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öffentlich


1. Änderung des Bebauungsplans "Lehmgrube"
- Ergebnisse der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
- Abwägungsbeschlüsse
- Änderungen
- Mitteilung des Ergebnisses
- Satzungsbeschluss



Sachvortrag:
Mit Schreiben vom 21.11.2019 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die öffentliche Auslegung fand vom 28.11. bis 30.12.2019 statt.
 
- Ergebnisse der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
 
- Abwägungsbeschlüsse

Nr.
Behörden
Datum
Thema
Anregung
Abwägung/Beschluss des GR
1
Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
27.11.19
 
Wir äußern keinen Einwand.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
2
Main-Donau Netzgesellschaft
02.12.19
Stromleitung
In der Anlage erhalten Sie einen Bestandsplan der MDN Main-Donau Netzgesellschaft mbH, ein Unternehmen der N-ERGIE Aktiengesellschaft, und der von uns gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich. Dieser Bestandsplan besitzt nur informellen Charakter.
Der Bestandsplan enthält Anlagen der Main-Donau Netzgesellschaft. Soweit es sich vorstehend nicht um Anlagen der Main-Donau Netzgesellschaft handelt, wird diese im Namen und Auftrag der jeweiligen Anlagenbetreiber tätig.
Zusätzlich zu den auf dem überlassenen Plan bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen - insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen - befinden, für die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.
Die Versorgung des Baugebietes mit Strom kann, nach entsprechender Netzerweiterung, ausgehend vom bestehenden Versorgungsnetz sichergestellt werden.
Zwischen geplanten Baumstandorten und Versorgungsleitungen, ist nach dem DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 "Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen" ein Abstand von 2,50 m einzuhalten. Wir bitten Sie, dies bei Ihrem Planungsvorhaben zu berücksichtigen.
Wir bitten Sie die oben genannten Punkte in den Erläuterungsbericht mit aufzunehmen und zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden.
Der Bestandsplan wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Kommune kann die MDN in öffentliche Planungen und Bauvorhaben einbinden. Die Beteiligung bei privaten Vorhaben kann nicht kommunal gesteuert werden.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
3
Landkreis Würzburg, Kreisheimatpflege
03.12.19
Bodendenkmal
Im Bereich des Planungsgebiets befindet sich kein Bodendenkmal.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
4
Deutsche
Flugsicherung
04.12.19
 
Durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig.
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
5
Deutsche Telekom Technik GmbH
05.12.19
Telekommunikationslinien
Gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Lehmgrube" bestehen unsererseits keine Einwände. Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.
Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
Die Telekom wird rechtzeitig vor Baubeginn über Erschließungsmaßnahmen informiert.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
6
Amt für ländliche
Entwicklung
Unterfranken
09.12.19
 
Gegen die Bebauungsplan-Änderung bestehen keine Bedenken.
Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist für dieses Gebiet kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen.
Das Amt begrüßt die Bemühungen des Marktes Giebelstadt, sein vorhandenes Innenentwicklungspotenzial zu nutzen und ermutigt ihn, diesen Weg weiter zu bestreiten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
7
Staatliches Bauamt Würzburg
09.12.19
 
Gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Lehmgrube" des Marktes Giebelstadt, OT Sulzdorf, bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes Würzburg keine Bedenken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

8
Fernwasserversorgung Franken
09.12.19
 
Die Überprüfung ihrer Anfrage hat ergeben, dass im Bereich der geplanten Baumaßnahme, "Lehmgrube" Gemarkung Sulzdorf, keine Berührungspunkte mit in Betrieb befindlichen Anlagen der Fernwasserversorgung Franken bestehen. Stillgelegte Versorgungseinrichtungen sind in den Plänen unter Umständen nicht dargestellt, können in der Örtlichkeit jedoch vorhanden sein.
Wir weisen Sie darauf hin, dass in diesem Bereich unterirdische Anlagen anderer Versorgungsunternehmen liegen können. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gemeindeverwaltung, um darüber weitere Informationen zu erhalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
9
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg
11.12.19
 
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg hat den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans `Lehmgrube´ geprüft. Von Seiten der Landwirtschaft bestehen gegen die Planung keine Einwände und Bedenken.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
10
Regierung von
Unterfranken
16.12.19
 
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde erhebt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf keine Einwände.
Das Vorhaben unterstützt die landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen insbesondere zur Innenentwicklung (Ziel 3.2 LEP und Ziel B II 2.3 RP2).
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse zukommen: poststelle@reg-ufr.bayern.de.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Regierung von Unterfranken wird nach Abschluss des Verfahrens die rechtskräftige Fassung elektronisch übermittelt. Das rechtskräftige, unterzeichnete und gesiegelte Exemplar wird der Regierung in Papierform zur Verfügung gestellt.
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

