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Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) für das Gebiet "Überschwemmungsschutz Eßfeld"



Sachvortrag:
Zur Sicherung der Durchführung von Maßnahmen für den Überschwemmungsschutz des Gemeindeteils Eßfeld aufgrund des Integralen Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepts für ein Teileinzugsgebiet des Saarbachs vom November 2019 soll für die von den Maßnahmen gegebenenfalls betroffenen Flächen eine Vorkaufsrechtssatzung erlassen werden.
 
Die Maßnahmen sind im folgenden Lageplan dargestellt, der Bestandteil der Satzung ist.
 

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
 
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung)
für das Gebiet "Überschwemmungsschutz Eßfeld"
 
 
Der Markt Giebelstadt erlässt aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung:
 
 
§ 1 Zweck der Satzung
(1)    Auf den von der Satzung betroffenen Flächen soll die Durchführung von Maßnahmen für den Überschwemmungsschutz des Gemeindeteils Eßfeld aufgrund des Integralen Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepts für ein Teileinzugsgebiet des Saarbachs vom November 2019 ermöglicht werden.
(2)    Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt der Markt Giebelstadt für das Maßnahmengebiet eine Vorkaufssatzung.
 
 
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 96, 446, 483, 483/1, 489/2, 564, 567/1, 569, 580, 581, 582, 583, 586, 615, 617, 635, 648, 648/1, 650/1, 677, 691, 629, 631, 501, 563 der Gemarkung Eßfeld und ist in dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ersichtlich.
 
 
§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht
(1)     Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung steht dem Markt Giebelstadt nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
 
(2)     Der Verkäufer eines Grundstücks hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
 
(3)     Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BauGB.
 
 
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
20
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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