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öffentlich


2. Änderung des Bebauungsplans "Gartenweg"
- Ergebnisse der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
- Abwägungsbeschlüsse
- Änderungen
- Mitteilung des Ergebnisses
- Satzungsbeschluss



Sachvortrag:
Mit Schreiben vom 25.11.2019 wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die öffentliche Auslegung fand vom 28.11. bis 30.12.2019 statt.
 
- Ergebnisse der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
 
- Abwägungsbeschlüsse
 

Nr.
TÖB
Datum der
Stellungnahme
Abs.
Bedenken / Anregungen / Hinweise
Weitere Behandlung
Abwägung / Beschlussvorschlag
1
Regierung von Unterfranken

-Höhere Landesplanungsbehörde-
16.12.2019
(Eingang
16.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/ Hinweise
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung. Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP 2) festgesetzt sind. Diese Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind zu beachten und zu berücksichtigen (Art. 3 BayLplG). Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB).
Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf wird ein Allgemeines Wohngebiet mit einer Nettobaufläche von ca. 0,4 ha (4 Baugrundstücke) ausgewiesen. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst insgesamt eine Fläche von rund 0,5 ha.
Das Plangebiet grenzt an das SPA-Gebiet "Ochsenfurter und Uffenheimer Gau- und Gäulandschaft nordöstlich Würzburg".
Gemäß Grundsatz 7.1.6 LEP sollen Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und entwickelt werden. Hierzu ist nach Ziel 7.1.6 LEP mit Begründung für die Natura-2000-Gebiete auf örtlicher Ebene ein zusammenhängendes Netz an Biotopen zu schaffen bzw. zu verdichten.
Der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen.
Im Übrigen bestehen aus raumordnerischer Sicht keine Einwendungen gegen den vorliegenden Bauleitplanentwurf.
Hinweise
Nach dem hiesigen Planungs- und Bestandskartenwerk liegt das Plangebiet im Bereich des Bauschutzbereichs des Verkehrslandeplatzes Giebelstadt. Daher sollte, falls nicht bereits geschehen, auch das Luftamt Nordbayern beteiligt werden.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse zukommen: poststelle@reg-ufr.bayern.de.

Abwägung/Beschlussvorschlag

























Natura 2000
Die Untere Naturschutzbehörde ist am Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans beteiligt und hat sich zum Vogelschutzgebiet "Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft nordöstlich Würzburg" geäußert. Entsprechend der Stellungnahme der UNB wird eine ergänzende Erklärung in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.








Hinweise
Das Luftamt Nordbayern ist am laufenden Verfahren beteiligt.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung an die angegebene E-Mail Adresse weitergegeben.
Die Hinweise werden beachtet.











Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


2
Regionaler Planungsverband
LRA Main-Spessart
20.12.2019
(Eingang
27.12.2019)
 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf wird ein Allgemeines Wohngebiet mit einer Nettobaufläche von ca. 0,4 ha (4 Baugrundstücke) ausgewiesen. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst insgesamt eine Fläche von rund 0,5 ha.
Der vorliegende Bauleitplanentwurf wurde nach regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft.
Anregungen oder Einwendungen haben sich dabei nicht ergeben.

Nichts veranlasst, da Bedenken, Anregungen und Hinweise nicht vorgebracht wurden.









Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

3
Landratsamt Würzburg
23.12.2019
(Eingang
23.12.2019)
 
das Landratsamt Würzburg nimmt als Träger öffentlicher Belange in Bauleitplanverfahren zu dem o.a. Planentwurf gem. § 13b i. V. m. § 13a, § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 BauGB wie folgt Stellung:


 
Bauplanungsrecht und Städtebau
 
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Der Markt Giebelstadt führt ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes "Gartenweg" (i. d. F. v. 17.05.1993). Hierbei sollen sowohl Änderungen im bestehenden Bebauungsplan aufgenommen werden (Geschossigkeit, Firsthöhe) als auch die Fläche des überplanten Gebietes in nordwestliche Richtung erweitert werden. Hierzu folgende Anmerkungen:
-  Es sollen Festsetzungen des gesamten Plangebietes des Bebauungsplanes "Gartenweg" geändert werden. Dies geht derzeit nur aus der Begründung zur Änderung eindeutig hervor. Es wird empfohlen, den Titel des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen, z. B. "2. Gesamtänderung und Erweiterung des Bebauungsplans Gartenweg". Bisher nicht übernommene Festsetzungen wären in diesem Fall noch zu ergänzen.
-  Evtl. können alle von der Änderung betroffenen Flächen des Plangebietes auch graphisch noch hervorgehoben werden. Falls keine Gesamtänderung des Bebauungsplanes angedacht ist und nur einzelne Festsetzungen im bestehenden Planbereich geändert werden, sollte ergänzt werden, welche Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes weiterhin bestehen bleiben und welche von der Änderung betroffen sind.
 
-  In Bezug auf die private Grünfläche wird darauf hingewiesen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen laut BauNVO nicht für die Berechnung der Grund-, und Geschossflächenzahl als "Baugrundstück" zählen, hier sind verschiedene Varianten denkbar z. B. können die Geschoss-, und Grundflächenzahlen entsprechend angepasst werden, oder auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht als private Grünflächen, sondern lediglich mit Festsetzungen zur Bepflanzung versehen werden.
 
Abwägung/Beschlussvorschlag









Anmerkungen zu den Festsetzungen
Die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans Gartenweg hat einen fest definierten Geltungsbereich, der sowohl im Planteil dargestellt als auch in der Begründung beschrieben ist.
Alle getroffenen Festsetzungen beziehen sich auf den fest definierten Geltungsbereich, nicht darüber hinaus. Mit der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplans "Gartenweg" werden Teilflächen des Bebauungsplans "Gartenweg" überplant und durch die 2. Änderung vollständig ersetzt sowie ein angrenzender Außenbereich integriert. Innerhalb des Geltungsbereichs der 2. Änderung gilt ausschließlich die 2. Änderung des Bebauungsplans "Gartenweg".
Es handelt sich nicht um eine Gesamtänderung, was am festgelegten Geltungsbereich auch deutlich ersichtlich ist.

Mit Festsetzung Nr. 2.3 im Planteil ist die Ermittlung der zulässigen Grundfläche für den vorliegenden Bebauungsplan im Besonderen geregelt. Es gilt die Fläche des Baugrundstücks, unabhängig von einer festgesetzten privaten Grünfläche.








