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öffentlich


Bauantrag zum Umbau eines ehemaligen Ladens zum Imbiss, Umbau Wohnung OG, Ausbau DG für zusätzliche Räume, Anbau eines Balkons
Bauort: Fl.Nr. 999/5 Gemarkung Giebelstadt, Würzburger Straße 21



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Innenbereich nach § 34 BauGB. Die Vorhabensfläche ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt.
 
Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
 
An der äußeren Form des Gebäudes ändert sich nur, dass ein Balkon angebaut und zwei Stellplätze errichtet werden sollen. Das Vorhaben fügt sich nach Einschätzung der Verwaltung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
 
Da es sich um eine Veränderung bzw. Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage handelt, sind die Zufahrt, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auch weiterhin gesichert.
 
Laut Berechnung ist ein neuer Stellplatz herzustellen. Es werden zwei Stellplätze hergestellt. Der Stellplatzbedarf ist nach Ansicht der Verwaltung korrekt berechnet, da der Bauherr sich auf den Bestandsschutz des Wohn- und Geschäftshauses berufen kann, selbst wenn dieser seit Jahren (Wohnung) bzw. Jahrzehnten (ehemals genehmigtes Fahrradverkaufs- und -reparaturgeschäft) leer steht. Auch die Ausweisung von zwei Stellplätzen im Zugangsbereich bzw. Garten erscheint aufgrund der zu geringen Breite (kein Zugang zum Hauseingang mehr möglich) und der Ausfahrt auf die vielbefahrene B19 im unmittelbaren Kreuzungsbereich der Schulstraße (u. a. Anlieger- und Busverkehr) viel zu gefährlich.
 
Die Verwaltung empfiehlt, das LRA dazu aufzufordern, das Staatliche Bauamt als Grundstückseigentümer und Verkehrssicherungspflichtiger der angrenzenden B19 zu beteiligen und eine fachliche Stellungnahme abzugeben. Der Betrieb eines Imbisses an der B19, ohne dass die berechneten, aktuell notwendigen sechs Stellplätze hergestellt werden, sorgt nach Ansicht der Verwaltung für ein erhebliches Verkehrsrisiko und behindert an dieser Stelle den starken Verkehr (Verkehrsbelastung 11.000 - 12.000 Fahrzeuge/Tag).
 
Die Verwaltung weist auf die vielen negativen Erfahrungen mit einer bereits bestehenden und direkt vergleichbaren Situation in ca. 100 m Entfernung hin, die regelmäßig und sehr häufig zu verkehrsrechtlichen Konflikten führt (Parkverkehr Kunden des Imbisses Fl.Nr. 29 Gmkg. Giebelstadt, Würzburger Straße 1). Die Parkplätze sind für den Kundenverkehr nicht ausreichend bzw. werden nicht korrekt genutzt. Die Kundenfahrzeuge parken sehr oft auf dem Gehsteig und sorgen dafür, dass Fußgänger auf die viel befahrene B19 ausweichen müssen. Eine Halteverbotsregelung durch Beschilderung hat nicht geholfen. Die beauftragte Verkehrsüberwachung, die in Giebelstadt nur in einem eng gesteckten zeitlichen Rahmen kontrolliert, konnte das Problem aufgrund der zu geringen Ressourcen bislang nicht lösen. Eine weitere solche Gefahrenstelle zu schaffen, wäre fahrlässig, vor allem, weil dem Staatlichen Bauamt bislang immer daran gelegen war, den Verkehr auf der B19 am Laufen zu halten und nicht unnötig zu unterbrechen.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
 
Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen, bevor eine Rückmeldung des Staatlichen Bauamts vorliegt.
 
Marktgemeinderat Raps trifft um 19:40 Uhr während des Sachvortrags ein.
 
Im Gremium wird stark kritisiert, dass eine vor fast 70 Jahren erteilte Baugenehmigung für einen Fahrradladen noch immer durch einen Bestandsschutz dazu führen soll, dass keine Stellplätze nachzuweisen sind, obwohl das Geschäft vor ca. 40 Jahren aufgegeben wurde. Dies muss nochmals rechtssicher überprüft und nachgewiesen werden. Im Übrigen wird die Ansicht vertreten, dass ein Imbiss mit einem erheblich höheren Kundenaufkommen auch einen deutlich höheren Stellplatzbedarf nach sich ziehen muss. Von daher führt ein lediglicher Vergleich mit einer Gaststätte und der Berechnungsgrundlage je 10 m² Nettogastraumfläche zu einer zu geringen Stellplatzanzahl.
 
Auch die Anordnung der eingezeichneten Stellplätze wird vom Gremium als praxisfremd bezeichnet. Die beiden Stellplätze mit einer Breite von 2,50 m würden den Zugang zum Hauseingang versperren, so dass lediglich nur einer von beiden tatsächlich genutzt werden kann. Auch die Anlage der Stellplätze an der östlichen Grundstücksgrenze wird kritisch gesehen, da sie die Sicht von der Schulstraße her in die B19 einbiegend einschränken. Daher wird gefordert, die Stellplätze weiter nach Westen zu verschieben.
 
Unabhängig von der baurechtlichen Beurteilung wird schon jetzt gefordert, vor Inbetriebnahme eines Imbisses ein absolutes Halteverbot sowohl in der Schulstraße als auch auf der B19 (Einmündung Schulstraße bis Grünfläche vor Gutshof) auszuweisen, um zu erwartende Gefahrensituationen durch Parkverkehr zu verhindern.

Beschluss 1:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
19
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 2:
Das Landratsamt wird aufgefordert, das Staatliche Bauamt zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Verkehrssituation aufzufordern.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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