Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts Vertragsobjekt: Fl.Nr. 32 Gmkg. Giebelstadt, Ingolstadter Straße 11
Sachvortrag:
Das beurkundende Notariat, fragt an, ob bei o.g. Grundstücksgeschäft ein Vorkaufsrecht besteht und ob dieses von der Marktgemeinde ausgeübt wird.
Das o.g. Grundstück befindet sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Ortsmitte". Die Gemeinde hat ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Es ist eine Rechtsgrundlage notwendig. Das "Für und Wider" der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange sind abzuwägen und ggf. Alternativen zu diskutieren. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Der Marktgemeinderat hat grundsätzlich Interesse an dem Objekt, da es sich z. B. für den im ISEK definierten sozialen Treffpunkt an einem idealen Standort befindet. Da der bauliche Zustand des Gebäudes und die räumliche Situation im Innern dem Gemeinderat nicht bekannt sind, soll vor einer endgültigen Kaufentscheidung ein Vor-Ort-Termin zur Besichtigung vereinbart werden. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen zu terminieren.
Beschluss:
Grundsätzlich besteht von Seiten des Gemeinderats Interesse am Vertragsobjekt. Eine endgültige Entscheidung kann aber erst nach Besichtigung und Bewertung des Gebäudes in der Sitzung am 17.02.2020 erfolgen.
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