baugrundstück keine Fläche innerhalb des Baufenster als Ausgleichsfläche zur Verfügung steht. Nach Auffassung des Landratsamtes könnte im vorliegenden Fall auf Grund der besonderen Nutzung des Grundstücks, welche eine Unterbringung einer zusätzlichen Grünfläche erschwert, und der durch die Tektur erfolgten starken Reduzierung der zu befreienden Grünfläche, die Befreiung ohne einen Ausgleich der Fläche erteilt werden. Das Landratsamt bittet deshalb nochmals um die Entscheidung, ob das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung auch ohne die Forderung der ausgleichenden Fläche auf dem Grundstück erteilt wird.
 
Die Verwaltung weist darauf hin, dass im Westen oder Süden des Grundstückes durchaus noch Flächen vorhanden sind, die von einer Bebauung freigehalten werden können.

Beschluss 1:
Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Befreiung von der Darstellung als denkmalschutzrechtlichen Fläche wird im beantragt Umfang erteilt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Beschluss 2:
Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Befreiung von der Festsetzung der privaten Grünfläche wird ohne Auflage erteilt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
1
Nein-Stimmen:
8
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 3:
Die Auflage zur beantragten Befreiung von der Festsetzung der privaten Grünfläche wird auch weiterhin aufrechterhalten.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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