Vor diesem Hintergrund werden keine Änderungen an den getroffenen Festsetzungen vorgenommen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


 
Immissionsschutz
 
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Zu den vorgelegten Antragsunterlagen wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Sachverhalt:
Der Markt Giebelstadt plant das allgemeine Wohngebiet "Gartenweg" um die Flurstücke 238, 120, 191, sowie 190 und 77 zu erweitern. Die Flächen sind im FNPl als landw. Fläche bzw. Grünfläche ausgewiesen. Ziel ist es eine Nachverdichtung des Baugebiets zu bekommen.
Standort:
Die Plangebiete befinden sich am nordwestlichen Ortsrand an der Kreisstraße Wü 34 und innerhalb der Bebauungsfläche Gartenweg. Die Flurstücke werden derzeit landwirtschaftlich
bzw. als Kleingärten genutzt.
Beurteilung:
Nach Planer kann auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werde, da keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter vorliegt. 
Mit der Festsetzung wird der Abstand der Bebauung zur Kreisstraße auf mindestens 15 bestimmt (Maßnahmen zum Immissionsschutz, Seite 11, 1 Absatz). Nach Planer können nach den aktuellen Verkehrsdaten von 2015 die Lärmorientierungswerte der DIN 18005 Teil 1 für ein WA-Gebiet (55/45 dB(A)), unter Berücksichtigung der zulässigen Ortsgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten. 
Eine lärmtechnische Berechnung wurde nicht beigelegt. Eine Plausibilisierung ist damit nicht möglich. Aufgrund der uns vorliegenden Verkehrslärmdaten des SBA-Wü aus dem Jahr 2015 ist eine Einhaltung der Orientierungswerte für das geplante WA-Gebiet an der Kreisstraße unter Berücksichtigung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h allerdings zu erwarten.
Bezüglich einer möglichen Einschränkung von landw. Betrieben durch die Ausweitung des WA-Gebietes um die vorgenannten Flurstücke wäre das AELF zu hören.

Nichts veranlasst, da Bedenken und Anregungen nicht vorgebracht wurden.














































Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Das AELF ist am Verfahren beteiligt.


Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


 
Wasserrecht
 
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Seitens der Unteren Wasserrechtsbehörde bestehen keine Einwände gegen die vorgelegte Bauleitplanung.
Für die im Geltungsbereich der Bauleitplanung gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABvDIS.

Nichts veranlasst, da Bedenken und Anregungen nicht vorgebracht wurden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.



Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
 
 
Naturschutz
 
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Der Markt Giebelstadt beabsichtigt die zweite Änderung des Bebauungsplans "Gartenweg" im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB für den Ortsteil Euerhausen.
Der Geltungsbereich der Änderung umfasst 0,51 ha mit einer Grundflächenzahl von 0,4. Durch die Änderung des Bebauungsplans sollen bisher unbeplante Flächen, die sich im Nordwesten an den Ortsrand von Euerhausen anschließen, bebaubar gemacht werden. Aktuell handelt es sich bei den Flächen um intensiv genutzten Acker, der mittig mit vier Obstgehölzen bestanden ist. Nördlich an die neue BPlan-Fläche grenzt direkt das Vogelschutzgebiet "Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft nordöstlich von Würzburg" an. Weitere Schutzgebiete oder kartierte Biotope sind im Geltungsbereich nicht enthalten.
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Da das beschleunigte Verfahren nach § 13b i. V. v. § 13a BauGB keinen Umweltbericht vorsieht, ist auch die naturschutzfachliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. 
Artenschutz
Aufgrund der hohen Bodengüte und der Lage im aktuellen Verbreitungsgebiet des Feldhamsters wurde die neu hinzukommende Fläche der Flurnummer 190 sowie im 350 m-Radius um den beeinträchtigten Bereich im Jahr 2019 das Vorkommen der Art entsprechend der einschlägigen Vorgaben untersucht. Es konnten keine Baue oder sonstige Aktivitäten des Feldhamsters festgestellt werden. Somit wird die Fläche aktuell nicht als Feldhamsterlebensraum gewertet. 
Gemäß Datenauswertung der Regierung von Unterfranken sind in näherer Umgebung jedoch sporadische Vorkommen der Art dokumentiert. Daher wäre es durchaus möglich, dass Tiere im kommenden Jahr einwandern. Insofern ist als Vermeidungsmaßnahme eine Schwarzbrache ab Februar bis Baubeginn einzuhalten. Die Umsetzung dieser Vermeidungsmaßnahme ist ebenfalls geeignet mögliche Verbotstatbestände für Feldbrüter zu vermeiden.
Mit der zeitlichen Einschränkung der Gehölzfällungen (01.10. bis 28.02. gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG) besteht Einverständnis. Ebenso mit der Einschätzung, dass weitere planungsrelevante Arten durch die Änderung des BPlanes nicht betroffen werden.
Natura 2000
Das geplante Vorhaben befindet sich in direkter Nähe zum Vogelschutzgebiet "Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft nordöstlich Würzburg". Auch wenn die beplante Fläche außerhalb des europäischen Schutzgebiets liegt, ist im Voraus nicht per se auszuschließen, dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Lärm-, Störungs- und Scheuchwirkungen sind Reize, die durchaus auch von außen in ein Schutzgebiet hineinreichen können. Eine Aussage hierzu findet sich in den Unterlagen nicht. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wird angeregt eine Erklärung hierzu in der Begründung zur Bebauungsplanänderung zu ergänzen.
Die hiesige Fachkraft steht beratend zur Seite.

Abwägung/Beschlussvorschlag






























Artenschutz
Im Rahmen der saP 2019 wurden im näheren Umkreis der Baulandflächen keine Baue oder Aktivitäten des Feldhamsters festgestellt. Jedoch sind nach Datengrundlage der Regierung von Unterfranken sporadische Vorkommen der Art bereits dokumentiert worden. Insofern wird als Vermeidungsmaßnahme eine Festsetzung zur Durchführung einer Schwarzbrache in den Planteil aufgenommen.





















Natura 2000
Das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zum Vogelschutzgebiet "Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft nordöstlich Würzburg" lässt aufgrund seines kleinräumigen Vorhabens keine nachteiligen Auswirken auf das Schutzgebiet erwarten. Es handelt sich um eine Arrondierung des bestehenden Ortsrandes zwischen vorhandener Bebauung und der Kreisstraße WÜ 34. Eine erhebliche Lärm-, Störungs- und Scheuchwirkung für Vogelarten kann lagebedingt ausgeschlossen werden. Es sind nur störungsunempfindliche Arten zu erwarten und der Ortsrand rückt auch nicht weiter in die freie Landschaft vor.
Eine entsprechende Erklärung wird in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.
Der Hinweis wird beachtet.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


 
Gesundheitsamt
 
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange (wie z. B. Trinkwasser, Abwasser, Emissionsschutz, Immissionsschutz) werden nicht berührt. Auch werden insgesamt keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung gesehen.

Nichts veranlasst, da Bedenken, Anregungen und Hinweise nicht vorgebracht wurden.





Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


 
Kreisentwicklung
 
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Mit der 2. Änderung des B-Planes "Gartenweg" plant der Markt Giebelstadt für den Ortsteil Sulzdorf zum einen, eine bisher ungenutzte Baufläche im Ortsinnern zu aktivieren und zum anderen drei neue Bauflächen als Abrundung des Ortsbereiches am nordwestlichen Ortsrand zu erschließen. Begründet wird die Maßnahme mit der Nachfrage der Bevölkerung nach weiteren Bauflächen.
Aus Sicht der Kreisentwicklung sind die Planungen des Marktes Giebelstadt angemessen und geeignet, um dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Bauland nachzukommen. Die Aktivierung einer bereits bestehenden Baufläche sowie der sparsame Umgang mit zusätzlichem Grund und Boden sind dabei zu begrüßen.
Einwände gegen das Vorhaben bestehen nicht.

