Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB Vertragsobjekt: Fl.Nr. 452/20 Gmkg. Giebelstadt, Nähe Flugplatz Giebelstadt
Sachvortrag:
Das beurkundende Notariat fragt an, ob bei o.g. Grundstücksgeschäft ein Vorkaufsrecht besteht und ob dieses von der Marktgemeinde ausgeübt wird.
Das o.g. Grundstück befindet sich innerhalb des Bebauungsplangebiets "Flugplatz Giebelstadt BA 1". Im Bebauungsplan ist eine Nutzung für öffentliche Zwecke vorgesehen. Auf dem Grundstück ist im Bebauungsplan eine Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen (Elektrizität-Bestand) dargestellt (Nr. 7.1). Zu Flächen mit öffentlicher Zweckbestimmung können auch Versorgungsflächen nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB gehören. Dies sind unter anderem Flächen für die Stromversorgung.
Veräußerer ist der Stromversorger. Bei einem Vor-Ort-Termin mit einem Käufer und einem Vertreter des Veräußerers wurde im Beisein von Vertretern der Verwaltungsgemeinschaft bereits durch den Vertreter des Veräußerers mitgeteilt, dass diese Fläche für die Stromversorgung nicht mehr benötigt wird, wenn das Grundstück von einem Investor privat erschlossen wird. Dies ist geplant.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Es ist eine Rechtsgrundlage notwendig. Das "Für und Wider" der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange sind abzuwägen und ggf. Alternativen zu diskutieren. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
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