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öffentlich


Bauvoranfrage zum Neubau eines Doppelhauses (zwei Doppelhaushälften) mit jeweils zwei Carports/Garagen
Bauort: Fl.Nr. 219/99 Gemarkung Giebelstadt, Nähe Kautzenstraße



Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des einfachen Bebauungsplans "Ingolstädter Grund" in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans.
 
Die geplanten überdachten Stellplätze ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze sind insgesamt größer als 50 m² und somit nicht verfahrensfrei. Die überdachten Stellplätze werden von der Verwaltung als eine bauliche Anlage gesehen, weil die Garagen direkt aneinander angebaut sind (Kommentar Simon/Busse zu Art.57 Abs. 1 Nr.1 a BayBO Rand Nr. 59).
 
Der Bauherr bittet um die Klärung der folgenden Fragen:
  1. Ist es möglich, dass die vier Stellplätze auf dem Baugrundstück außerhalb des Baufensters gebaut werden?
  2. Ist es möglich, anstelle der Carports jeweils eine Garage zu bauen?
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs der dritten Änderung des Bebauungsplans. In diesem werden konkrete Vorgaben zu Stellplätzen getroffen. Unter Nr. 4 (sonstige Planzeichen) des Bebauungsplans findet man das Planzeichen "St" für Flächen für Stellplätze sowie überdachte Stellplätze. Von dieser Festsetzung sind alle Arten von oberirdischen Stellplätzen betroffen (nicht überdachter Stellplatz, Garage, Carport). Somit sind die Flächen auf denen Stellplätze errichtet werden können konkret vorgegeben. Im Bebauungsplan befinden sich diese Flächen nicht im Baugrundstück der Antragsteller. An der geplanten Stelle widersprechen Stellplätze den Festsetzungen des Bebauungsplans. Somit ist eine Befreiung vom Bebauungsplan notwendig, sowohl für einen nicht überdachten Stellplatz als auch für überdachte Stellplätze (Garage oder Carport).
Als Begründung für diese Befreiung wird angeführt, dass die Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans plante die mit "St" gekennzeichneten Flächen zu veräußern, was heute nicht mehr der Fall ist.
 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn
  1. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
  2. die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
 
Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, entscheidet der Gemeinderat. Die Befreiung ist nach Würdigung der nachbarlichen Interessen dann auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn wurden nicht beteiligt. Die Befreiung ist aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar. Gegebenenfalls könnte die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Für ein Bauvorhaben werden in der Regel Stellplätze auf dem Grundstück, in der Nähe oder eine Ablösung gefordert. Da die Stellplätze innerhalb des Geltungsbereichs des gleichen Bebauungsplans nicht mehr verfügbar sind, müssten Stellplätze außerhalb dessen nachgewiesen werden, oder es müsste eine Ablösung ermöglicht werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass dies nicht im Sinne des Gremiums und auch städtebaulich nicht gewünscht ist.
 
Nach Festsetzung 3.4 sind Garagen unzulässig. Nr. 4 der Begründung zum Bebauungsplan führt hierzu näher aus, dass Garagen im Bereich der Festsetzung "St" unzulässig sind. Somit könnte man davon ausgehen, dass ansonsten Garagen zulässig sind. Da aber im gesamten Geltungsbereich Stellplätze nur an einer Stelle zulässig sind und an diesem dazu auch noch keine Garagen errichtet werden dürfen, könnte man auch davon ausgehen, dass im gesamten Geltungsbereich keine Garagen errichtet werden dürfen.
 
Das Gremium kann die Befreiung zu alle Arten von Stellplätze erteilen.
 
Zu den überdachten Stellplätzen (Garage / Carport):
§ 23 Abs. 5 BauNVO trifft hier nicht zu, da der Bebauungsplan Vorgaben zu den überdachten Stellplätzen enthält.
 
Die vorgeschriebene Stauraumtiefe zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen beträgt 3 m (§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze - GaStellV). Auch überdachte Stellplätze (Carport) gelten als Garagen (Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO). Vor den überdachten Stellplätzen ist kein Stauraum geplant. Somit ist eine Abweichung notwendig.
 
Die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) kann Abweichungen von Anforderungen der BayBO und von Vorschriften, die auf Grund der BayBO erlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen zulassen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Das Landratsamt entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Der Gemeinderat kann aus Sicht der Verwaltung das Einvernehmen zur Abweichung erteilen.
 
Die Zufahrt ist gesichert. Das Grundstück liegt in angemessener Breite an einer befahrbaren, für das Vorhaben ausreichenden öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung ist gesichert. Es besteht die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Mischsystem.
 
Planungsrechtliche Belange der Gemeinde stehen dem Vorhaben nach Ansicht der Verwaltung nicht entgegen.

Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat stimmt der Befreiung von der vorgegebenen Stellplatzfläche für nicht überdachte Stellplätze im beantragten Umfang zu.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 2:
Der Marktgemeinderat stimmt der Befreiung von der vorgegebenen Stellplatzfläche für Carports im beantragten Umfang zu.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 3:
Der Marktgemeinderat stimmt der Befreiung von der Festsetzung für Garagen im beantragten Umfang zu.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
15
Persönlich beteiligt:
0
Beschluss 4:
Der Marktgemeinderat stimmt der Abweichung von der vorgegebenen Stauraumfläche für Carports im beantragten Umfang zu.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 
Beschluss 5:
Der Marktgemeinderat stimmt der Abweichung von der vorgegebenen Stauraumfläche für Garagen im beantragten Umfang zu.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
15
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Giebelstadt
Marktplatz 3, 97232 Giebelstadt
Tel.: 0 93 34 / 8 08 - 0
E-Mail: info@giebelstadt.de
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