Nichts veranlasst, da Bedenken, Anregungen und Hinweise nicht vorgebracht wurden.




















Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


 
Denkmalschutz
 
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Westlich/südwestlich in der näheren Umgebung des überplanten Gebiets ist ein Bodendenkmal bekannt: 
-   D-6-6325-0150:  Siedlung der Urnenfelderzeit sowie Siedlung mit rundem Grabenwerk vorgeschichtlicher Zeitstellung
Wegen des bekannten Bodendenkmals in der Umgebung in vergleichbarer siedlungsgünstiger Topographie des Planungsgebietes können im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung weitere Bodendenkmäler nicht ausgeschlossen werden. 
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BauDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in der Begründung zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BauDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren ggf. die fachlichen Anforderungen formulieren.  
 
Das beauftragte Planungsbüro plan2o, Giebelstadt, erhält per E-Mail einen Abdruck dieses Schreibens.

Abwägung/Beschlussvorschlag
Aufgrund der Nähe zum bekannten Bodendenkmal D-6-6325-0150 soll folgender Hinweis in den Bebauungsplan und seine Begründung aufgenommen werden:


"Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist."


Weiterhin soll folgende Ergänzung zum Hinweis in die Begründung aufgenommen werden:


"Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu findet der Antragsteller unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde)."

Die Hinweise werden beachtet.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


4
Staatliches Bauamt Würzburg
Abt. Straßenbau
16.12.2019
(Eingang
18.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen besteht von Seiten des Staatlichen Bauamtes Würzburg Einverständnis mit dem vorgelegten Bebauungsplan, sofern folgende Bedingungen und Auflagen erfüllt sind:
1.   Die im Bebauungsplan eingezeichnete Anbauverbotszone von 15 m ist gemäß Art. 23 Abst. 1 Nr. 2 BayStrWG von baulichen Anlagen frei zu halten.
2.   Gegen den Straßenbaulastträger können keine Ansprüche hinsichtlich Lärmschutzmaßnahmen geltend gemacht werden. Eventuell erforderliche Maßnahmen zur Abwendung des Straßenlärms sind von den Bauwerbern zu tragen.
3.   Sofern die Verkehrsbehörde einer Reduzierung der Geschwindigkeit auf der WÜ 34 auf 50 km/h nicht zustimmt, sind die Schenkellängen der Sichtdreiecke gemäß den Vorgaben der RAL zu verlängern.
4.   Die Flächen innerhalb der Sichtdreiecke sind von Bepflanzungen, Aufschüttungen etc., die höher als 80 cm sind, freizuhalten.
5.   Sofern Um-/Anpassungsarbeiten im Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges in die Kreisstraße vorgesehen sind, sind diese rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Staatlichen Bauamt Würzburg abzustimmen. Hierzu sind aussagekräftige Planunterlagen vorzulegen.
 
Abwägung/Beschlussvorschlag





Bedingungen und Auflagen
Die Anbauverbotszone von 15 m ist durch Festsetzung im Planteil eingehalten.


Die Hinweise zum Straßenlärm werden zur Kenntnis genommen.





Der Hinweis zu den Schenkellängen wird zur Kenntnis genommen und beachtet.



Die Freihaltung der Sichtflächen ist durch Festsetzung eingehalten.


Der Hinweis zum Einmündungsbereich wird zur Kenntnis genommen und beachtet.






Vor diesem Hintergrund sind keine Änderungen an den getroffenen Festsetzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


5
 
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
20.12.2019
(Eingang
20.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Ich bitte darum, bei künftigen BBPs folgende Hinweise zu beachten:
1.   Es reicht, wenn Sie uns die Unterlagen digital zukommen lassen bzw. online stellen.
2.   Auch würde ich Sie bitten, künftig darauf zu achten, dass Aussagen zu Altlasten (Altablagerungen, Altstandorte) in den Ausführungen zum BBP enthalten sind. Dies ergibt sich aus 2.1.3.1 i. Verb. m. 4.1.1.4 BayBodschVwV.
 
Der Markt Giebelstadt möchte mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gartenweg" die planungsrechtlichen Vorrausetzungen für die geplante Wohnbebauung im Ortsteil Euerhausen schaffen. Der Geltungsbereich umfasst vier Bauplätze mit einer Gesamtfläche von 0,51 ha, besitzt die Grundflächenzahl 0,4 und ist derzeitig nicht bebaut.
Zur vorgelegten Planung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
 
Abwasser
In den übermittelten Unterlagen wird angegeben, dass die Entwässerung des Geltungsbereiches wie bisher beibehalten werden soll und das Schmutzwasser sowie Niederschlagswasser der örtlichen Mischwasserkanalisation zugeführt werden soll.
Der Ortsteil Euerhausen entwässert in die ortsteileigene, unbelüftete Teichkläranlage. Wie bekannt entspricht die Anlage nicht mehr dem Stand der Technik und kann die zukünftigen wasserwirtschaftlichen Anforderungen nicht sicher einhalten. Es ist eine Nachrüstung der Kläranlage für eine stabile Nitrifikationsleistung angezeigt. Alternativ ist der Ortsteil an eine leistungsfähige Kläranlage anzuschließen. Bis zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen wird der Anschluss von wesentlichen Abwassermengen und -frachten aus wasserwirtschaftlicher Sicht kritisch gesehen. Da jedoch angenommen werden kann, dass aufgrund der geringen wohnbaulichen Erweiterung sich der Abwasseranfall nicht erheblich vom aktuellen Zustand unterscheiden wird, können wir einem Anschluss aus fachlicher Sicht noch zustimmen.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist.
Niederschlagswasser
Um eine zusätzliche Verschärfung der bestehenden Verhältnisse (Kanalnetz sowie Verbandskläranlage) in einem erträglichen Rahmen zu halten, ist zu prüfen, ob das anfallende Niederschlagswasser von gering verschmutzen Entwässerungsflächen getrennt behandelt werden kann und damit nicht der bestehenden Mischwasserkanalisation zugeleitet wird. Die Verwendung von durchlässigen Belägen für die Befestigung von Freiflächen wie von Stellplätzen und Wegen wäre aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu begrüßen. Auch wird der Rückhalt von Niederschlagswasser durch Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Sammlung und Nutzung zur Bewässerung von Grünanlagen grundsätzlich empfohlen.
Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Von der Planung ist kein Trinkwasserschutzgebiet oder Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger abzustimmen.
Altlasten
Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2
Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.
Oberflächengewässer
Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen.

Abwägung/Beschlussvorschlag


Der Hinweis zu digitalen Unterlagen wird zur Kenntnis genommen.
Soweit Aussagen zu Altlasten vorliegen oder über die Trägerbeteiligung bekannt sind, werden sie in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Der Hinweis wird beachtet.















































Abwasser
Die nachfolgende Kanalisation wurde zum Teil bereits hydraulisch geprüft. Die anfallenden Abwassermengen können über die bestehende Kanalisation abgeführt werden. Bei der Überrechnung der weiterführenden Abwasserbehandlung werden die Erweiterungsflächen mit berücksichtigt. Der Hinweis wird beachtet.


