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öffentlich


Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage
Bauort: Fl.Nr. 293/2 Gmkg. Giebelstadt, Sulzdorfer Weg 15



Gemäß Art. 49 GO ist Marktgemeinderat Bresler als Betreuer des betroffenen Nachbarn von der Beratung und Abstimmung über diesen TOP ausgeschlossen.
Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des einfachen Bebauungsplans "Seewiese" in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es werden folgende Befreiungen beantragt:
  1. Befreiung von der zulässigen Dachform
  2. Befreiung von der zulässigen Fläche für Garage
  3. Befreiung vom Angleichungsgebot
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Begründet werden die jeweiligen Überschreitungen bzw. die Tangierung der Baugrenze insbesondere mit der Intension der Bauherren, auf dem obigen Bauplatz einen modernen Wohngebäudekomplex mit optimalem Grundrisszuschnitt sowie dazu passendem Nebengebäude errichten zu können, welcher sich gleichzeitig in die angrenzende Bebauung städtebaulich harmonisch einfügt.
 
Aufgrund der Tatsache, dass die Grundkonzeption (d.h. der Gebietscharakter, die Art der baulichen Nutzung bzw. das Maß der baulichen Nutzung) nicht erheblich beeinträchtigt werden bzw. das spezifische planerische Konzept des Bebauungsplanes hierdurch nicht modifiziert wird, kann eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung (insb. im Hinblick auf die städtebauliche Planung) definitiv ausgeschlossen werden.
 
Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, dass das geplante Bauvorhaben bzw. die geplanten Baukörper insbesondere hinsichtlich der Positionierung auf dem Grundstück in ihrer städtebaulichen Entwicklung harmonisieren. Eine Berührung der Grundzüge der Bauleitplanung, insbesondere jene im Sinne § 1 Abs. 6 und 7 BauGB bzw. die materiellen rechtlichen Anforderungen dieser, werden hierdurch vermieden.
 
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die oben genannten Befreiungen keine Gefährdung des vorhandenen Gebietscharakters darstellen.
 
Auf Grund der Tatsache, dass durch diese Abweichungen die Baukörper dennoch ein harmonisches, homogenes Erscheinungsbild ergeben, sind keine Auswirkungen auf etwaige zukünftige Modifikationen der Gebietseigenschaften zu erwarten.
 
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Belange (z.B. städtebauliche Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde) durch die Erteilung der Befreiungen nicht beeinträchtigt werden.
 
Hinsichtlich dessen, dass explizit in der Planung darauf geachtet wurde, dass u.a. auch die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen bzw. dass die allgemein gültigen, anerkannten Rechtsnormen beachtet wurden, hat somit auch die Würdigung der nachbarlichen Interessen besonderen Vorrang gehabt.
 
Bei der Gesamtabwägung der jeweiligen Befreiungstatbestände wird darauf verwiesen, dass durch die Errichtung des Wohnkomplexes die bestehende Baulücke final geschlossen wird.
 
Zu 1.:
Es wird eine Befreiung von der Dachform beantragt. Gemäß Festsetzung 2.2 des Bebauungsplans sind Walmdächer nur zulässig, wenn die abgewalmten Dachflächen mindestens 5 bis 10 Grad steiler sind als die Hauptdachneigungen. Für das Wohngebäude ist ein Walmdach geplant. Die Hauptdachneigung beträgt 23 Grad. Die abgewalmte Dachfläche nach Westen hat eine gemessene Dachneigung von 19 Grad. Die abgewalmte Dachfläche nach Osten hat eine gemessene Dachneigung von 22 Grad. Somit sind beide abgewalmten Dachflächen flacher und nicht steiler als die Hauptdachneigung.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Grundzüge der Planung werden nach Ansicht der Verwaltung nicht berührt. In der Nähe gibt es ein Gebäude mit ähnlich abweichender Dachform im Bebauungsplangebiet auf Fl.Nr. 294/2 (Sulzdorfer Weg 7). Dieses wurde jedoch bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigt. Ein weiteres Gebäude mit ähnlich abweichender Dachform im Bebauungsplangebiet besteht auf Fl.Nr. 163/10 (Buchenhain 10). Dieses wurde genehmigt. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Der Nachbar hat die Baupläne unterzeichnet. Die Befreiung ist nach Ansicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar, da bereits ein Gebäude mit einer abweichenden Dachneigung vorhanden ist. Aus Gründen der Gleichberechtigung sollte das Gremium die Befreiung erteilen.
 
Zu 2.:
Es wird eine Befreiung von der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Garagen beantragt. Geplant ist, dass die Garage nur teilweise auf dieser Fläche liegt und etwas nach Süden darüber hinausschaut.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Grundzüge der Planung werden nach Ansicht der Verwaltung nicht berührt. Die Garage befindet sich ca. zu einem Drittel auf der festgesetzten Fläche und somit fast an der gewollten Stelle. Die Verschiebung außerhalb der festgesetzten Fläche ergibt sich durch einen größeren Stauraum vor der Garage und eine um einen Meter längere Garage als festgesetzt. Würde die Garage gemäß Festsetzung an die Baugrenze gesetzt, könnte die Mindeststauraumlänge zur öffentlichen Verkehrsfläche wahrscheinlich nicht eingehalten werden und es wäre eine Abweichung von der GaStellV notwendig. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Der Nachbar hat die Baupläne unterzeichnet. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Garage befindet sich im gewollten Bereich. Der Versatz nach hinten ist zweckmäßig und hinnehmbar. Durch die geplante Lage fügt sich die Garage trotzdem noch in das Erscheinungsbild der Straße ein. Das Gremium kann die Befreiung erteilen.
 
Zu 3.:
Es wird eine Befreiung vom Angleichungsgebot beantragt. Gemäß Festsetzung 3.1 des Bebauungsplans sind Garagen in ihrer Ausführung dem Baustil der gesamten Bauanlage anzupassen. Geplant ist ein Wohngebäude mit Walmdach und eine Doppelgarage mit Flachdach.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Grundzüge der Planung werden nach Ansicht der Verwaltung nicht berührt. Das Wohngebäude hat eine andere Dachform als die Garage. Auch die Dachform gehört maßgeblich zum Baustil. Beide Gebäude sollten sich deshalb gemäß Bebauungsplanvorgabe bezüglich des Dachstils gleichen. Dies ist mit zwei unterschiedlichen Dachformen nicht der Fall. Im Bebauungsplangebiet gibt es jedoch schon einige Flachdachgaragen neben Dächern mit einem mittigen First. Aus dieser Sicht kann man nicht mehr davon ausgehen, dass es sich um einen Grundzug der Planung handelt. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn haben die Baupläne unterzeichnet. Die Befreiung ist nach Ansicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar. Das Gremium sollte die Befreiung erteilen.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Mischsystem.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
 
19:35 Uhr Marktgemeinderat Eidel nimmt an der Sitzung teil.

Beschluss 1:
Der Befreiung von der zulässigen Dachform wird im beantragten Umfang zugestimmt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

Beschluss 2:
Der Befreiung von der zulässigen Fläche für Garage wird im beantragten Umfang zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

Beschluss 3:
Der Befreiung vom Angleichungsgebot wird im beantragten Umfang zugestimmt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

Beschluss 4:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird grundsätzlich erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

Gemäß Art. 49 GO war Marktgemeinderat Bresler von der Beratung und Abstimmung über diesen TOP ausgeschlossen. 
 




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Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
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