 
11
Bayrisches Landesamt für Denkmalpflege
17.12.19
Bodendenkmale
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:
-  D-6-6325-0178: Körpergräber der Glockenbecherkultur sowie Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung
 
Im südlichen Abschnitt des Fasanenrings (Flst. 737/37; Gemarkung Sulzdorf) wurden im Jahr 1996 bei Bauarbeiten ein Grab der sog. Glockenbecherkultur (ca. 2400-2200 v.Chr.) sowie eine vorgeschichtliche Siedlungsgrube aufgedeckt und archäologisch untersucht. Bislang konnte nur ein relativ kleiner Ausschnitt fachgerecht untersucht werden, so dass Größe, Ausdehnung und Erhaltung sowohl eines möglichen Gräberfeldes der Glockenbecherkultur als auch der vorgeschichtlichen Siedlung nicht abschließend geklärt wurde. Es ist wahrscheinlich, dass sich die vorgeschichtliche Siedlung oder auch das Gräberfeld bis in den überplanten Bereich erstreckt hat. Gräber der Glockenbecherkultur wurden oft in größeren Abständen voneinander entfernt angelegt.
Auch sind in der näheren Umgebung des überplanten Bereichs weitere Bodendenkmäler bekannt:
-       D-6-6325-0114: Siedlung der Hallstattzeit
-       D-6-6325-0155: Verebnete vorgeschichtliche
Grabhügel
-       D-6-6325-0115: Siedlung der Bronzezeit
Diese liegen in topographisch ähnlicher Position.
 
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich zugängliche Bayrische Denkmal-Atlas.
Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung in vergleichbarer siedlungsgünstiger Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler (z.B. Siedlungsgruben, Bestattungen) zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gem. Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayrische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren ggf. die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W.K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayrischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayrischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayrischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayrischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.B. nach Nummern 2,9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als "Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis gem. Art. 7.1 BayDSchG wird auf dem Lageplan ergänzt.
Die Bauherren werden über die Stellungnahme des BLfD informiert. Die Beantragung der denkmalrechtlichen Erlaubnis erfolgt kurzfristig durch die Bauherren.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
12
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
19.12.19
Abwasser
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Niederschlagswasser
Altlasten
Oberflächengewässer
 
Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Die zwei künftigen Anwesen sollen an die bereits bestehende, überwiegend im Mischsystem entwässernde Kanalisation der Gemeinde angeschlossen werden. Die Gemeinde entwässert in die Kläranlage des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Unterwittbach, womit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Wir gehen davon aus, dass sich aufgrund des häuslichen Schmutzwassers von zwei Anwesen keine Änderungen hinsichtlich der Abwasserentsorgung ergeben.
Es ist sicherzustellen, dass das weiterführende Kanalnetz mit seinen Sonderbauwerken (z. B Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist um das anfallende Schmutzwasser aufzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten. Der geplante Anschluss ist mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen abzustimmen.
 
Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.
 
Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen.
 
Von der Planung ist kein Trinkwasserschutzgebiet oder Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zu versickerungsfähigen Belägen für Freiflächen und Zisternen wird in die Begründung übernommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
13
Regionaler Planungsverband Würzburg
20.12.19
 
Der Bauleitplanentwurf wurde nach regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft. Anregungen oder Einwendungen haben sich dabei nicht ergeben.
Das Vorhaben unterstützt die regionalplanerischen Zielsetzungen insbesondere zur Innenentwicklung (Ziel 3.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern und Ziel B II 2.3 Regionalplan der Region Würzburg).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
14
Landratsamt Würzburg
23.12.19
Bauplanungsrecht/
Städtebau
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Immissionsschutz
 
 
 
 
 
 
 
Wasserrecht
 
 
 
 
 
 
Naturschutz
 
 
 
 
 
Artenschutz
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gesundheitsamt
 
 
 
 
 
 
Kreisentwicklung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Denkmalschutz
 
 
Es wird empfohlen, bei der Festsetzung der Art der Nutzung nach § 4 BauNVO noch die entsprechende Fassung der BauNVO anzugeben.
 
Die textlichen Festsetzungen beziehen sich auf den "rechtsverbindlichen Bebauungsplan i. d. F. v. 26.01.1994". Aus den im Landratsamt vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der vorhandene Bebauungsplan "Lehmgrube" in der Fassung vom 23.04.1990 am 26.01.1994 in Kraft getreten ist. Sie werden gebeten, dies zu überprüfen.
 
Für den Geltungsbereich sollen Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes weiter gelten. Um diese Festsetzung eindeutiger zu gestalten wird empfohlen, konkret anzugeben, welche Festsetzungen übernommen werden sollen und welche ggf. entfallen oder ersetzt werden.
Die Festsetzung der Höheneinstellung der Gebäude soll in Punkt 1.3 ergänzt werden. Es ist nicht eindeutig festzustellen, ob diese Festsetzung die bisherige Festsetzung ersetzt oder ergänzt. Um Klarstellung wird gebeten.
 