Niederschlagswasser
Der Ortsteil Euerhausen wird im Mischsystem entwässert. Jedoch sind Festsetzungen getroffen die unbebauten Grundstücksflächen als Vegetationsflächen anzulegen und somit einer Einleitung in die Kanalisation zu entziehen. Hinweise zur Dachbegrünung sind gegeben.












Wasserversorgung
Die mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung wird im Rahmen der Erschließungsplanung geprüft. Der Hinweis wird beachtet.







Altlasten
Die Aussagen zu Altlasten werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet.






Oberflächengewässer
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


6
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
19.12.2019
(Eingang
23.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
gegen die o.a. Bebauungsplan-Änderung bestehen aus flurbereinigungsrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist für dieses Gebiet kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen.
Aus Sicht der ländlichen Entwicklung wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Ausweisung von Bauflächen im Gemeindeteil Euerhausen wird von Seiten des Amtes für Ländliche Entwicklung (ALE) Unterfranken kritisch gesehen. Zum einen werden die Bauflächen in Bereichen ausgewiesen, die derzeit zum Außenbereich zählen. Somit werden weitere Flächen dauerhaft versiegelt und der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Zum anderen sind im Gemeindeteil Euerhausen derzeit Baulücken im zweistelligen Bereich vorhanden. Hier sollte sich der Markt Giebelstadt darum bemühen, das vorhandene Innenentwicklungspotential stärker zu aktivieren. Dies gilt nicht nur für Baulücken, sondern auch für Leerstände. Hinzu kommt, dass der Bedarf zur Ausweisung weiterer Bauflächen nicht nachgewiesen ist. Der Markt Giebelstadt wird gebeten, diesen Nachweis zu erbringen.





































Außerdem ist bedenklich, dass nur Einzelhäuser zulässig sind. Es besteht keine die Möglichkeit zur Schaffung alternativer Wohnformen. Folglich wird innerhalb der Dorfgemeinschaft in Bezug auf den Aspekt Wohnen nur eine einzelne Gruppe unterstützt. lm Hinblick auf das soziale Gefüge innerhalb des Ortes ist dies nicht förderlich.
Der Markt Giebelstadt hat beim ALE Unterfranken die Durchführung einer umfassenden Dorferneuerung für Euerhausen beantragt. Ziel der Dorferneuerung ist u. a. der Erhalt und die Stärkung vitaler Ortskerne. Die Ausweisung von Bauflächen am Ortsrand wirkt diesem Ziel entgegen.

Darüber hinaus wird dem Markt Giebelstadt empfohlen, die betroffenen Flächen zu erwerben und unter Auferlegung eines Baugebots an bauwillige Interessenten weiterzugeben.
Der Markt Giebelstadt erhält eine Kopie dieser Stellungnahme.

Abwägung/Beschlussvorschlag
Eine Befragung der Eigentümer von Baulücken und örtlichem Leerstand ergab kaum Resonanz bzw. keinen Veräußerungswillen. Außerdem ist anzumerken, dass über den vorliegenden Bauleitplan und die geplante Nutzungsänderung sehr wohl auch vorhandenes Innenentwicklungspotential genutzt wird.
Der allgemeine Bedarf an Baugrundstücken wurde sorgfältig im Rahmen der Innenentwicklungsstudie der "Allianz Fränkischer Süden zwischen Main & Tauber" vom Dezember 2017 ermittelt.
Gemäß dieser Studie hat der Markt Giebelstadt stetige Einwohnerzuwächse zu verzeichnen. Es besteht in den letzten Jahren ein Geburtenüberschuss und zusätzlich sind auch Wanderungsgewinne zu verzeichnen. Für die nächsten 12 Jahre wird eine weitere positive Bevölkerungsentwicklung prognostiziert, insgesamt besteht ein Bedarf an 23,8 ha Wohnbauland. Die in der Studie ermittelten Potenzialflächen von ca. 29 ha übersteigen zwar diesen Bedarf deutlich, hierbei sind aber auch Gewerbebrachen und Konversionsflächen genannt, die überwiegend nicht als Wohnbauland geeignet sind und auch teilweise genutzte Grundstücke oder Grundstücke mit Leerstandsrisiko und somit nicht mit Sicherheit und auch erst langfristig als Wohnbaulandpotenziale zur Verfügung stehen könnten. Dem ermittelten Bedarf können daher nur die Leestände und Baulücken gegenübergestellt werden und diese umfassen zusammen 13 ha, womit ein deutliches Defizit an Bauland besteht. Mit der sehr kleinen Erweiterung eines Baugebietes um vier Bauplätze orientiert sich der Markt Giebelstadt am kurzfristigen Bedarf und reduziert die Flächeninanspruchnahme auf den notwendigen Umfang. Entsprechende Bauplätze können derzeit im Rahmen der Innenentwicklung nicht zur Verfügung gestellt werden, da wie bereits erwähnt, insbesondere bei den Baulücken kaum Verkaufsbereitschaft besteht. Mit einer am kurzfristigen Bedarf orientierten Ausweisung kleiner Baugebiete keine der Markt Giebelstadt flexibel auf das Angebot an aktivierten Flächenpotenzialen reagieren.
Weiterhin hat der Markt Giebelstadt die Durchführung einer umfassenden Dorferneuerung für Euerhausen beantragt, die dem Erhalt und der Stärkung vitaler Ortskerne dienen soll, und er erhofft sich damit, auch zukünftig Flächenpotentiale zu erschließen.

Die getroffenen Festsetzungen lassen sehr wohl auch alternative Wohnformen für einzelne Baugrundstücke zu. Doppelhausbebauung oder Mehrfamilienhäuser sind im Rahmen der Festsetzungen durchaus möglich.











Der Markt Giebelstadt ist zum Teil im Besitz der beplanten Flächen. Für die Flächen in Privateigentum sind Regelungen im städtebaulichen Vertrag zu einer zeitnahen Bebauung getroffen.

Von einer Änderung der Planung wird abgesehen.






Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


7
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
17.12.2019
(Eingang
18.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg nimmt als Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans "Gartenweg" Stellung wie folgt:
Bauleitplanung
Der Markt Giebelstadt plant in Euerhausen das bestehende Wohnbaugebiet "Gartenweg" (von 1993 mit 1. Änderung 2002) im Nordwesten durch Inanspruchnahme einer 'Fläche für die Landwirtschaft' (Flurnummer 190) um 1 Tagwerk (ca. 0,33 ha) zu erweitern.
Zudem soll die südöstlich gelegene Flurnummer 77 (ca. 700 m²), die im Flächennutzungsplan (laut RISBY) teils als Dorfgebiet und zum größten Teil als 'Grünfläche' zum Wohnbaugebiet umgewidmet werden. Diese Planung soll in der nächsten Flächennutzungsplanänderung angepasst werden. Baurechtlich soll diese Planung im beschleunigten Verfahren im ungeplanten Außenbereich und als Nachverdichtung nach § 13 a und 13 b Baugesetzbuch (BauGB) vollzogen werden.
Da im näheren Bereich der Flurnummer 77, Ecke Blütenstraße/Blumenstraße landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt sind, wird aus Sicht der Landwirtschaft gefordert, diesen Bauplatz nicht als allgemeines Wohnbaugebiet (WA) sondern als gemischte Baufläche - Dorfgebiet (MD) auszuweisen.
Dies bedeutet für die benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben eine rechtliche Sicherheit -laut § 5 Dorfgebiete (1) 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu: "Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen."

