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öffentlich


Bauantrag zum Abbruch der Bestandsgarage, Errichtung eines neuen Anbaus und Doppelgarage, Umbau des Bestandswohngebäudes
Bauort: Fl.Nr. 293 Gmkg. Giebelstadt, Sulzdorfer Weg 13



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des einfachen Bebauungsplans "Seewiese" in einem allgemeinen Wohngebiet. Es entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans.
 
Es werden folgende Befreiungen beantragt:
1. Befreiungen von der zulässigen Anzahl bzw. der Art der Geschosse
2. Befreiung von der zulässigen Höheneinstellung des Gebäudes
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  2. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Zu 1.:
Es wird eine Befreiung von der Anzahl der Geschosse beantragt. Zulässig ist laut Nutzungsschablone II U/DG. Das heißt, es sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig, wovon das eventuelle zweite Vollgeschoss als Untergeschoss oder als Dachgeschoss vorzusehen ist. Geplant sind zwei Vollgeschosse sowie ein Dach- und ein Unter-/Kellergeschoss. Weder Keller- noch Dachgeschoss sind ein Vollgeschoss.
 
Als Begründung wird Folgendes angeführt: "Für das bestehende Zweifamilienwohnhaus wurde im Nov.1968 die Baugenehmigung erteilt. Erst ca. neun Jahre später, im Jahr 1977, wurde der einfache Bebauungsplan Seewiese genehmigt/wirksam. Der Anbau (Verlängerung des westlichen Giebels) soll wie auch das Bestandswohnhaus mit zwei "normalen" Vollgeschossen errichtet werden. Von der Festsetzung U/DG soll aufgrund des Bestands abgewichen werden. Das Zwerchhaus in Richtung Süden schließt lediglich die ehemalige Loggia und ist Bestandteil des Anbaus. Neben der Schaffung von neuem Wohnraum, ohne das WA nennenswert nachzuverdichten, erfordert die Bestandstreppe (Treppenhaus) aufgrund der Treppengeometrie eine Verlegung in den Anbau. Infolge der begrenzten Treppenhausgröße wurde die Bestandstreppe zu steil und mit zu geringen Auftrittsbreiten gebaut, sodass bei der Nutzung ein Sicherheitsrisiko besteht. Hinzu kommt das zu geringe Lichtraumprofil (ca. 1,80m, erforderlich > 2,0m lt. DIN 18065) der Treppe zur Dachschräge, um in den Dachboden zu gelangen. Eine Veränderung der Treppengeometrie (Bestandstreppe) ist aufgrund von räumlich begrenzten Zwängen nicht möglich. Wie der Bilddokumentation in der Anlage zu entnehmen ist, fügt sich das Gebäude in die bestehende Umgebung ein, sodass eine städtebauliche Veränderung des Erscheinungsbildes nicht zu befürchten ist. Die Befreiung würdigt nachbarliche Interessen und ist mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren. Ferner dient das Vorhaben der Weiternutzung des bestehenden Gebäudes (nach längerem Leerstand)."
 
Das Bauamt nimmt wie folgt Stellung:
Da mittlerweile ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert, muss man sich auch bei der Veränderung von Bestandsgebäuden an dessen Vorgaben halten.
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet das Gremium. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben die Zustimmung erteilt. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht. Ob die Befreiung städtebaulich vertretbar ist, entscheidet das Gremium. Die Durchführung des Bebauungsplans würde nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.
 
Das Gremium kann das Einvernehmen zur Befreiung erteilen.
 
Zu 2.:
Es wird eine Befreiung von der festgesetzten Höheneinstellung des Gebäudes beantragt. Festsetzung 1.1 besagt, dass die Oberkante Kellerdecke max. 0,50 m über Gehsteig-, Straßen- bzw. Geländeoberkante liegen darf, gemessen an der höchsten Stelle innerhalb der Gebäudelänge. Geplant ist ein höhengleicher Anschluss an das Bestandsgebäude.
 
Als Begründung wird Folgendes angeführt: "Bezugnehmend auf den vorgegangenen Antrag für eine Befreiung wird eine Verlegung des Treppenhauses in den Anbau erforderlich. Zur Gewährung eines einheitlichen Höhenniveaus zwischen Bestandsgebäude und Anbau wird die Befreiung erforderlich. Eine Kellergründung (Hobbyraum) wäre ansonsten nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand (Unterfangarbeiten am Bestand) möglich. Aufgrund der Bestandssituation wird eine Befreiung notwendig und hiermit beantragt. Die OKKellerdecke befindet sich in Abhängigkeit des Straßenniveaus ca. 0,6 - 0,7 m höher als Festsetzung im Bebauungsplan unter 1.1. Die Befreiung würdigt nachbarliche Interessen und ist mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren. Ferner dient das Vorhaben der Weiternutzung des bestehenden Gebäudes (nach längerem Leerstand)."
 
Das Bauamt nimmt wie folgt Stellung:
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet das Gremium. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben die Zustimmung erteilt. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht. Ob die Befreiung städtebaulich vertretbar ist, entscheidet das Gremium. Die Durchführung des Bebauungsplans würde nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.
 
Das Gremium kann das Einvernehmen zur Befreiung erteilen.
Da es sich um eine Veränderung bzw. Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage handelt, sind die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auch weiterhin gesichert.
 
1968 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt einem Stellplatz in der Garage genehmigt. Gefordert wurde keiner. Es sind auch weiterhin nur zwei Stellplätze geplant. Es sind auch weiterhin zwei Wohnungen. Somit können aktuell keine weiteren Stellplätze gefordert werden.

Beschluss 1:
Der Befreiung von der Anzahl der Geschosse wird im beantragten Umfang zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

Beschluss 2:
Der Befreiung von der Höheneinstellung des Gebäudes wird im beantragten Umfang zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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