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öffentlich


Bauantrag zum Neubau einer Gewerbehalle für Produktion, Lager mit Büro und Sozialräumen
Bauort: Fl.Nr. 452/63 Gmkg. Giebelstadt, Levi-Strauss-Straße 122



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans "Flugplatz Giebelstadt BA 1" in einem Gewerbegebiet. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es wird eine Befreiung beantragt.
 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  2. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Es wird eine Befreiung von der festgesetzten Dachneigung beantragt. Zulässig sind nach Festsetzung 2.3 Satteldächer mit einer Dachneigung von 15 - 35 Grad. Geplant ist ein Satteldach mit Dachneigung 5,6 Grad.
 
Als Begründung wird Folgendes angeführt: "Der Bauherr plant, eine gebrauchte Halle zu errichten, demnach ist die Dachform und Neigung bereits vorgegeben. Dies gemäß den Vorgaben des Bebauungsplans zu ändern, wäre für den Aufbau und Unterhalt nicht wirtschaftlich."
 
Das Bauamt nimmt wie folgt Stellung:
Mit einem Blick in den Bebauungsplan hätte der Bauherr sich über die baulichen Vorgaben vor dem Erwerb der Halle informieren und somit den "Fehlkauf" vermeiden können. Aus Umweltschutzaspekten wird begrüßt, dass hier eine Nachnutzung geplant ist. Von der Festsetzung der Dachneigung wurde bereits bei dem Neubau auf Grundstück Fl.Nr. 452/40 befreit (Pultdach 5 Grad) und kürzlich bei einem Neubau auf Grundstück Fl.Nr. 452/61 (Satteldach 6 Grad - noch nicht genehmigt).
 
Grundzüge der Planung werden aufgrund bereits erteilter Befreiungen nach Ansicht des Bauamts nicht berührt. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn werden aktuell vom Bauherrn beteiligt.
 
Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Durchführung des Bebauungsplans würde nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.
 
Da eine solche Befreiung im Bebauungsplangebiet bereits zugelassen wurde, kann diese auch hier zugelassen werden. Aus Gründen der Gleichberechtigung sollte das Gremium die Befreiung erteilen.
 
Die wegemäßige Erschließung ist durch das Geh- und Fahrtrecht auf Grundstück Fl.Nr. 452 Gmkg. Giebelstadt aufgrund des Städtebaulichen Vertrags zwischen dem Markt Giebelstadt und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 29.10.2010 gesichert.
 
Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung.
 
Das anfallende Schmutzwasser und das Regenwasser werden in das Abwassersystem der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eingeleitet. Die Leitungen sollen laut Städtebaulichem Vertrag vom 29.10.2010 nach Fertigstellung auf den Markt Giebelstadt übertragen werden.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung von der festgesetzten Dachneigung wird im beantragten Umfang erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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