Flächeninanspruchnahme
Für die drei Bauplätze ist geplant, hochwertigsten Lößlehmboden der Zustandsstufe 2 mit hohen Bodenwerten von 84/84 Bodenpunkten (L2Lö 84/84) in Anspruch zu nehmen. Diese Ackerböden weisen eine sehr hohe natürliche Ertragsfähigkeit auch bei extremen Witterungsbedingungen auf. Solche Ackerböden sind Böden, die nur vereinzelt in Bayern, selten in Deutschland und nur in wenigen Regionen in der Welt vorkommen. Bevor diese wertvollsten Böden bebaut und versiegelt werden, sollten alle möglichen Alternativen geprüft werden. Die Bauplätze sollten so platzsparend wie möglich und dicht bebaut werden. Ein Baugebot (§ 176 BauGB) sollte eine zeitnahe Bebauung sichern. Der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die Verringerung des Flächenverbrauchs
sind wesentliche Bestandteile einer nachhaltigen Entwicklung. Bei der Auswahl von Standorten für eine Bebauung, sind solche hochwertigen Böden zu schützen.

Mutterboden
Von Seiten des AELF wird begrüßt, dass der Schutz des Mutterbodens, sowie die Verwendung zur Bodenverbesserung in der Landwirtschaft Bestandteil der Planung ist.

Landwirtschaftlicher Weg
Vorhersehbar sind Konflikte durch die Doppelnutzung als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg und Erschließungsweg für das Wohnbaugebiet. Diese Konflikte sollten durch eine gute Planung im Voraus vermindert werden.




Von Seiten der Landwirtschaft würde die Erschließung der Bauplätze alternativ von innen vom Wohnbaugebiet bevorzugt werden.
Der Flurweg - 'Alter Dorfgrabenweg' (Flurnummer 120) stellt eine wichtige Hauptverkehrsader der örtlichen Landwirte zu ihren Fluren dar und wurde im Rahmen der Flurbereinigung (ca. 1973-1990) mit finanzieller Beteiligung von den Landwirten ausgebaut. Noch heute werden diese Flurwege jeweils anteilig zu 50 % durch die Wegebaugenossenschaft der Landwirte und die Gemeinde unterhalten.
Nach Realisierung der Umgehungstraße der B19 wird dieser Weg zur Überführung der B19 genutzt werden und somit der am meisten frequentierte landwirtschaftliche Wirtschaftsweg sein. Auf eine freie Sicht der Ausfahrt zur Allersheimer Straße, bzw. Überfahrt sollte Wert gelegt werden. Die Versetzung des Ortsschildes weiter westlich, würde zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung (50 km/h) und somit eine Verminderung der Unfallgefahr führen.
Ein weiteres Problem könnten parkende Autos am Straßenrand sein, dies könnte durch ein Park- und Halteverbot, sowie ausreichend Stellplätze pro Wohneinheit geregelt werden.
Der stark frequentierte Wirtschaftsweg, der von Radfahrern, Reitern, Spaziergängern, Joggern, Hundehaltern, Inlineskatern usw. benutzt wird, für deren Sicherheit bei gleichzeitigem landwirtschaftlichem Verkehr ist sicher zu stellen. Die Sicht der Ein-/Ausfahrten wird durch die geplanten Hecken beeinträchtigt, was eine erhöhte Unfallgefahr z. B. für Kinder sein kann. Ein Gehweg mit Beleuchtung und die vorgesehene Verbreiterung des Weges mit Gegenfahrbahn auf 7 m, wären deshalb wichtig.
Die Landwirte müssen auch weiterhin mit großen, hohen und breiten (oft Überbreiten 3,5 m) landwirtschaftlichen Maschinen ungehindert zu ihren Äckern kommen. Die geplanten privaten Hecken und Bäume sind so zu pflegen, dass sie nicht in die Fahrbahn hineinreichen.
Auf den landwirtschaftlichen Verkehr während und nach den Bauarbeiten ist Rücksicht zu nehmen. Auf eine konfliktvermeidende Toleranz ist hinzuwirken.

Immissionen / landwirtschaftliche Betriebe
Westlich an den Flurweg grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Da der Wind meistens von Westen weht, befürchtet die Landwirtschaft Konflikte durch temporäre Emissionen vor allem z. B. Staub beim Dreschen, Geruch beim Güllefahren, Pflanzenschutz und Lärm bei der Zuckerrübenernte und -abfuhr auch spät abends.




In der Nachbarschaft südlich und westlich der Flurnummer 77 sind zwei aktive landwirtschaftliche Betriebe im Dorfgebiet angesiedelt. Der eine landw. Betrieb betreibt zurzeit keine Tierhaltung und möchte auch zukünftig keine mehr halten. Der zweite landwirtschaftliche Betrieb betreibt neben der Feldbewirtschaftung eine Tierhaltung. Im Immissionsradius dieser Tierhaltung in Richtung der Flurnummer 77 steht bereits ein Wohnhaus.
Der Bestandsschutz dieser landwirtschaftlichen Betriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten darf durch diese Bauleitplanung nicht gefährdet und beeinträchtigt werden. In einem Dorfgebiet (MD) ist der Immissionsabstand die Hälfte in Gegensatz bei einem Wohnbaugebiet und die rechtliche Sicherheit für diese landwirtschaftlichen Betriebe höher. Deshalb sollte dieser dazukommende Bauplatz in einem Dorfgebiet liegen.

Folgender Hinweis fehlt in der vorliegenden Bebauungsplanänderung und sollte dringend noch mit aufgenommen werden: "Infolge der Bewirtschaftung von benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und dem landwirtschaftlichen Verkehr sind Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auch in Ausnahmen zu unüblichen Zeiten zu erwarten. Diese sind ortsüblich und hinzunehmen."

Schluss
Im Innenbereich von Euerhausen zeigt sich ein auffallend hoher Leerstand. Im Wohnbaugebiet "Gartenweg" sind etliche Bauplätze noch nicht bebaut. Zukünftig sollte aus Sicht der Landwirtschaft die hochwertigen Ackerböden im Außenbereich geschont, bzw. geschützt werden und mehr Augenmerk auf die Innenentwicklung und Nachverdichtung gelegt werden.
Jeder Siedlungsneubau verursacht einen Leerstand im Innenbereich.
Das AELF Würzburg bittet um eine Kopie der Protokolle der Abwägungen der Kommune Das AELF Würzburg bittet bei Veröffentlichung der Stellungnahme im Internet die Kontaktdaten zu schwärzen.

