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öffentlich


Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB
Vertragsobjekt: Fl.Nr. 223/11 Gmkg. Giebelstadt, Holzäckerweg 13



Sachvortrag:
Das beurkundende Notariat, fragt an, ob bei o.g. Grundstücksgeschäft ein Vorkaufsrecht besteht und ob dieses von der Marktgemeinde ausgeübt wird.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ingolstädter Grund II" (§30 BauGB). Es handelt sich um ein unbebautes Grundstück das vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden kann (Festsetzung allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan). Es besteht somit gem. § 24 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB ein allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde.
 
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Es ist eine Rechtsgrundlage notwendig. Das "Für und Wider" der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange sind abzuwägen und ggf. Alternativen zu diskutieren. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Beschluss:
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde wird nicht ausgeübt, da kein gemeindlicher Verwendungszweck besteht.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
20
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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