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öffentlich


Bauantrag zur Umnutzung einer Wohnfläche eines Einfamilienwohnhauses in eine Gewerbefläche Pizza-to-go-Betrieb
Bauort: Fl.Nr. 98 Gmkg. Giebelstadt, Am Geyerschloss 8



Sachvortrag:
Die Vorhabensfläche ist im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt.
 
Das Vorhaben liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
 
Fraglich ist hier, ob sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfügt und gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben.
 
Das Vorhaben befindet sich in einer Sackgasse am Ende einer engen Straße ohne Wendemöglichkeit. In der gesamten Straße, ab der Abzweigung von der B19, können kaum zwei Autos problemlos aneinander vorbeifahren. Ein Gehweg ist ebenfalls nirgends vorhanden. Durch den Abholservice entsteht ein erheblicher Kundenverkehr. Durch die enge Verkehrssituation steigt die Unfallgefahr sowohl für Kraftfahrer als auch für Fußgänger.
 
Ein Einfügen in die ansonsten vorhandene Wohnbebauung in diesem hinteren, engen Bereich ist fragwürdig. Die verschiedenen Nutzungen im Bereich der B19 sind hiermit nicht vergleichbar.
 
Neben der Verkehrssituation kommt es durch den schnell wechselnden Kundenverkehr zu einem erheblichen Anstieg an Immissionen aus Lärm und Abgasen. Durch die enge, straßennahe Bebauung im Bereich des Stichs wirken diese Immissionen noch stärker. Somit sind die gesunden Wohnverhältnisse sowohl der Bewohner des Vorhabengebäudes als auch der Nachbarn aufgrund des Vorhabens evtl. nicht mehr gewahrt.
 
Für das Wohnhaus ist gemäß Bauantrag von 1965 ein Stellplatz nachzuweisen. Für die geplante Kleingastronomie ist laut Antrag ein weiterer Stellplatz nachzuweisen. Somit sind insgesamt zwei Stellplätze nachzuweisen. Drei sind eingezeichnet.
 
Nach Rückmeldung des Landratsamtes fällt die Prüfung der Stellplätze bei Baugenehmigungsverfahren nicht in die Aufgabe der Gemeinde. Dies wird beim Landratsamt geprüft. Eine Verweigerung des Einvernehmens ist aus diesem Grund nicht möglich.
 
Zwei der Stellplätze sind auf dem öffentlichen Straßengrundstück Fl.Nr. 102/2 nachgewiesen. Hier besteht auf der entsprechenden Fläche ein dinglich gesichertes Carportnutzungsrecht für den Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 98 Gmkg. Giebelstadt. Eine Nutzungsbeschränkung dieses Rechts für Wohnen besteht nicht.
 
Da es sich um eine Veränderung bzw. Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage handelt, sind die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auch weiterhin gesichert.
 
Es fraglich ist, ob sich das Vorhaben bezüglich seiner Nutzung und der daraus resultierenden Auswirkungen einfügt. Deshalb ist das Baumt der Meinung, dass sich das Bauvorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die gesunden Wohnverhältnisse nicht gewahrt bleiben. Das gemeindliche Einvernehmen sollte deshalb nicht erteilen werden.
 
Der Vorsitzende verweist darauf, dass die Straße "Am Geyerschloss" während der Festspielzeiten (Florian-Geyer- und Kinderfestspiele) komplett gesperrt ist.
 
Aus dem Gremium wird nachgefragt, ob die dortigen öffentlichen Parkplätze von der Gemeinde als Privatparkplätze vermietet würden. Sie seien entsprechend markiert. Der Vorsitzende verneint das, bestätigt aber, dass ein Parkplatz als Schwerbehindertenparkplatz ausgewiesen wurde. Es wird deshalb darum gebeten, die unrechtmäßige Kennzeichnung von weiteren Parkflächen zu prüfen.
 
Der Vorsitzende gibt zu bedenken, dass durch das Parkverhalten der Kunden Rettungsfahrzeuge behindert werden könnten. Der Brandschutz könnte im Ernstfall nicht mehr gewährleistet sein. Die Kreisfeuerwehrführung sollte hierzu gehört werden.
 
Herr Klug weist auf das Parkverhalten der Kunden des Imbisses auf Grundstück Fl.Nr. 29 (Würzburger Straße 1) hin. Auch hier wird bis vor die Tür gefahren und blockierend geparkt.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
9
Persönlich beteiligt:
0

Die Kreisfeuerwehrführung ist hierbei anzuhören.




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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