Abwägung/Beschlussvorschlag





Bauleitplanung
Der allgemeine Schutzanspruch der landwirtschaftlichen Betriebe wird durch den Markt Giebelstadt nicht in Frage gestellt. Bei den landwirtschaftlichen Betrieben im näheren Bereich verhält es sich jedoch wie folgt:
Fl.-Nr. 72
Sowohl Tierhaltung als auch die Feldnutzung wurden aufgegeben. Ein landwirtschaftlicher Betrieb auf der Fl.-Nr, 72 wird nicht mehr betrieben.
Fl.-Nr. 226
Der Immissionsschutzradius aus einer Tierhaltung hat keinen Einfluss auf das beplante Flurstück Nr. 77.
Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes und dessen Entwicklungsmöglichkeiten wird durch die vorliegende Bauleitplanung nicht gesehen, da sich bereits Wohnbebauung in näherer Umgebung befindet.
Fl. Nr. 83
Die Tierhaltung wurde eingestellt. Der Stall wird derzeit für sonstige landwirtschaftliche Zwecke umgebaut. Somit ergibt sich hieraus kein Einfluss mehr auf das beplante Flurstück Nr. 77.
Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebs und dessen Entwicklungsmöglichkeiten wird durch die vorliegende Bauleitplanung nicht gesehen, da sich bereits Wohnbebauung in gleicher Entfernung befindet.


Flächeninanspruchnahme
Die verfügbaren Alternativen wurden im Bauleitplan bereits berücksichtigt und eingearbeitet (Fl.-Nr. 77). Weitere Alternativen können nicht aufgezeigt werden, da sich keine weiteren Flächen im Eigentum des Marktes Giebelstadt befinden und für die sich im Privateigentum befindlichen Flächen keine Veräußerungsbereitschaft besteht.
Durch die geplanten Festsetzungen sind Vorgaben sowohl zur Überbauung der Grundstücke als auch zu unbebauten Grundstücksflächen getroffen, die eine effektive Bebauung ermöglichen sollen.
Der Markt Giebelstadt ist zum Teil im Besitz der beplanten Flächen. Für die Flächen in Privateigentum sind Regelungen im städtebaulichen Vertrag zu einer zeitnahen Bebauung getroffen.













Landwirtschaftlicher Weg
Die Bauleitplanung sieht vor, das öffentliche Weggrundstück auf 7 m zu erweitern. Die Aufweitung der öffentlichen Flächen wirkt möglichen Konflikten entgegen, wobei das Konfliktpotential zwischen dem Verkehr aus landwirtschaftlicher Nutzung und dem zusätzlichen Verkehr aus drei Bauplätzen als eher gering eingestuft wird.
Eine zusätzliche innere Erschließung steht einer effektiven Bauplatznutzung entgegen. Die zweite Erschließung schränkt die Bebaubarkeit und die Möglichkeit einer platzsparenden und dichten Bebauung wesentlich ein.












Der Kreuzungsbereich ist durch Festsetzungen zum Sichtfeld geregelt und wird nicht eingeschränkt. Von einer Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit auf 50 km/h wird in der Bauleitplanung ausgegangen. Die Verringerung wurde mit der zuständigen Verkehrsbehörde im Vorfeld vereinbart.
Verkehrsrechtliche Belange, wie ein absolutes Parkverbot, werden jedoch nicht über den Bebauungsplan geregelt.
Die Verbreiterung des öffentlichen Weggrundstücks auf 7 m wurde im Hinblick auf die spätere Anordnung eines Gehwegs mit Beleuchtung berücksichtigt. Damit wird eine Aufteilung der Nutzung erreicht und einer Unfallgefahr vorgebeugt.








Das Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen bzw. der Pflanzenrückschnitt ist außerhalb des Bebauungsplans im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.







Immissionen
Ein Hinweis auf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird, wie folgt, in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen:
"Infolge der Bewirtschaftung von benachbarten landwirtschaftlichen Flächen und dem landwirtschaftlichen Verkehr sind Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auch in Ausnahmen zu unüblichen Zeiten zu erwarten. Diese sind ortsüblich und hinzunehmen."

Der Hinweis auf die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe wurde bereits unter dem Punkt Bauleitplanung behandelt und abgewogen (siehe oben).




















Ein Hinweis auf die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen (siehe oben).







Schluss/Bedarf
Eine Befragung der Eigentümer von Baulücken und örtlichem Leerstand ergab kaum Resonanz bzw. keinen Veräußerungswillen. Außerdem ist anzumerken, dass über den vorliegenden Bauleitplan und die geplante Nutzungsänderung sehr wohl auch vorhandenes Innenentwicklungspotential genutzt wird.
Der allgemeine Bedarf an Baugrundstücken wurde sorgfältig im Rahmen der der Innenentwicklungsstudie der "Allianz Fränkischer Süden zwischen Main & Tauber" vom Dezember 2017 ermittelt.
Gemäß dieser Studie hat der Markt Giebelstadt stetige Einwohnerzuwächse zu verzeichnen. Es besteht in den letzten Jahren ein Geburtenüberschuss und zusätzlich sind auch Wanderungsgewinne zu verzeichnen. Für die nächsten 12 Jahre wird eine weitere positive Bevölkerungsentwicklung prognostiziert, insgesamt besteht ein Bedarf an 23,8 ha Wohnbauland. Die in der Studie ermittelten Potenzialflächen von ca. 29 ha übersteigen zwar diesen Bedarf deutlich, hierbei sind aber auch Gewerbebrachen und Konversionsflächen genannt, die überwiegend nicht als Wohnbauland geeignet sind und auch teilweise genutzte Grundstücke oder Grundstücke mit Leerstandsrisiko und somit nicht mit Sicherheit und auch erst langfristig als Wohnbaulandpotenziale zur Verfügung stehen könnten. Dem ermittelten Bedarf können daher nur die Leestände und Baulücken gegenübergestellt werden und diese umfassen zusammen 13 ha, womit ein deutliches Defizit an Bauland besteht. Mit der sehr kleinen Erweiterung eines Baugebietes um vier Bauplätze orientiert sich der Markt Giebelstadt am kurzfristigen Bedarf und reduziert die Flächeninanspruchnahme auf den notwendigen Umfang. Entsprechende Bauplätze können derzeit im Rahmen der Innenentwicklung nicht zur Verfügung gestellt werden, da wie bereits erwähnt insbesondere bei den Baulücken keine Verkaufsbereitschaft besteht. Mit einer am kurzfristigen Bedarf orientierten Ausweisung kleiner Baugebiete kann der Markt Giebelstadt flexibel auf das Angebot an aktivierten Flächenpotenzialen reagieren.
Weiterhin hat der Markt Giebelstadt die Durchführung einer umfassenden Dorferneuerung für Euerhausen beantragt, die dem Erhalt und der Stärkung vitaler Ortskerne dienen soll, und er erhofft sich damit, auch zukünftig Flächenpotentiale zu erschließen.