Zudem wird empfohlen, eine Angabe zu treffen, an welcher Stelle die Maßangabe zu nehmen ist (z. B. topographisch höchste Stelle innerhalb der Gebäudelänge).
 
 
 
 
 
 
Der Markt Giebelstadt plant für die Flurstücke 737/30, 737/31 und 737/32 die Regelung der Geschossigkeit neu festzusetzen. Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Sulzdorf. Die 1. Änderung des Bebauungsplans "Lehmgrube" ist für den Immissionsschutz nicht relevant.
 
Seitens der Unteren Wasserrechtsbehörde bestehen keine Einwände gegen die vorgelegte Bauleitplanung. Für die im Geltungsbereich der Bauleitplanung gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABvDIS.
 
Die Änderung umfasst lediglich bautechnische Festsetzungen, die keine zusätzliche Versiegelung oder Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bedeuten. Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist nicht anzuwenden.
 
Die Belange des speziellen Artenschutzes insbesondere im Hinblick auf das Vorkommen des Feldhamsters, der im Bereich um Giebelstadt einen Verbreitungsschwerpunkt im südlichen Landkreis Würzburg hat, wurden im Ursprungsplan nicht berücksichtigt.
Diese sind im Rahmen dieses Verfahrens nachträglich abzuarbeiten und mithilfe von Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dazu gehört die Anlage einer Schwarzbrache (vegetationsfreier, geeggter Zustand) auf der Eingriffsfläche ab Februar, die bis zum Beginn der Bauarbeiten erhalten wird.
Insofern die Belange des speziellen Artenschutzes hinsichtlich des Feldhamsters berücksichtigt werden, stehen dem Vorhaben keine naturschutzfachlichen Belange entgegen. Die Untere Naturschutzbehörde steht beratend zur Verfügung.
 
Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange (wie z. B. Trinkwasser, Abwasser, Emissionsschutz, Immissionsschutz) werden nicht berührt. Auch werden insgesamt keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung gesehen.
 
Mit der 1. Änderung des B-Planes "Lehmgrube" plant der Markt Giebelstadt für den Ortsteil Sulzdorf zwei bisher unbebaute Grundstücke einer Bebauung zuzuführen. Um moderne Bauweisen zu ermöglichen, werden die textlichen Festsetzungen um einzelne kleinere Punkte ergänzt.
Die Maßnahme wird i.S.d. § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
Aus Sicht der Kreisentwicklung sind die Bemühungen des Marktes Giebelstadt, bestehende Baulücken im Sinne der Innenentwicklung einer Nutzung zuzuführen zu begrüßen. Einwände gegen das Vorhaben bestehen nicht.
 
Die Untere Denkmalschutzbehörde verweist auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 17.12.2019, Az.: P-2019-5954-1_S2, und schließt sich dieser an.
Auf dem Lageplan wird die BauNVO aus dem Jahre 1990 ergänzt, so dass für alle Grundstücke im Plangebiet die gleiche Version gültig ist.
Die Formulierung/das Datum wird angepasst.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Formulierung wird wie folgt angepasst:
"Für den nebenstehenden Geltungsbereich gelten ab sofort alle Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Lehmgrube" von i.d.F. v. 23.04.1990."
Die Formulierung wird wie folgt angepasst:
"Die Festsetzungen der Höheneinstellung der Gebäude (1.1 und 1.2 im rechtsverbindlichen Bebauungsplan) wird um die Festsetzung 1.3 ergänzt:"
 
Die Formulierung wird wie folgt ergänzt:
"Als Firsthöhe gilt die Höhe der oberen Dachbegrenzungskante über dem lotrecht darunter liegenden Geländepunkt des natürlichen Geländes, gemessen an der topographisch höchsten Stelle innerhalb der Gebäudelänge."
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
Nach telefonischer Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, Frau Stöcker, am 20.01.2020 kann bei einer Ackerfläche direkt eine Schwarzbrache im Februar hergestellt werden. Eine Begehung, Genehmigung oder Anzeige sind nicht notwendig.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 11
 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
- Änderungen
Die Änderungen durch die vorstehenden Abwägungen sind redaktionell in den Plan und die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans "Lehmgrube" aufzunehmen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
- Mitteilung des Ergebnisses
Die Ergebnisse der Abwägung sind den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen, Bedenken und Hinweise vorgetragen haben, mitzuteilen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

- Satzungsbeschluss
Der Marktgemeinderat beschließt aufgrund § 10 Abs. 1 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplans "Lehmgrube" in der Fassung vom 11.11.2019, redaktionell geändert am 16.03.2020 als Satzung.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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