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öffentlich


Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit grenzständigen Nebengebäuden
Bauort: Fl.Nr. 463 Gmkg. Herchsheim, Nähe Weidenweg / Brunnengasse



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt nach Ansicht der Verwaltung im Außenbereich nach § 35 BauGB. Es liegt laut Flächennutzungsplan auf einer Allgemeinen Grünfläche für Spielanlagen. Auf dem Grundstück befindet sich derzeit ein Bolzplatz.
 
Aufgrund der Genehmigung der Bebauung auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 463/1 stellt das Grundstück nach Ansicht der Verwaltung eine Baulücke dar. Dies zeigt sich auch durch eine anschließende Bebauung in aktuell zwei Richtungen, nach Bebauung des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 463/1 in drei Richtungen. Die zwei dazwischenliegenden Straßen sind bei dieser Betrachtung nicht hinderlich.
 
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Sonstige Vorhaben können aber auch im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).
 
Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB werden nach Ansicht der Verwaltung nicht beeinträchtigt. Der Bolzplatz würde im Falle einer Bebauung dieses Grundstücks auf ein näher am Spielplatz gelegenes Grundstück verlegt werden. Eine sonstige gemeindliche Nutzung ist nicht mehr angedacht.
 
Der Bauherr bittet um die Klärung der folgenden Fragen:
  1. Ist das Vorhaben bzw. die geplante Nutzung auf dem Grundstück zulässig?
  2. Wird die Zulässigkeit durch wasserrechtlichen Belange beschränkt?
  3. Wird die Zulässigkeit durch immissionsschutzrechtliche Belange beschränkt?
  4. Wird die Zulässigkeit durch naturschutzrechtliche Belange beschränkt?
 
Zu 1.:
Hierüber entscheidet das Landratsamt. Aus Sicht der Verwaltung spricht aktuell nichts dagegen.
 
Zu 2.:
Die Verwaltung weist auf das noch immer bestehende Überschwemmungsgebiet hin (Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Nr. 27 vom 3.8.1988). Gegebenenfalls wird eine bauliche Nutzung durch dieses eingeschränkt. Hierüber entscheidet das Landratsamt, Abteilung Wasserecht.
 
Zu 3.:
Hierüber entscheidet das Landratsamt, Abteilung Immissionsschutz. Gegebenenfalls befinden sich landwirtschaftliche Betriebe in der näheren Umgebung. Eine genehmigte Tierhaltung ist der Verwaltung allerdings nicht bekannt.
 
Zu 4.:
Hierüber entscheidet das Landratsamt (Naturschutzrecht). Der Verwaltung sind keine schützenswerten Tier- oder Pflanzenarten in diesem Bereich bekannt.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche.
 
Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung.
 
Die Abwasserbeseitigung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Mischsystem.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
 

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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