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öffentlich


Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB
Vertragsobjekt: Fl.Nr. 49 Gmkg. Giebelstadt, Mergentheimer Str. 6



Sachvortrag:
Das beurkundende Notariat fragt an, ob bei o.g. Grundstücksgeschäft ein Vorkaufsrecht besteht und ob dieses von der Marktgemeinde ausgeübt wird.
 
Das Grundstück befindet sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortsmitte". Die Gemeinde hat ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
 
Das Vorkaufsrecht darf nur angewendet werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Es ist eine Rechtsgrundlage notwendig. Das "Für" und "Wider" der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange sind abzuwägen und ggf. Alternativen zu diskutieren. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
 

Beschluss:
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde wird ausgeübt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
9
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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