Von einer Änderung der Planung wird abgesehen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


 

12.02.2020
(Eingang
19.02.2020)
 
2. Stellungnahme:
In Ihrem Schreiben vom 29.01.2020 baten Sie um weitere Informationen in der o. g. Angelegenheit zur Stellungnahme des AELF vom 17.12.2019.
Leider ist mir/dem AELF Wü ein Fehler in der Stellungnahme unterlaufen. Im Absatz Immissionen/landwirtschaftliche Betriebe sollte es heißen südlich und östlich der Flurnummer 77, sind zwei aktive landwirtschaftliche Betriebe.
Landwirtschaftlicher Betrieb Ruppert Bruno, Blumenstr. 3 - Flurnummer 83
Der südlich gelegene landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb ist beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg gemeldet. Zurzeit wird Ackerbau betrieben, die Tierhaltung ist seit längerem eingestellt. Der Bestandsschutz des Stalles aus dem Jahre 1966 gilt so lange, bis der Stall umgenutzt oder wesentlich geändert wird. Im Moment baut der Landwirt den Stall für landwirtschaftliche Zwecke (keine Tierhaltung) um.
Die räumlich große Hofstelle wird auch zukünftig landwirtschaftlich genutzt. Von der Hofstelle sind Immissionen durch den landwirtschaftlichen Verkehr, Lärm, Staub und Geruch auch zu unüblichen Zeiten zu erwarten. Zum Beispiel können Lärmemissionen bei der Getreideernte durch Anfahren, Abgeladen und das anschließende Trocknen zu Nachtzeiten die Nachbarn beeinträchtigen. Oder vor Bienenflug, vor 6:00 Uhr morgens das Befüllen und der Fahrverkehr für den Pflanzen-
schutz usw....
Landwirtschaftlicher Betrieb Jürgen Schuler, Blumenstraße 4
Der östlich vom Wohnbaugebiet "Gartenweg" auf der Flurnummer 226 gelegene landwirtschaftliche Betrieb ist mit landwirtschaftlicher Flächennutzung und aktiver Schweinehaltung beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg gemeldet. Der genehmigte Bauantrag für den
Schweinestall liegt dem AELF Würzburg nicht vor. Wir verweisen auf die damalige Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung vom 24.6.1993 zum Wohnbaugebiet "Gartenweg".

2. Stellungnahme
Der Hinweis auf die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe wurde bereits zum Schreiben vom 17.12.2019 unter dem Punkt Bauleitplanung behandelt und abgewogen (siehe oben)


















































Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


8
Bayerischer Bauernverband
16.12.2019
(Eingang
16.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
In obiger Angelegenheit teilen wir mit, dass die Bauplätze auf der Flur-Nr. 190 jeweils mit einer 6 Meter breiten Ausfahrt auf den westlich liegenden Wirtschaftsweg erschlossen werden sollen. Dieser Weg hat für die Landwirte der Gemeinde Euerhausen höchste Priorität. Zum einen ist er die Verbindungsstraße zwischen der bestehenden Biogasanlage und der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes von Herrn Alexander Mall. Zum anderen ist er nach der Fertigstellung der B19 Umgehung die Hauptzufahrt zum geplanten Brückenbauwerk.
Um einen reibungslosen Verkehrsfluss zu ermöglichen, muss ein absolutes Parkverbot gelten, sowie eine übersichtliche Ausfahrt auf die Wü34 wie bisher gewährleistet werden.
Der 2. Änderung des Bebauungsplans "Gartenweg" kann nur zugestimmt werden, wenn die beschriebenen Nachteile weitgehend ausgeräumt werden.

Abwägung/Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Verkehrsrechtliche Belange wie ein absolutes Parkverbot werden nicht über den Bebauungsplan geregelt. Zur Erschließung der Baugrundstücke wird das öffentliche Weggrundstück auf 7 m verbreitert. Die Ausfahrt auf die WÜ34 wird durch die vorliegende Planung nicht nachteilig verändert.
Unter diesem Hintergrund sind Ergänzungen am Planteil bzw. der Begründung zum Bebauungsplan durch die Stellungnahme nicht veranlasst.










Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


9
MDN Main-Donau-Netzgesellschaft
05.12.2019
(Eingang
05.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
In der Anlage erhalten Sie einen Bestandsplan der MDN Main-Donau Netzgesellschaft mbH, ein Unternehmen der N-ERGIE Aktiengesellschaft, und der von uns gegebenenfalls im
Rahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich. Dieser Bestandsplan besitzt nur informellen Charakter.
Der Bestandsplan enthält Anlagen der Main-Donau Netzgesellschaft und der N-ERGIE Aktiengesellschaft. Soweit es sich vorstehend nicht um Anlagen der Main-Donau Netzgesellschaft handelt, wird diese im Namen und Auftrag der jeweiligen Anlagenbetreiber tätig.
Zusätzlich zu den auf dem überlassenen Plan bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen - insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen - befinden, für die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.
Der Geltungsbereich wird von unserer 20 kV-Freileitung berührt. Den Leitungsverlauf und die Schutzzone (Baubeschränkungsbereich) haben wir eingetragen. Die Maße beziehen sich auf die Mitte des jeweiligen Spannfeldes. Eine Reduzierung des Baubeschränkungsbereiches in Richtung der Leitungsmaste ist möglich.
Bitte übernehmen Sie die Angaben in den Bebauungsplan.
Für die Leitungstrasse besteht ein Bewuchsbeschränkungsbereich von beidseitig 8,60 m ab Leitungsachse.
Innerhalb dieses Bereiches dürfen nur Gehölze mit einer max. Wuchshöhe von 4,00 m gepflanzt werden.
Zu einer Bepflanzung außerhalb dieses Bereiches erheben wir keine Einwände.
lm Baubeschränkungsbereich unserer Freileitung dürfen Geländeveränderungen, insbesondere Auffüllungen, Abgrabungen in Mastnähe, sowie Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
Das Grundstück Flur Nr. 77, Gmkg, Euerhausen ist bereits erschlossen. Die Erschließung des Grundstücks Flur-Nr.190, Gmkg. Euerhausen kann über die Blütenstraße erfolgen.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen unserer Netzmanagement Rothenburg, Herr Stark unter der Rufnummer 0911 802-17231 gerne zur Verfügung.
Sind keine Gehwege geplant, wird ein Versorgungsstreifen von ca. 1,00 m Breite empfohlen.
Wir bitten Sie die oben genannten Punkte in den Erläuterungsbericht mit aufzunehmen und zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben, wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden.

Abwägung/Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.




















Baubeschränkungsbereich
Der Baubeschränkungsbereich wurde von der MDN mit einem beiderseitigen Achsabstand von jeweils 7 m angegeben. Durch die Festsetzung zur Baugrenze mit Einschränkung der Bebaubarkeit außerhalb der Baugrenze ist dem Baubeschränkungsbereich im Planteil Rechnung getragen.
Ergänzend dazu werden die Hinweise zur Baudurchführung für den Baubeschränkungsbereich in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.



Bewuchsbeschränkungsbereich
Die Festsetzung zum Bewuchsbeschränkungsbereich wird im Planteil von 8,35 m auf 8,60 m erweitert.












Weitere Hinweise
Die weiteren Hinweise werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Die MDN wird im Rahmen der Erschließungsplanung in den Verfahrensablauf eingebunden.















