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öffentlich


Antrag auf Stellungnahme: Haltung von Schottischen Hochlandrindern
Bauort: Grundstücke Fl.Nr. 593/5 Gmkg. Giebelstadt, Ostauweg 11 und Fl.Nr. 593 Gmkg. Giebelstadt, Ostauweg 9



Sachvortrag:
Der Antragsteller bittet vorab um eine Stellungnahme der Gemeinde zu seinem Vorhaben. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Antragsteller ist keine Einreichung als offizielle Bauvoranfrage gewünscht, sondern nur eine Stellungnahme.
 
Nach Angaben des Antragstellers plant er, auf dem Grundstück Fl.Nr. 593/5 ca. 10 bis 15 Schottische Hochlandrinder zu halten. Als Unterstand soll der Stall des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück Fl.Nr. 593 dienen. Der Festmist wird auf dem landwirtschaftlichen Misthof/Komposthof zwischengelagert.
 
Laut den der Verwaltung vorliegenden Plänen vom 25.07.1960 für einen genehmigten Aussiedlungshof befindet sich der Stall auf Grundstück Fl.Nr. 593, direkt nördlich des sich darauf befindenden Wohngebäudes. Das L-förmige Gebäude im Osten des Grundstücks ist die Maschinenhalle. Nördlich davon, direkt an der Maschinenhalle anschließend, befindet sich die Mistplatte. Laut Antragsteller findet auf den Grundstücken seit mehr als 20 Jahren keine Viehhaltung mehr statt.
 
Die Verwaltung kann nur eine Aussage bezüglich der gemeindlichen Belange und eine Einschätzung der baurechtlichen Zulässigkeit geben. Es kann keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Die Verwaltung empfiehlt unbedingt die immissionsschutzrechtliche Abklärung des Vorhabens mit dem Landratsamt oder ggf. eine offizielle Bauvoranfrage.
 
Grundsätzlich unterteilt sich die Fragestellung in zwei Vorhaben: Zum einen die Wiederaufnahme der Stallnutzung mit Mistpatte, zum anderen die neue Weidenutzung.
 
Zur Stallnutzung:
Fraglich ist, ob es sich um eine Wiederaufnahme der Nutzung des genehmigten Bestands oder um eine Neunutzung handelt. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das VG Karlsruhe am 06.11.2008 (9 K 1660/7) entschieden, dass es sich um eine Neunutzung handelt. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Hobby-Großviehhaltung, zwei Jahre nach einer landwirtschaftlichen Nutzungsaufgabe, im unbeplanten Innenbereich, der sich zu einem Wohngebiet entwickelt hat. Die endgültige Nutzungsaufgabe erfolgte durch Verkauf des gesamten Viehbestands. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Nutzung geändert, auch wenn hierfür kein Bauantrag gestellt wurde. Somit kann nach Ansicht der Verwaltung auch hier von einer neuen Nutzung ausgegangen werden. Dieser Meinung schließt sich auch das Landratsamt an. Das Vorhaben wird deshalb nachfolgend als Neuantrag gewertet.
 
Das Grundstück befindet sich nach Ansicht der Verwaltung im Innenbereich (§ 34 BauGB). Hiernach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
 
Es gibt keinen rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Bereich. Im Flächennutzungsplan liegt das Grundstück in einem Gebiet, das als gemischte Baufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) dargestellt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich um ein Mischgebiet oder ein Dorfgebiet handelt. In einem Dorfgebiet ist eine Wirtschaftsstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zulässig, in einem Mischgebiet nicht. Betrachtet man die Art der baulichen Nutzung, gibt es auf keinem der Grundstücke in der näheren Umgebung eine Großviehhaltung, wohl aber Landwirtschaft. Die Mehrzahl der Grundstücke werden gewerblich und/oder zu Wohnzwecken genutzt. Aufgrund des Vorhandenseins von Landwirtschaft ist die Verwaltung der Meinung, dass es sich bei dem Gebiet eher um ein Dorfgebiet als um ein Mischgebiet handelt. Insofern ist ein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung bezüglich der Art der Nutzung gegeben.
 
Da es sich um eine Veränderung bzw. Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage handeln würde, wären die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auch weiterhin gesichert.
 
Aus baurechtlicher Sicht wäre die geplante Nutzung möglich.
 
Zur Weidenutzung:
Das Grundstück befindet sich nach Ansicht der Verwaltung im Innenbereich. Im Flächennutzungsplan liegt die westliche Hälfte des Grundstücks in einem Gebiet, das als gemischte Baufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO), der östliche Teil in einem Gebiet, das als gewerbliche Baufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) dargestellt ist. Für beide Hälften gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Auf die Ausführungen zur Stallnutzung wird verwiesen.
 
Auf die obigen Ausführungen zu § 34 BauGB wird ebenfalls verwiesen. § 34 gilt aber nur für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten (§ 29 BauGB). Eine bauliche Anlage ist eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage (Art. 2 Abs. 1 BayBO). Die Nutzungsart "Weidehaltung" stellt allein keine bauliche Anlage dar. Eine bauliche Anlage wäre zum Beispiel ein Zaun (Einfriedung), der die Weide umgibt und dauerhaft und fest eingebaut wird. Die Weidehaltung kann dann nach Baurecht bewertet werden. Diese Einfriedung wäre verfahrensfrei und benötigt kein Genehmigungsverfahren (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO). Trotz eventueller Verfahrensfreiheit sind aber die rechtlichen Vorgaben zu beachten.
 
Aus baurechtlicher Sicht wäre die geplante Nutzung möglich.
 
Aus immissionsrechtlicher Sicht müsste bei beiden Vorhaben empfohlen werden, aufgrund der starken Wohnnutzung in der Umgebung, die Zustimmung nicht zu erteilen.
 
Für eine rechtlich belastbare Behandlung der Anfrage ist jedoch die Einreichung einer offiziellen Bauvoranfrage bzw. eines Bauantrags erforderlich.
 
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.








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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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