Abstimmungsergebnis:
 
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Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
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10
AVO Winterhausen
02.12.2019
(Eingang
02.12.2019)
 
Im Auftrag von unserem Geschäfts- und Betriebsleiter Herrn Dr. Michel teile ich Ihnen mit, dass seitens des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Raum Ochsenfurt zur genannten Änderung im Bebauungsplan "Gartenweg" Euerhausen keine Einwände bestehen.

Nichts veranlasst, da Bedenken, Anregungen und Hinweise nicht vorgebracht wurden.





Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
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Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


11
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
 
 
Keine Rückmeldung erhalten.

Nichts veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
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Persönlich beteiligt:
0


12
Bayr. Landesamt für Denkmalpflege
16.12.2019
(Eingang
17.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Zuständiger Gebietsreferent:
Bodendenkmalpflege: Herr Dr. Matthias Merkl
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
-   D-6-6325-0150: Siedlung der Urnenfelderzeit sowie Siedlung mit rundem Grabenwerk vorgeschichtlicher Zeitstellung.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Grenzen der vorgeschichtlichen Siedlungen bislang unbekannt. Es ist auch zu vermuten, dass im Nahebereich zur urnenfelderzeitlichen Siedlung (ca. 1200-800 v. Chr.) ein bislang unbekanntes Gräberfeld lag. Solche Gräberfelder lagen häufig in der Nachbarschaft der Siedlung.
Darüber hinaus liegt das oben genannte Planungsgebiet auf Löss- und Lösslehmböden. Diese fruchtbaren Böden werden bereits seit der Zeit der frühesten Bauern in Mitteleuropa (ca. 5500 v.Chr.) regelhaft und intensiv besiedelt und bewirtschaftet. Somit sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wegen der Nähe zum Bodendenkmal D-6-6325-0150 und wegen der siedlungsgünstigen Topographie weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_
bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als "Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Abwägung/Beschlussvorschlag
















































Aufgrund der Nähe zum bekannten Bodendenkmal D-6-6325-0150 soll folgender Hinweis in den Bebauungsplan und seine Begründung aufgenommen werden:



"Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist."




Weiterhin soll folgende Ergänzung zum Hinweis in die Begründung aufgenommen werden:


"Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu findet der Antragsteller unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen, abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler, einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde)."








Die Hinweise werden beachtet.





























Abstimmungsergebnis:
 
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Persönlich beteiligt:
0


13
Deutsche Telekom AG T-Com
05.12.2019
(Eingang
06.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zum Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gartenweg" bestehen unsererseits keine Einwände.
Am Rande des Geltungsbereiches befinden sich teilweise Telekommunikationslinien unseres Unternehmens.
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.
Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.

Abwägung/Beschlussvorschlag
Bedenken und Anregungen wurden nicht vorgebracht.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.






















Bauausführung
Die Gemeinde veranlasst, die Telekom im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung und Bauausführung einzubinden. Der Hinweis wird beachtet.

Abstimmungsergebnis:
 
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18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


14
TenneT TSO GmbH
29.11.2019
(Eingang
29.11.2019)
 
Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind.
Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt.

Nichts veranlasst, da Bedenken, Anregungen und Hinweise nicht vorgebracht wurden.





Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
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Persönlich beteiligt:
0


15
Regierung von Mittelfranken
- Luftamt Nordbayern-
09.12.2019
(Eingang
09.12.2019)
 
Kein Einwand.

Nichts veranlasst, da Bedenken, Anregungen und Hinweise nicht vorgebracht wurden.

Abstimmungsergebnis:
 
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18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


16
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Kreisgruppe Würzburg
 
 
Keine Rückmeldung erhalten.

Nichts veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


17
FWF Fernwasserversorgung Franken
09.12.2019
(Eingang
09.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Die Überprüfung ihrer Anfrage hat ergeben, dass im Bereich der geplanten Baumaßnahme, "Gartenweg" im OT Euerhausen, keine Berührungspunkte mit in Betrieb befindlichen Anlagen der Fernwasserversorgung Franken bestehen. Stillgelegte Versorgungseinrichtungen sind in den Plänen unter Umständen nicht dargestellt, können in der Örtlichkeit jedoch vorhanden sein.
Wir weisen Sie darauf hin, dass in diesem Bereich unterirdische Anlagen anderer Versorgungsunternehmen liegen können. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gemeindeverwaltung, um darüber weitere Informationen zu erhalten.
Wir bitten Sie, Ihre zukünftigen Anfragen an die dafür vorgesehene Mail-Adresse: planauskunft@fernwasser-franken.de
zu senden. Danach werden wir Ihnen schnellstmöglich eine Auskunft und Stellungnahme erteilen.

Nichts veranlasst, da Bedenken und Anregungen nicht vorgebracht wurden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.






















Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0



18
Kreisfeuerwehrverband Würzburg e.V.
Kreisbrandrat Michael Reitzenstein
 
 
Keine Rückmeldung erhalten.

Nichts veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


19
Markt Bütthard
07.01.2020
(Eingang
07.01.2020)
 
Die Nachfrage von Bauwilligen veranlasste die Gemeinde nun bestehende Möglichkeiten einer Arrondierung der Bebauungsplanflächen zu nutzen und unbeplante Außenbereiche in den Zusammenhang bebauter Ortsteile einzuschließen und gleichzeitig eine Nachverdichtung des Bebauungsplanes durchzuführen.
Im Sinne einer bewahrenden Erneuerung und Weiterentwicklung der Siedlungseinheiten in Euerhausen, bietet sich nun der Gemeinde die Möglichkeit entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung Bauland anzubieten. Ziel ist es, die bauliche Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und im Rahmen der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Gartenweg" für alle verbindlich zu regeln.
Belange des Marktes Bütthard werden von der Planung nicht berührt.

Nichts veranlasst, da Bedenken, Anregungen und Hinweise nicht vorgebracht wurden.




















Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0

20
Gemeinde Gaukönigshofen
 
 
Keine Rückmeldung erhalten.

Nichts veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


21
TEAM ORANGE Kommunalunternehmen
d. Landkreises Würzburg
 
 
Keine Rückmeldung erhalten.

Nichts veranlasst.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


22
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
04.12.2019
(Eingang
04.12.2019)
 
Bedenken/Anregungen/Hinweise
Durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig.
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.

Nichts veranlasst, da Bedenken und Anregungen nicht vorgebracht wurden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.











Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


23
Kreisheimatpfleger Hermann Oberhofer
 
 
Keine Rückmeldung erhalten.

Nichts veranlasst.





Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0


- Änderungen
Die Änderungen durch die vorstehenden Abwägungen sind redaktionell in den Plan und die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans "Gartenweg" aufzunehmen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
- Mitteilung des Ergebnisses
Die Ergebnisse der Abwägung sind den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen, Bedenken und Hinweise vorgetragen haben, mitzuteilen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
- Satzungsbeschluss
Der Marktgemeinderat beschließt aufgrund § 10 Abs. 1 BauGB die 2. Änderung des Bebauungsplans "Gartenweg" in der Fassung vom 11.11.2019, redaktionell geändert am 16.03.2020 als Satzung.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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